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   BGH, 17.06.2015 - 4 StR 196/15   

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https://dejure.org/2015,16277
BGH, 17.06.2015 - 4 StR 196/15 (https://dejure.org/2015,16277)
BGH, Entscheidung vom 17.06.2015 - 4 StR 196/15 (https://dejure.org/2015,16277)
BGH, Entscheidung vom 17. Juni 2015 - 4 StR 196/15 (https://dejure.org/2015,16277)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB; § 20 StGB; § 21 StGB
    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Begehung der Tat im Zustand der (verminderten) Schuldunfähigkeit: Darstellung im Urteil)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 S 1 StGB, § 20 StGB, § 21 StGB, § 63 StGB
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Erforderliche Feststellungen für die Unterbringungsanordnung; Beurteilung der Schuldfähigkeit

  • IWW

    § 154 Abs. 1 StPO, § 20 StGB, § 63 StGB, §§ 20, 21 StGB, § 8 Satz 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Schuldunfähigkeit bzgl. der Anlasstaten

  • rewis.io

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Erforderliche Feststellungen für die Unterbringungsanordnung; Beurteilung der Schuldfähigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20; StGB § 21; StGB § 63
    Anordnung der Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Schuldunfähigkeit bzgl. der Anlasstaten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 275
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 19.02.2015 - 2 StR 420/14

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 17.06.2015 - 4 StR 196/15
    Insoweit ist insbesondere zu untersuchen, ob in der Person des Beschuldigten oder in seinen Taten letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1997 - 2 StR 53/97, NStZ 1997, 383; Beschlüsse vom 15. Juli 1997 - 4 StR 303/97, BGHR StGB § 63 Zustand 26; vom 19. Februar 2015 - 2 StR 420/14).

    Vielmehr spricht gegen die Annahme einer gestörten Impulskontrolle etwa bei der Tat 2 auch, dass diese nach gemeinsamer Planung mit einem Mittäter begangen wurde und Umstände nicht erkennbar sind, zu welchem Zeitpunkt und wodurch der Beschuldigte hierbei in einem die Steuerungsfähigkeit zumindest erheblich beeinträchtigenden Zustand einer gestörten Impulskontrolle geraten sein soll (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall auch BGH, Beschluss vom 19. Februar 2015 - 2 StR 420/14).

  • BGH, 18.11.2013 - 1 StR 594/13

    Anordnung der Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt (Voraussetzungen:

    Auszug aus BGH, 17.06.2015 - 4 StR 196/15
    Hierfür muss vom Tatgericht im Einzelnen dargelegt werden, wie sich die festgestellte, einem Merkmal von §§ 20, 21 StGB unterfallende Erkrankung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf den entsprechenden psychischen Zustand zurückzuführen sind (BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2012 - 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307; vom 18. November 2013 - 1 StR 594/13, NStZ-RR 2014, 75, 76 mwN).
  • BGH, 29.05.2012 - 2 StR 139/12

    Anforderungen an die Begründung der Schuldunfähigkeit bzw. verminderten

    Auszug aus BGH, 17.06.2015 - 4 StR 196/15
    Hierfür muss vom Tatgericht im Einzelnen dargelegt werden, wie sich die festgestellte, einem Merkmal von §§ 20, 21 StGB unterfallende Erkrankung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf den entsprechenden psychischen Zustand zurückzuführen sind (BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2012 - 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307; vom 18. November 2013 - 1 StR 594/13, NStZ-RR 2014, 75, 76 mwN).
  • BGH, 26.03.2015 - 2 StR 37/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 17.06.2015 - 4 StR 196/15
    Denn diese darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Beschuldigte bei Begehung der Anlasstaten schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - 2 StR 37/15 mwN; zur - nicht festgestellten - verminderten Einsichtsfähigkeit und § 63 StGB: BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - 1 StR 504/12, NJW 2013, 246; siehe ferner - auch zum Verhältnis Einsichts-/Steuerungsvermögen - Beschluss vom 2. August 2012 - 3 StR 259/12; sowie Urteil vom 18. Januar 2006 - 2 StR 394/05, BGHR StGB § 20 Steuerungsfähigkeit 2).
  • BGH, 15.06.2004 - 4 StR 176/04

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Auszug aus BGH, 17.06.2015 - 4 StR 196/15
    Daher findet § 20 StGB jedenfalls dann keine Anwendung, wenn der Täter bei allen für die Verwirklichung des Tatbestands erforderlichen Handlungen - wenn auch vermindert - schuldfähig war (vgl. für Dauerdelikte auch BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 - 4 StR 176/04; Urteil vom 28. September 2011 - 1 StR 129/11, NStZ-RR 2012, 6, 7).
  • BGH, 02.04.1997 - 2 StR 53/97

    Rechtmäßigkeit des Ausschlusses einer Schuldunfähigkeit im Falle des Vorliegens

    Auszug aus BGH, 17.06.2015 - 4 StR 196/15
    Insoweit ist insbesondere zu untersuchen, ob in der Person des Beschuldigten oder in seinen Taten letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1997 - 2 StR 53/97, NStZ 1997, 383; Beschlüsse vom 15. Juli 1997 - 4 StR 303/97, BGHR StGB § 63 Zustand 26; vom 19. Februar 2015 - 2 StR 420/14).
  • BGH, 20.11.2012 - 1 StR 504/12

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Voraussetzungen: Fehlen der

    Auszug aus BGH, 17.06.2015 - 4 StR 196/15
    Denn diese darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Beschuldigte bei Begehung der Anlasstaten schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - 2 StR 37/15 mwN; zur - nicht festgestellten - verminderten Einsichtsfähigkeit und § 63 StGB: BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - 1 StR 504/12, NJW 2013, 246; siehe ferner - auch zum Verhältnis Einsichts-/Steuerungsvermögen - Beschluss vom 2. August 2012 - 3 StR 259/12; sowie Urteil vom 18. Januar 2006 - 2 StR 394/05, BGHR StGB § 20 Steuerungsfähigkeit 2).
  • BGH, 28.09.2011 - 1 StR 129/11

    Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 17.06.2015 - 4 StR 196/15
    Daher findet § 20 StGB jedenfalls dann keine Anwendung, wenn der Täter bei allen für die Verwirklichung des Tatbestands erforderlichen Handlungen - wenn auch vermindert - schuldfähig war (vgl. für Dauerdelikte auch BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 - 4 StR 176/04; Urteil vom 28. September 2011 - 1 StR 129/11, NStZ-RR 2012, 6, 7).
  • BGH, 18.01.2006 - 2 StR 394/05

    Schuldfähigkeit (Einsichtsfähigkeit; Steuerungsfähigkeit); Unterbringung in einem

    Auszug aus BGH, 17.06.2015 - 4 StR 196/15
    Denn diese darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Beschuldigte bei Begehung der Anlasstaten schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - 2 StR 37/15 mwN; zur - nicht festgestellten - verminderten Einsichtsfähigkeit und § 63 StGB: BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - 1 StR 504/12, NJW 2013, 246; siehe ferner - auch zum Verhältnis Einsichts-/Steuerungsvermögen - Beschluss vom 2. August 2012 - 3 StR 259/12; sowie Urteil vom 18. Januar 2006 - 2 StR 394/05, BGHR StGB § 20 Steuerungsfähigkeit 2).
  • BGH, 02.08.2012 - 3 StR 259/12

    Schuldunfähigkeit bei Nichtvorwerfbarkeit der fehlenden Einsichtsfähigkeit;

    Auszug aus BGH, 17.06.2015 - 4 StR 196/15
    Denn diese darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Beschuldigte bei Begehung der Anlasstaten schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2015 - 2 StR 37/15 mwN; zur - nicht festgestellten - verminderten Einsichtsfähigkeit und § 63 StGB: BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - 1 StR 504/12, NJW 2013, 246; siehe ferner - auch zum Verhältnis Einsichts-/Steuerungsvermögen - Beschluss vom 2. August 2012 - 3 StR 259/12; sowie Urteil vom 18. Januar 2006 - 2 StR 394/05, BGHR StGB § 20 Steuerungsfähigkeit 2).
  • BGH, 15.07.1997 - 4 StR 303/97

    Psychopathie als Unterbringungsgrund in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 27.01.2017 - 1 StR 532/16

    Geiselnahme (Zusammenhang zwischen Bemächtigungslage und beabsichtigter Nötigung:

    Maßgebend für die Beurteilung der Schuldfähigkeit ist die Begehung der Tat (§ 20 StGB), bei aktivem Tun mithin die Zeit, zu welcher der Täter gehandelt hat (§ 8 Satz 1 StGB; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Juni 2015 - 4 StR 196/15, NStZ-RR 2015, 275).
  • BGH, 25.08.2020 - 2 StR 263/20

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (Darlegung der Auswirkungen einer

    Zu prüfen ist dabei insbesondere auch, ob in der Person des Angeklagten oder in seinen Taten letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen eine übliche Ursache für strafbares Verhalten und somit normalpsychologisch zu erklären ist (vgl. BGH NStZ-RR 2015, 275, 276; Beschluss vom 23. Juni 2020 - 3 StR 95/20).
  • BGH, 20.07.2023 - 2 StR 58/22

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Annahme einer

    Zu prüfen ist dabei insbesondere auch, ob in der Person des Angeklagten oder in seinen Taten letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen eine übliche Ursache für strafbares Verhalten und somit normalpsychologisch zu erklären ist (vgl. BGH NStZ-RR 2015, 275, 276; Beschluss vom 23. Juni 2020 - 3 StR 95/20, NStZ-RR 2020, 337 f.; Senat, Beschluss vom 25. August 2020 - 2 StR 263/20).
  • BGH, 05.09.2019 - 4 StR 206/19

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Voraussetzungen)

    Hierfür muss vom Tatgericht im Einzelnen dargelegt werden, wie sich die festgestellte, einem Merkmal von §§ 20, 21 StGB unterfallende Erkrankung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf den entsprechenden psychischen Zustand zurückzuführen sind (BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2012 - 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307; vom 18. November 2013 - 1 StR 594/13, NStZ-RR 2014, 76, 77; vom 17. Juni 2015 - 4 StR 196/15, NStZ-RR 2015, 275; und vom 10. August 2017 - 3 StR 181/17 Rn. 6; jeweils mwN).
  • BGH, 23.06.2020 - 3 StR 95/20

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Anforderungen

    Es ist insbesondere gehalten zu untersuchen, ob in der Person des Beschuldigten oder in seinen Taten letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen eine übliche Ursache für strafbares Verhalten und somit normalpsychologisch zu erklären ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2016 - 4 StR 196/15, NStZ-RR 2015, 275, 276; vom 5. September 2019 - 4 StR 206/19, juris Rn. 7).
  • BGH, 07.12.2021 - 2 StR 243/21

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Feststellung einer generellen

    Zu prüfen ist dabei insbesondere auch, ob in der Person des Angeklagten oder in seinen Taten letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen eine übliche Ursache für strafbares Verhalten und somit normalpsychologisch zu erklären ist (vgl. Senat, Beschluss vom 25. August 2020 - 2 StR 263/20, NStZ-RR 2021, 7; BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2015 - 4 StR 196/15, BGH NStZ-RR 2015, 275, 276; vom 23. Juni 2020 - 3 StR 95/20, NStZ-RR 2020, 337 f.).
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