Rechtsprechung
BGH, 10.02.2004 - 4 StR 2/04 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
§ 46 StGB; § 177 Abs. 2, Abs. 1, Abs. 5 StGB; § 21 StGB; § 49 StGB
Strafzumessung bei Vergewaltigung (minder schwerer Fall bei der Verwirklichung eines Regelbeispieles; Strafrahmenmilderung bei gewichtigen Milderungsgründen); Versagung einer Strafrahmenmilderung bei vorwerfbarer Neigung zu alkoholbedingten Straftaten - bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; Erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit durch Alkoholisierung; Möglichkeit eines Absehens von der Anwendung des erhöhten Strafrahmens nach § 177 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB); Rechtsfehlerhafter Ansatz bei ...
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 21; ; StGB § 177 Abs. 2; ; StGB § 224 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 177 Abs. 1, Abs. 2
Strafrahmen bei der Vergewaltigung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 13.06.1986 - 2 StR 276/86
Strafmilderung bei starker Alkoholisierung - Ausgleich der verminderten Schuld …
Auszug aus BGH, 10.02.2004 - 4 StR 2/04
Zwar kann nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem Täter, der seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuß verschuldet herbeigeführt hat, die Strafmilderung dann versagt werden, wenn er die Neigung hatte, nach Alkoholgenuß Straftaten zu begehen und wenn er sich dieser Neigung bewußt war oder hätte bewußt sein können (vgl. BGHSt 43, 66, 78; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 14, 22, 30 m.w.N.). - BGH, 21.07.1992 - 1 StR 358/92
Konkrete Tatvorstellung bei actio libera in causa
Auszug aus BGH, 10.02.2004 - 4 StR 2/04
Zwar kann nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem Täter, der seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuß verschuldet herbeigeführt hat, die Strafmilderung dann versagt werden, wenn er die Neigung hatte, nach Alkoholgenuß Straftaten zu begehen und wenn er sich dieser Neigung bewußt war oder hätte bewußt sein können (vgl. BGHSt 43, 66, 78; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 14, 22, 30 m.w.N.). - BGH, 29.04.1997 - 1 StR 511/95
BGH verneint Erfahrungssatz über die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit …
Auszug aus BGH, 10.02.2004 - 4 StR 2/04
Zwar kann nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem Täter, der seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuß verschuldet herbeigeführt hat, die Strafmilderung dann versagt werden, wenn er die Neigung hatte, nach Alkoholgenuß Straftaten zu begehen und wenn er sich dieser Neigung bewußt war oder hätte bewußt sein können (vgl. BGHSt 43, 66, 78;… BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 14, 22, 30 m.w.N.). - BGH, 06.03.1990 - 1 StR 94/90
Verweigerung einer Strafrahmenverschiebung trozt alkoholbedingter erheblicher …
Auszug aus BGH, 10.02.2004 - 4 StR 2/04
Diese Umstände lassen es jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheinen, daß der Angeklagte alkoholkrank war und aufgrund eines unwiderstehlichen Dranges Alkohol trank (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 19). - BGH, 06.11.1998 - 2 StR 350/98
Verminderte Schuldfähigkeit wegen Drogenanhängigkeit und dissozialer …
Auszug aus BGH, 10.02.2004 - 4 StR 2/04
Zwar kann nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem Täter, der seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuß verschuldet herbeigeführt hat, die Strafmilderung dann versagt werden, wenn er die Neigung hatte, nach Alkoholgenuß Straftaten zu begehen und wenn er sich dieser Neigung bewußt war oder hätte bewußt sein können (vgl. BGHSt 43, 66, 78; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 14, 22, 30 m.w.N.).
- BGH, 21.07.2015 - 3 StR 217/15
Ausnahmsweise Anwendbarkeit des Normalstrafrahmens bei der Vergewaltigung …
Der Bestrafung kann dann ausnahmsweise der Normalstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt werden (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2004 - 4 StR 2/04, juris Rn. 5). - BGH, 13.04.2011 - 4 StR 100/11
Erörterungsmangel hinsichtlich der Entkräftung eines Regelbeispiels im Wege der …
In extremen Ausnahmefällen kann sogar eine weiter gehende Milderung des Normalstrafrahmens (§ 177 Abs. 1 StGB) und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen für den minder schweren Fall (§ 177 Abs. 5 1. Halbs. StGB) in Betracht zu ziehen sein (st. Rspr.;… vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2000 - 1 StR 78/00, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 13 m.w.N.; vom 10. Februar 2004 - 4 StR 2/04; vom 19. Juli 2007 - 4 StR 262/07, StraFo 2007, 472; vom 10. September 2009 - 4 StR 366/09;… Fischer, StGB, 58. Aufl., § 177 Rn. 74 f.).