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   BGH, 28.04.2011 - 4 StR 2/11   

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https://dejure.org/2011,11211
BGH, 28.04.2011 - 4 StR 2/11 (https://dejure.org/2011,11211)
BGH, Entscheidung vom 28.04.2011 - 4 StR 2/11 (https://dejure.org/2011,11211)
BGH, Entscheidung vom 28. April 2011 - 4 StR 2/11 (https://dejure.org/2011,11211)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73 Abs 1 S 1 StGB, § 73a StGB
    Anordnung des Wertverfalls: Verfall des für die Bestechung eines Amtsträgers überlassenen Geldbetrags

  • Wolters Kluwer

    Die für die Ausführung einer rechtswidrigen Tat erlangten Vermögenswerte unterliegen nicht dem Verfall

  • rewis.io

    Anordnung des Wertverfalls: Verfall des für die Bestechung eines Amtsträgers überlassenen Geldbetrags

  • ra.de
  • rewis.io

    Anordnung des Wertverfalls: Verfall des für die Bestechung eines Amtsträgers überlassenen Geldbetrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.10.2002 - 1 StR 169/02

    Weitere Verurteilung im FlowTex-Verfahren bestätigt

    Auszug aus BGH, 28.04.2011 - 4 StR 2/11
    "Aus der Tat erlangt" sind alle Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen, insbesondere also die Beute; "für die Tat erlangt" sind demgegenüber Vermögenswerte, die dem Täter als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, aber - wie etwa ein Lohn für die Tatbegehung - nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309 f.; Urteil vom 22. Oktober 2002  - 1 StR 169/02, NStZ-RR 2003, 10).
  • BGH, 13.06.1991 - 4 StR 105/91

    Beschränkung der Revision in der Revisionsbegründungsschrift ist keine

    Auszug aus BGH, 28.04.2011 - 4 StR 2/11
    Unbeschadet der Frage, ob in der späteren Rechtsmittelbeschränkung eine Teilrücknahme zu sehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 302 Rn. 29), hat Rechtsanwalt P.      im Schriftsatz vom 30. März 2011 eine Ermächtigung zur Beschränkung der Revision nachgewiesen.
  • BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05

    Verurteilungen im "Kölner Müllskandal" rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 28.04.2011 - 4 StR 2/11
    "Aus der Tat erlangt" sind alle Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen, insbesondere also die Beute; "für die Tat erlangt" sind demgegenüber Vermögenswerte, die dem Täter als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, aber - wie etwa ein Lohn für die Tatbegehung - nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309 f.; Urteil vom 22. Oktober 2002  - 1 StR 169/02, NStZ-RR 2003, 10).
  • BGH, 19.10.2010 - 4 StR 277/10

    Verfall von Wertersatz (Erlangtes; für die Tatdurchführung erlangtes);

    Auszug aus BGH, 28.04.2011 - 4 StR 2/11
    Soweit dem Angeklagten einzelne Geldbeträge von Dritten zur Weitergabe an die Mitarbeiterin der Ausländerbehörde überlassen wurden, hat er das Geld nicht für die Taten, sondern für deren Durchführung erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2010 - 4 StR 277/10).
  • BGH, 24.02.2021 - 1 StR 127/20

    Einziehung von Taterträgen (Zufluss aus der Verwirklichung des Tatbestandes:

    Nicht erlangt im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB sind als Mittel für die Tatdurchführung erhaltene Gegenstände (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2010 - 4 StR 277/10 Rn. 4 und vom 28. April 2011 - 4 StR 2/11 Rn. 5; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 73 Rn. 25).
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