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   BGH, 24.06.1999 - 4 StR 200/99   

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https://dejure.org/1999,6505
BGH, 24.06.1999 - 4 StR 200/99 (https://dejure.org/1999,6505)
BGH, Entscheidung vom 24.06.1999 - 4 StR 200/99 (https://dejure.org/1999,6505)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 1999 - 4 StR 200/99 (https://dejure.org/1999,6505)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 2 Abs. 3 StGB; § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F.; § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F.;
    6. StrRG; Schwerer Raub; Lex mitior; Milderes Gesetz; Minder schwerer Fall; Waffe;

  • Wolters Kluwer

    Betrug - Schwerer Raub - Vorverurteilungen - Einbeziehung der vorherigen Strafen - Gesamtfreiheitsstrafe - Revision - Verletzung materiellen Rechts - Waffe - Gefährliches Werkzeug - Milderungsgründe - Verbüßung oder sonstige Erledigung der vorherigen Strafen

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2 und 4; ; StGB § 250; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 2 Abs. 3; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 b; ; StGB § 55

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
    Schreckschußpistole ist keine Waffe im Sinn des § 250 StGB

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.05.1998 - 4 StR 204/98

    Schreckschußpistole zur Drohung - Zur Anwendung von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei

    Auszug aus BGH, 24.06.1999 - 4 StR 200/99
    Dies ist bei einem Schreckschußrevolver nicht der Fall, soweit - wie hier - sich seine Benutzung darin erschöpft, die Existenz einer scharfen Schußwaffe vorzutäuschen (vgl. BGH StV 1998, 486; NStZ-RR 1998, 294).
  • BGH, 02.05.1989 - 1 StR 213/89

    Nachholung einer unter Verletzung des § 55 Strafgesetzbuch (StGB) unterbliebenen

    Auszug aus BGH, 24.06.1999 - 4 StR 200/99
    Für die neue Verhandlung ist auf folgendes hinzuweisen: Sollten - was der Senat mangels Angabe der Tatzeiten in den Urteilsgründen nicht überprüfen kann - hinsichtlich der einbezogenen Strafen die Voraussetzungen des § 55 StGB gegeben sein, steht die zwischenzeitliche Verbüßung oder sonstige Erledigung ihrer Einbeziehung nicht entgegen (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1 - Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 55 Rdn. 3 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 17.06.1998 - 4 StR 137/98

    Sachbeschädigung als mitbestrafte straflose Nachtat gegenüber dem

    Auszug aus BGH, 24.06.1999 - 4 StR 200/99
    Dies ist bei einem Schreckschußrevolver nicht der Fall, soweit - wie hier - sich seine Benutzung darin erschöpft, die Existenz einer scharfen Schußwaffe vorzutäuschen (vgl. BGH StV 1998, 486; NStZ-RR 1998, 294).
  • BGH, 11.05.1999 - 4 StR 380/98

    Waffe i.S.d. § 250 StGB

    Auszug aus BGH, 24.06.1999 - 4 StR 200/99
    Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand: Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. ist ein gefährliches Werkzeug, das nach seiner Beschaffenheit und nach seinem Zustand zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (BGH, Urteil vom 11. Mal 1999 - 4 StR 380/98, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 06.11.2008 - 4 StR 495/08

    Sexuelle Nötigung durch konkludente Drohung, das Opfer nicht mehr gegen frühere

    Vielmehr ist regelmäßig so zu verfahren, damit einem Revisionsführer ein durch nachträgliche Gesamtstrafbildung erlangter Rechtsvorteil nicht durch sein Rechtsmittel genommen wird (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 2001, 645; BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 1999 - 4 StR 200/99 - und vom 18. Januar 2000 - 4 StR 633/99; vgl. auch Fischer StGB 55. Aufl. § 55 Rdn. 37a m.w.N.).
  • BGH, 21.08.2001 - 5 StR 291/01

    Pflichtverteidigerwechsel in der Revision; Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

    Vielmehr ist so regelmäßig auch in anderen Fällen der Gesamtstrafaufhebung zu verfahren, damit einem Revisionsführer ein erlangter Rechtsvorteil durch nachträgliche Gesamtstrafbildung nicht durch sein Rechtsmittel genommen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 1999 - 4 StR 200/99 - und vom 18. Januar 2000 - 4 StR 633/99 -).
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