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   BGH, 19.05.1992 - 4 StR 207/92   

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https://dejure.org/1992,8894
BGH, 19.05.1992 - 4 StR 207/92 (https://dejure.org/1992,8894)
BGH, Entscheidung vom 19.05.1992 - 4 StR 207/92 (https://dejure.org/1992,8894)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 1992 - 4 StR 207/92 (https://dejure.org/1992,8894)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anrechnung von Zahlungen eines Angeklagten auf eine als Bewährungsauflage festgesetzte Geldbuße auf die Vollstreckung im Falle der nachträglichen Gesamtstrafenbildung

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.01.1992 - 2 StR 297/91

    Hinweispflicht des Gerichts auf die Möglichkeit der Anordnung einer Unterbringung

    Auszug aus BGH, 19.05.1992 - 4 StR 207/92
    Dabei hat sie jedoch übersehen, daß Zahlungen eines Angeklagten auf eine als Bewährungsauflage festgesetzte Geldbuße in aller Regel den Strafausspruch nicht berühren; sie sind im Falle der nachträglichen Gesamtstrafenbildung in einem vom Tatrichter zu bestimmenden Umfang auf die Vollstreckung anzurechnen (vgl. §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB; BGHSt 36, 378; BGH, Beschluß vom 15. Januar 1992 - 2 StR 297/91).
  • BGH, 20.03.1990 - 1 StR 283/89

    Wegfall einer Strafaussetzung zur Bewährung - Gesamtfreiheitsstrafe - Verkürzung

    Auszug aus BGH, 19.05.1992 - 4 StR 207/92
    Dabei hat sie jedoch übersehen, daß Zahlungen eines Angeklagten auf eine als Bewährungsauflage festgesetzte Geldbuße in aller Regel den Strafausspruch nicht berühren; sie sind im Falle der nachträglichen Gesamtstrafenbildung in einem vom Tatrichter zu bestimmenden Umfang auf die Vollstreckung anzurechnen (vgl. §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB; BGHSt 36, 378; BGH, Beschluß vom 15. Januar 1992 - 2 StR 297/91).
  • BGH, 08.02.2012 - 4 StR 621/11

    Rücktritt vom Versuch der räuberischeren Erpressung (Verhindern durch

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Ausgleich für die Nichterstattung von Leistungen zur Erfüllung einer Bewährungsauflage (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB) jedoch regelmäßig durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu bewirken (BGH, Beschluss vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 383 f.; Senatsbeschluss vom 19. Mai 1992 - 4 StR 207/92).
  • BGH, 15.08.2018 - 4 StR 250/18

    Überprüfung des Schuldspruchs wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit

    Die fehlende Anrechnung ist hier auch auf die Sachrüge hin zu beachten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - 4 StR 49/07, StraFo 2007, 249; Beschluss vom 7. März 2001 - 2 StR 43/01, Rn. 3; Beschluss vom 17. März 1988 - 1 StR 361/87, BGHSt 35, 238, 241), weil das Urteil des Landgerichts Angaben zu "bereits geleisteten Arbeitsstunden und Zahlungen' enthält (UA 29) und diese - rechtsfehlerhaft - bei der Gesamtstrafenbildung zu seinen Gunsten Beachtung gefunden haben (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 4 StR 207/92).
  • BGH, 12.07.2002 - 2 StR 200/02

    Keine Erstattung von in Erfüllung einer Bewährungsauflage gezahlten Geldbeträgen

    Nach der Rechtsprechung ist der Ausgleich für die Nichterstattung der genannten Leistung vielmehr durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu bewirken (BGHSt 36, 378; BGH NStZ-RR 1996, 162; BGH, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 4 StR 207/92).
  • BGH, 07.03.2001 - 2 StR 43/01

    Anrechnung von Bewährungsleistungen bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe

    Darüber hat die nunmehr berufene Strafkammer zu entscheiden, wobei von ihr allerdings zu berücksichtigen sein wird, daß die Leistungen des Angeklagten bereits rechtsfehlerhaft bei der Gesamtstrafenbildung zu seinen Gunsten Beachtung gefunden haben (vgl. BGH, Beschl, vom 19. Mai 1992 - 4 StR 207/92).
  • BGH, 17.09.2013 - 1 StR 489/13

    Anrechnung erbrachter Leistungen auf Bewährungsauflagen

    Die Frage der Anrechnung der vom Angeklagten erfüllten Bewährungsauflagen bedarf einer neuen tatrichterlichen Entscheidung, wobei zu berücksichtigen sein wird, dass die Leistungen des Angeklagten - wenn auch fehlerhaft - bei der Gesamtstrafenbildung zu seinen Gunsten Beachtung gefunden haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2001 - 2 StR 43/01; vom 19. Mai 1992 - 4 StR 207/92).
  • BGH, 19.06.2012 - 4 StR 106/12

    Erörterungsmangel zur Entscheidung über die Anrechnung von Leistungen des

    Die Frage der Anrechnung der vom Angeklagten erbrachten Arbeitsleistungen bedarf einer neuen tatrichterlichen Entscheidung, wobei zu berücksichtigen sein wird, dass die Leistungen des Angeklagten - wenn auch fehlerhaft - bei der Gesamtstrafenbildung zu seinen Gunsten Beachtung gefunden haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2011 - 2 StR 43/01; vom 19. Mai 1992 - 4 StR 207/92).
  • BGH, 13.10.1995 - 2 StR 451/95

    Frühere Verurteilung - Letztmalige Überprüfung - Zugrundeliegende Feststellungen

    Bei der nachzuholenden Entscheidung kann der bereits bei der Strafzumessung vorgenommene Ausgleich berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Mai 1992 - 4 StR 207/92).
  • BGH, 06.05.1993 - 1 StR 174/93

    Berücksichtigung der Nichterstattung einer Geldbuße

    Unter den gegebenen Umständen kann ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer unter Berücksichtigung des von ihr bereits vorgenommenen Härteausgleichs mehr als zwei Monate angerechnet hätte (vgl. BGH, Beschl. vom 19. Mai 1992 - 4 StR 207/92).
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