Rechtsprechung
BGH, 22.06.2010 - 4 StR 211/10 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- HRR Strafrecht
§ 21 StGB; § 46 Abs. 3 StGB
Rechtsfehlerhafter Ausschluss verminderter Schuldfähigkeit (Berechnung der BAK); Doppelverwertungsverbot im Waffenstrafrecht - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 20 StGB, § 21 StGB
Verminderte Schuldfähigkeit: Berechnung der Tatzeit-BAK - verkehrslexikon.de
Zur Berechnung der Alkoholkonzentration - BAK - zur Tatzeit und zur Annahme verminderter Schuldfähigkeit
- Wolters Kluwer
Feststellung des Ausschlusses der erheblich verminderten Schuldfähigkeit eines Angeklagten trotz fehlender Angaben zur Tatzeit im Urteil
- rewis.io
Verminderte Schuldfähigkeit: Berechnung der Tatzeit-BAK
- ra.de
- rewis.io
Verminderte Schuldfähigkeit: Berechnung der Tatzeit-BAK
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 21; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4
Feststellung des Ausschlusses der erheblich verminderten Schuldfähigkeit eines Angeklagten trotz fehlender Angaben zur Tatzeit im Urteil - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Anfängerfehler
Verfahrensgang
- LG Paderborn, 15.12.2009 - 1 KLs 46/09
- BGH, 22.06.2010 - 4 StR 211/10
Papierfundstellen
- NStZ 2011, 440
- NStZ-RR 2011, 164
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 09.08.1988 - 1 StR 231/88
Blutalkohol - Indiz für Schuldfähigkeit - Tatzeit - Zeitpunkt der Blutentnahme
Auszug aus BGH, 22.06.2010 - 4 StR 211/10
Da das Urteil jedoch keine Angaben zur Tatzeit enthält, ist dem Senat die Prüfung versagt, ob die vom Landgericht vorgenommene Rückrechnung den Anforderungen der ständigen Rechtsprechung entspricht, wonach neben dem stündlichen Abbauwert auch ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0, 2 ‰ zu berücksichtigen ist (vgl. BGHSt 35, 308, 314;… vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. § 20 Rdn. 13 m. w. N.).
- BGH, 03.02.2021 - 4 StR 263/20
Schwere Vergewaltigung (Bei-Sich-Führen einer Waffe oder eines anderen …
Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Rückrechnung im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung zugunsten des Täters von einem maximalen Abbauwert auszugehen; dieser errechnet sich aus dem stündlichen Abbauwert von 0, 2 ‰ zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0, 2 ‰ (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 1988 - 1 StR 231/88, BGHSt 35, 308, 314; Beschluss vom 22. Juni 2010 - 4 StR 211/10).