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   BGH, 15.03.2017 - 4 StR 22/17   

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https://dejure.org/2017,10763
BGH, 15.03.2017 - 4 StR 22/17 (https://dejure.org/2017,10763)
BGH, Entscheidung vom 15.03.2017 - 4 StR 22/17 (https://dejure.org/2017,10763)
BGH, Entscheidung vom 15. März 2017 - 4 StR 22/17 (https://dejure.org/2017,10763)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25 Abs 2 StGB, § 176 Abs 1 StGB, § 176 Abs 2 StGB, § 176a Abs 2 Nr 2 StGB, § 184b Abs 3 StGB
    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern: Gemeinschaftliche Tatbegehung; Herstellung kinderpornographischer Schriften zum Eigengebrauch; inhaltliche Anforderungen an einen Adhäsionsantrag

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 176 Abs. 2 StGB, § 176 Abs. 1 StGB, § 184b Abs. 3 StGB, § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 406 Abs. 1 Satz 3 und 6 StPO

  • Wolters Kluwer

    Verursachung sexueller Handlungen von oder an einem Dritten durch Einwirken auf das kindliche Opfer; Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften; Zuerkennung von Schmerzensgeld i.R.d. Adhäsionsverfahrens

  • rewis.io

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern: Gemeinschaftliche Tatbegehung; Herstellung kinderpornographischer Schriften zum Eigengebrauch; inhaltliche Anforderungen an einen Adhäsionsantrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verursachung sexueller Handlungen von oder an einem Dritten durch Einwirken auf das kindliche Opfer; Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften; Zuerkennung von Schmerzensgeld i.R.d. Adhäsionsverfahrens

  • datenbank.nwb.de

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern: Gemeinschaftliche Tatbegehung; Herstellung kinderpornographischer Schriften zum Eigengebrauch; inhaltliche Anforderungen an einen Adhäsionsantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Für Opferanwälte von Bedeutung, oder: Adhäsionsantrag, so ist er richtig begründet

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Adhäsionsantrag - und seine Formalia

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sexueller Mißbrauch von Kindern - und die gemeinschaftliche Tatbegehung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kinderpornographische Schriften - und das Gesäß der Tochter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 142
  • NStZ-RR 2017, 362
  • NStZ-RR 2017, 366
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.08.2013 - 4 StR 281/13

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (Verfolgungsverjährung); Adhäsionsklage

    Auszug aus BGH, 15.03.2017 - 4 StR 22/17
    Nach dieser Vorschrift muss der Antrag unter anderem den Gegenstand und den Grund des geltend gemachten Anspruchs bestimmt bezeichnen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 13. August 2013 - 4 StR 281/13, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 7; LR-StPO/Hilger, 26. Aufl., § 404 Rn. 1).

    Der Senat spricht deshalb aus, dass insoweit gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 und 6 StPO von einer Entscheidung abgesehen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 13. August 2013 aaO).

  • BGH, 10.10.2013 - 4 StR 258/13

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (gemeinschaftliche täterschaftliche

    Auszug aus BGH, 15.03.2017 - 4 StR 22/17
    Da § 176 Abs. 2 StGB die Verursachung sexueller Handlungen von oder an einem Dritten durch Einwirken auf das kindliche Opfer strafrechtlich erfasst, liegt die für eine gemeinschaftliche Tatbegehung erforderliche gleiche Zielrichtung des täterschaftlichen Handelns hier darin, dass der Täter nach § 176 Abs. 2 StGB durch seinen Bestimmungsakt gerade diejenige sexuelle Handlung ermöglicht, die der andere im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB vornimmt (Senatsurteil vom 10. Oktober 2013 - 4 StR 248/13, BGHSt 59, 28, 33; zum Begriff der sexuellen Handlung beim Eindringen in den Körper mit Gegenständen vgl. jüngst Senatsurteil vom 8. Dezember 2016 - 4 StR 389/16).
  • BGH, 17.12.2003 - 1 StR 412/03

    Zinsen ab Eingang des Adhäsionsantrags bei Gericht

    Auszug aus BGH, 15.03.2017 - 4 StR 22/17
    Schon mit Blick darauf, dass der Adhäsionsantrag dieselben Wirkungen wie die Erhebung einer zivilrechtlichen Klage hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 1 StR 412/03, StraFo 2004, 144), hätte es im vorliegenden Fall, in dem es um zahlreiche Tatvorwürfe gegen zwei Angeklagte ging, näherer Darlegungen der Nebenklägerinnen bedurft, auf welche der Taten zu ihrem Nachteil sie ihre Adhäsionsanträge stützen wollten.
  • BGH, 08.12.2016 - 4 StR 389/16

    Besonders schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes (Begriff der sexuellen

    Auszug aus BGH, 15.03.2017 - 4 StR 22/17
    Da § 176 Abs. 2 StGB die Verursachung sexueller Handlungen von oder an einem Dritten durch Einwirken auf das kindliche Opfer strafrechtlich erfasst, liegt die für eine gemeinschaftliche Tatbegehung erforderliche gleiche Zielrichtung des täterschaftlichen Handelns hier darin, dass der Täter nach § 176 Abs. 2 StGB durch seinen Bestimmungsakt gerade diejenige sexuelle Handlung ermöglicht, die der andere im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB vornimmt (Senatsurteil vom 10. Oktober 2013 - 4 StR 248/13, BGHSt 59, 28, 33; zum Begriff der sexuellen Handlung beim Eindringen in den Körper mit Gegenständen vgl. jüngst Senatsurteil vom 8. Dezember 2016 - 4 StR 389/16).
  • BGH, 22.10.2013 - 4 StR 368/13

    Adhäsionsverfahren (Zeitpunkt der Stellung des Adhäsionsantrags; Begründung des

    Auszug aus BGH, 15.03.2017 - 4 StR 22/17
    Eine weitere Konkretisierung ist - soweit ersichtlich - nicht erfolgt, auch nicht in Form einer Bezugnahme auf die in der Anklageschrift erhobenen Tatvorwürfe, was bei einfach gelagerten Sachverhalten ausreichen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2013 - 4 StR 368/13, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Satz 2 Wirksamkeit 1).
  • BGH, 04.03.2020 - 2 StR 501/19

    Sexueller Missbrauch von Kindern; schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

    In diesen Fällen liegt die erforderliche gleiche Zielrichtung des täterschaftlichen Handelns darin, dass der Täter nach § 176 Abs. 2 StGB durch seinen Bestimmungsakt gegenüber dem Kind gerade diejenige sexuelle Handlung ermöglicht, die der andere im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB vornimmt oder an sich vornehmen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 4 StR 258/13, BGHSt 59, 28, 33 mwN; Beschlüsse vom 15. März 2017 - 4 StR 22/17, NStZ-RR 2017, 142; vom 22. November 2017 - 4 StR 401/17, juris Rn. 5, NStZ 2018, 460).

    Dabei ist es für die Annahme eines Bestimmens im Sinne des § 176 Abs. 2 StGB ausreichend, dass der Täter durch sein Einwirken auf das Kind die sexuelle Handlung zwischen dem nach § 176 Abs. 1 StGB handelnden Täter und dem Kind verursacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1995 - 1 StR 236/95, BGHSt 41, 242, 246; Beschluss vom 15. März 2017 - 4 StR 22/17, aaO; Beschluss vom 22. November 2017 - 4 StR 401/17, NStZ-RR 2017, 142; ebenso LK-StGB/Hörnle, 12. Aufl., § 176 Rn. 17; Schönke/Schröder/Eisele, aaO, § 176 Rn. 8; aA MK-StGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 176 Rn. 31 f.; SSW-StGB/Wolters, aaO, § 176 Rn. 5).

  • BGH, 22.11.2017 - 4 StR 401/17

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (gemeinschaftliche Tatbegehung:

    In diesen Fällen liegt die erforderliche gleiche Zielrichtung des täterschaftlichen Handelns darin, dass der Täter nach § 176 Abs. 2 StGB durch seinen Bestimmungsakt gegenüber dem Kind gerade diejenige sexuelle Handlung ermöglicht, die der andere im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB vornimmt oder an sich vornehmen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2017 - 4 StR 22/17, NStZ-RR 2017, 142; Urteil vom 10. Oktober 2013 - 4 StR 258/13, BGHSt 59, 28, 33 mwN).

    Für die Annahme eines Bestimmens im Sinne des § 176 Abs. 2 StGB ist es ausreichend, dass der Täter durch ein Einwirken auf das Kind die sexuelle Begegnung zwischen dem nach § 176 Abs. 1 StGB handelnden Täter und dem Kind verursacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2017 - 4 StR 22/17, NStZ-RR 2017, 142; Urteil vom 7. September 1995 - 1 StR 236/95, BGHSt 41, 242, 245 f.; BeckOK StGB/Ziegler, 36. Ed., § 176 Rn. 16; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 29. Aufl., § 176 Rn. 8; Hörnle in: Leipziger Kommentar z. StGB, 12. Aufl., § 176 Rn. 17).

  • BGH, 26.05.2021 - 4 StR 476/20

    Adhäsionsverfahren: Inhaltliche Anforderungen an den Adhäsionsantrag

    Nach dieser Vorschrift muss der Antrag unter anderem den Gegenstand und den Grund des geltend gemachten Anspruchs bestimmt bezeichnen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 2017 - 4 StR 22/17, NStZ-RR 2017, 142 mwN).

    Da eine weitere Konkretisierung - soweit ersichtlich - auch sonst nicht erfolgt ist, genügt der Adhäsionsantrag nicht einmal den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einfach gelagerten Sachverhalten bestehenden Mindestanforderungen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15. März 2017, aaO; vom 22. Oktober 2013 - 4 StR 368/13, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Satz 2 Wirksamkeit 1) und ist daher unzulässig.

    Der Senat spricht deshalb aus, dass insoweit gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 und 6 StPO von einer Entscheidung abgesehen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 2017, aaO).

  • BGH, 03.04.2019 - 5 StR 87/19

    Rüge der Abwesenheit eines beisitzenden Richters an einem Hautverhandlungstag

    Dies genügt aber in der Regel nicht, wenn es um zahlreiche Tatvorwürfe gegen mehrere Angeklagte geht (BGH, Beschluss vom 15. März 2017 - 4 StR 22/17, NStZ-RR 2017, 142).
  • LG Bonn, 10.12.2018 - 22 KLs 22/18
    Darüber hinaus liegt eine gemeinschaftliche Begehungsweise i.S.d. § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB auch dann vor, wenn von zwei am Tatort aktiv zusammenwirkenden Tätern sich der eine nach § 176 Abs. 1 StGB, der andere nach § 176 Abs. 2 StGB (Bestimmen eines Kindes, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen bzw. von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen) strafbar macht (BGH a.a.O. mit weiteren Nachweisen; BGH NStZ-RR 2017, 142; BGH NStZ 2018, 460).
  • LG Bonn, 26.02.2019 - 28 KLs 20/18
    Dabei liegt eine gemeinschaftliche Begehungsweise i.S.d. § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB unter anderem dann vor, wenn von zwei am Tatort aktiv zusammenwirkenden Tätern sich der eine nach § 176 Abs. 1 StGB, der andere nach § 176 Abs. 2 StGB (Bestimmen eines Kindes, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen bzw. von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen) strafbar macht (BGH a.a.O. mit weiteren Nachweisen; BGH NStZ-RR 2017, 142; BGH NStZ 2018, 460).
  • LG Bonn, 03.09.2019 - 22 KLs 8/19
    Darüber hinaus liegt eine gemeinschaftliche Begehungsweise i.S.d. § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB auch dann vor, wenn von zwei am Tatort aktiv zusammenwirkenden Tätern sich der eine nach § 176 Abs. 1 StGB, der andere nach § 176 Abs. 2 StGB (Bestimmen eines Kindes, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen bzw. von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen) strafbar macht (BGH a.a.O. mit weiteren Nachweisen; BGH NStZ-RR 2017, 142; BGH NStZ 2018, 460).
  • BGH, 14.02.2023 - 2 StR 403/22

    Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung

    Gleichwohl wird unter einem Bestimmen einhellig ein über die bloße Hervorrufung des entsprechenden Entschlusses hinausgehendes Verursachen eines tatsächlichen Verhaltens eines anderen verstanden (vgl. BGH, Urteile vom 8. Januar 1985 - 1 StR 686/84, NJW 1985, 924, vom 7. September 1995 - 1 StR 236/95, BGHSt 41, 242, 245, vom 12. September 1996 - 4 StR 173/96, BGHR StGB § 180 Abs. 2 Vorschubleisten 1, vom 20. Januar 2000 - 4 StR 400/99, BGHSt 45, 373, 374, vom 17. August 2000 - 4 StR 233/00, NStZ 2001, 41, 42, und vom 10. Oktober 2013 - 4 StR 258/13, BGHSt 59, 28, 33; Beschlüsse vom 15. März 2017 - 4 StR 22/17, NStZ-RR 2017, 142, und vom 22. November 2017 - 4 StR 401/17, NStZ 2018, 460; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 180 Rn. 21; MüKo-StGB/Renzikowski, 4. Aufl., § 180 Rn. 59; Matt/Renzikowski/Eschelbach, StGB, 2. Aufl., § 180 Rn. 38; Müko-StGB/O glakcioglu , BtMG, 4. Aufl., § 30a Rn. 52; vgl. auch Hardtung, FS Herzberg, S. 411, 415 ff.).
  • BGH, 09.03.2022 - 1 StR 409/21

    Adhäsionsantrag (inhaltliche Anforderungen an den Adhäsionsantrag)

    Der Senat spricht deshalb gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 und 6 StPO aus, dass insoweit von einer Entscheidung abgesehen wird (st. Rspr.; vgl. nur: BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2021 - 4 StR 476/20 Rn. 3; vom 19. Juni 2019 - 5 StR 249/19 Rn. 4 und vom 15. März 2017 - 4 StR 22/17 BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 11 Rn. 9).
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