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   BGH, 25.02.1999 - 4 StR 23/99   

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BGH, 25.02.1999 - 4 StR 23/99 (https://dejure.org/1999,3385)
BGH, Entscheidung vom 25.02.1999 - 4 StR 23/99 (https://dejure.org/1999,3385)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 1999 - 4 StR 23/99 (https://dejure.org/1999,3385)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 349
  • StV 1999, 369
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.09.1998 - 4 StR 324/98

    Merkmal des "Anvertrautseins" bei sexuellem Missbrauch von Gefangenen;

    Auszug aus BGH, 25.02.1999 - 4 StR 23/99
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Gefangene B. der Angeklagten im Sinne des § 174a Abs. 1 StGB (in der zur Tatzeit geltenden alten Fassung) zur Betreuung anvertraut war (vgl. dazu BGH NStZ 1999, 29), wie es das Landgericht angenommen hat.

    Bei dieser Würdigung kommt den Eigenarten des konkreten Abhängigkeitsverhältnisses regelmäßig eine gewichtige Bedeutung zu (vgl. näher BGH NStZ 1999, 29).

  • BGH, 29.06.2016 - 1 StR 24/16

    Freispruch eines psychiatrischen Gutachters vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs

    Deshalb kann nicht schon jeder sexuelle Kontakt im Rahmen eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses per se missbräuchlich im Sinne von § 174c StGB sein, ansonsten würde das Tatbestandsmerkmal "unter Missbrauch' jede Bedeutung verlieren (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 1999 - 4 StR 23/99, NStZ 1999, 349 (zu § 174a Abs. 1 StGB), OLG Karlsruhe aaO).
  • BGH, 14.04.2011 - 4 StR 669/10

    Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines

    b) Auf dieser Grundlage fehlt es an einem Missbrauch im Sinne des § 174c Abs. 1 StGB (lediglich) dann, wenn der Täter im konkreten Fall nicht eine aufgrund des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses bestehende Autoritäts- oder Vertrauensstellung gegenüber dem Opfer zur Vornahme der sexuellen Handlung ausgenutzt hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 4. April 1979 - 3 StR 98/79, BGHSt 28, 365, 367 (zu § 174 StGB); Beschlüsse vom 29. September 1998 - 4 StR 324/98, NStZ 1999, 29 f.; vom 25. Februar 1999 - 4 StR 23/99, NStZ 1999, 349 (beide zu § 174a StGB)).

    Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der den jeweiligen Einzelfall kennzeichnenden Umstände festzustellen (vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe aaO; Bungart aaO S. 221 f.; zu § 174a StGB ferner BGH, Beschlüsse vom 29. September 1998 - 4 StR 324/98, NStZ 1999, 29; vom 25. Februar 1999 - 4 StR 23/99, NStZ 1999, 349).

    Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen, aufgrund derer davon auszugehen ist, dass eine aufgrund des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses regelmäßig gegebene Vertrauensbeziehung entweder tatsächlich nicht bestand oder für die Hinnahme der sexuellen Handlung ohne Bedeutung war (vgl. auch BT-Drucks. VI/3521 S. 26, 27 (zu § 174a StGB); BGH, Beschluss vom 25. Februar 1999 - 4 StR 23/99, NStZ 1999, 349 (zu § 174a StGB)).

    Solche besonderen Umstände können etwa vorliegen bei einvernehmlichen sexuellen Handlungen des Ehepartners oder Lebensgefährten während eines Betreuungsverhältnisses oder bei einer von dem Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis unabhängigen "Liebesbeziehung" und in deren Folge nur gelegentlich der Behandlung oder nach deren Abschluss vorgenommenen sexuellen Handlung (vgl. BT-Drucks. VI/3521 S. 22 (zu § 174 StGB); BGH, Beschluss vom 25. Februar 1999 - 4 StR 23/99, NStZ 1999, 349 (zu § 174a StGB); Renzikowski aaO § 174c Rn. 28; Perron/Eisele aaO § 174c Rn. 6; Lackner/Kühl aaO § 174c Rn. 5; Bungart aaO S. 222; dazu aber auch BT-Drucks. VI/3521 S. 26; OLG Karlsruhe aaO).

  • OLG Zweibrücken, 29.03.2021 - 1 OLG 2 Ss 14/21

    Auslegung des § 174c Abs. 1 StGB für einvernehmliche Handlungen eines

    Die Frage, ob der Täter das sich aus einem Beratungsverhältnis ergebende Vertrauensverhältnis unter Verletzung der ihm dadurch aufgegebenen Pflichten bewusst zu sexuellen Kontakten mit der ihm anvertrauten Person ausgenutzt hat, ist vielmehr anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Tatumstände des Einzelfalls zu prüfen (BGH, Beschluss vom 25.02.1999 - 4 StR 23/99, juris Rn. 5 [zu § 174a Abs. 1 StGB]; Beschluss vom 14.04.2011 - 4 StR 699/10, juris Rn. 39; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 174c Rn. 10b).

    Entsprechendes gilt, wenn sich Täter und Klient vor dem Sexualkontakt zwar lediglich anlässlich des besonderen Verhältnisses kennengelernt haben, sich daraus aber eine hiervon unabhängige, nicht länger auf einem Abhängigkeitsverhältnis beruhende Liebesbeziehung entwickelt hatte (jew. zu § 174a StGB: BGH, Beschluss vom 25.02.1999 - 4 StR 23/99, juris Rn. 5; OLG München, Beschlüsse vom 28.06.2010 - 5 St RR (I) 34/10, juris Rn. 14 und vom 19.12.2014 - 5 OLG 15 Ss 606/14, juris Rn. 8).

  • OLG München, 19.12.2014 - 5 OLG 15 Ss 606/14

    Sexueller Gefangenenmissbrauch, Liebesverhältnis

    Gleiches kann - unabhängig von der Intensität des Abhängigkeitsverhältnisses - gelten, wenn die sexuellen Handlungen im Rahmen einer echten Liebesbeziehung zwischen der oder dem Gefangenen und der zur Betreuung eingesetzten Person stattfinden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25.02.1999, 4 StR 23/99, und vom 15.06.2000, 4 StR 156/00, jeweils zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 28.06.2010, 5 StRR (I) 34/10, zitiert nach juris, dort Rdn. 12 und 14).
  • OVG Sachsen, 12.02.2016 - 6 A 392/15

    Justizvollzugsbeamter; Dienstvergehen; Bemessungsentscheidung;

    Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht der Disziplinarsenat davon aus, dass die Annahme eines "Missbrauchs seiner Stellung" tatbestandlich ausscheidet, wenn die sexuellen Handlungen von einem Justizvollzugsbeamten "im Rahmen einer echten Liebesbeziehung" (so die Formulierung bei BGH, Beschl. v. 25. Februar 1999 - 4 StR 23/99 -, juris Rn. 7, kritisch dazu Fischer, StGB, 61. Aufl., § 174a Rn. 10 m. w. N.) vorgenommen werden.
  • OLG Karlsruhe, 04.06.2009 - 3 Ss 113/08

    Anforderungen an einen Freispruch aus tatsächlichen Gründen; Sexueller

    Die Rechtsprechung des BGH (NStZ 1999, 349 ) zu § 174a StGB ist nicht ohne weiteres auf die Beurteilung des Vorliegens eines Missbrauchs eines Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnisses im Sinne des § 174c Abs. 1 StGB zu übertragen, weil der geschützte Personenkreis im Sinne des § 174c Abs. 1 StGB dadurch gekennzeichnet ist, dass im Verhältnis zum Therapeuten, Berater oder Betreuer eine psychische Abhängigkeit bestehen kann, die sexuelle Übergriffe erleichtert, zumal Angehörige des in Rede stehenden Personenkreises aufgrund ihrer Erkrankung oder Behinderung in ihrer Widerstandskraft typischerweise eingeschränkt sein können (vgl. BT-Drucks. 13/8267 vom 21.07.97, S. 4 und 7).
  • OVG Thüringen, 05.12.2011 - 8 DO 329/08

    Disziplinarverfahren; Wiedereinsetzung bei Kanzleiversehen; JVA-Beamter;

    Diese Einschätzung zu der Schwere des Dienstvergehens gilt unabhängig davon, von wem die Zärtlichkeiten ausgingen und ob die Feststellungen des Amtsgerichts mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "unter Missbrauch seiner Stellung" im Sinne des § 174a Abs. 1 StGB beim Bestehen eines echten Liebesverhältnisses (vgl. Beschluss vom 25. Februar 1999 - 4 StR 23/99 -, zitiert nach Juris) dessen Schuldspruch gegenüber dem Beamten überhaupt tragen.
  • OVG Sachsen, 09.12.2016 - 6 A 639/15

    Disziplinarmaß, Justizvollzug, einmaliger Geschlechtsverkehr mit Gefangenen,

    Ein Missbrauch der Amtsstellung ist dann nur in seltenen Ausnahmefällen zu verneinen (BGH, Beschl. v. 29. September 1998 - 4 StR 324/98 -, juris Rn. 7), wie etwa bei einer echten Liebesbeziehung zwischen Gefangenen und Betreuungsperson (BGH, Beschl. v. 25. Februar 1999 - 4 StR 23/99 -, juris Rn. 6/7), wie er dem Senatsurteil vom 12. Februar 2016 - 6 A 392/15.D -, juris, zugrunde lag.
  • OVG Sachsen, 16.06.2017 - 6 A 50/17

    Disziplinarmaß bei Verletzung des Zurückhaltungsgebots durch eineinhalbjährige

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Justizvollzugsbediensteten, denen die Beaufsichtigung und Betreuung der Gefangenen obliegt, ein Missbrauch ihrer Amtsstellung durch Vornahme sexueller Handlungen nur in Ausnahmefällen zu verneinen; hierzu gehört eine echte Liebesbeziehung zwischen Gefangenen und Betreuungsperson (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Februar 1999 - 4 StR 23/99 -, juris Rn. 6, 7; Senatsurt. v. 9. Dezember 2016 a. a. O., Rn. 39).
  • OLG München, 28.06.2010 - 5St RR (I) 34/10

    Versuchtes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in einer JVA;

    Gleiches kann - unabhängig von der Intensität des Abhängigkeitsverhältnisses - gelten, wenn die sexuellen Handlungen im Rahmen einer echten Liebesbeziehung vorgenommen werden (BGH NStZ 1999, 349).
  • VG Magdeburg, 08.12.2022 - 15 A 19/22

    Disziplinarstrafe wegen Eingehens einer Liebesbeziehung seitens einer

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