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   BGH, 19.06.1997 - 4 StR 232/97   

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https://dejure.org/1997,8040
BGH, 19.06.1997 - 4 StR 232/97 (https://dejure.org/1997,8040)
BGH, Entscheidung vom 19.06.1997 - 4 StR 232/97 (https://dejure.org/1997,8040)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 1997 - 4 StR 232/97 (https://dejure.org/1997,8040)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nichtvornahme eines Härteausgleichs im Hinblick auf die Verurteilung des Angeklagten - Erledigung der Vollstreckung einer früheren Strafe "durch Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft" - Vornahme des unterbliebenen Härteausgleichs durch den Senat selbst

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    StGB § 46

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.09.1996 - 4 StR 411/96

    Einstellung des Verfahrens wegen Nebenstraftaten - Härteausgleich bei einer

    Auszug aus BGH, 19.06.1997 - 4 StR 232/97
    Dies rechtfertigt es, die Strafdauer der früheren Verurteilung von der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe in Abzug zu bringen (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 9).
  • OLG Saarbrücken, 13.12.2007 - Ss 67/07
    d) Einer Zurückverweisung bedurfte es nicht; vielmehr konnte der Senat in der Sache in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. A., § 354 Rn. 27; BGH NStZ 2003, 293; NJW 2005, 912; BGH 4 StR 232/97).

    Der Senat kann hier den unterbliebenen Härteausgleich ausnahmsweise selbst vornehmen (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 9; BGH Beschluss vom 19. Juni 1997 - 4 StR 232/97 -).

  • BGH, 01.07.2020 - 2 StR 514/19

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Härteausgleich); eigene Entscheidung in

    Das Revisionsgericht kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den unterbliebenen Härteausgleich ausnahmsweise selbst vornehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 1997 - 4 StR 232/97; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 354 Rn. 27).
  • BGH, 01.06.2021 - 6 StR 195/21

    Vornahme eines Härteausgleichs durch den Senat; Herabsenkung des Vorwegvollzugs

    Um jegliche Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, nimmt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO einen Abzug in Höhe der vollstreckten Strafe selbst vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2020 - 2 StR 514/19, NStZ-RR 2020, 306; vom 19. Juni 1997 - 4 StR 232/97; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 354 Rn. 27) und setzt die Freiheitsstrafe auf die nächst zulässige Strafeinheit von fünf Jahren, einem Monat und zwei Wochen herab (zu der in Abweichung von § 39 StGB ausnahmsweise zulässigen Bemessung einer Freiheitsstrafe nach Jahren, Monaten und Wochen vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2005 - 3 StR 145/05; vom 8. Oktober 2003 - 2 StR 328/03, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 13 mwN).
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