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   BGH, 04.07.1991 - 4 StR 233/91   

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https://dejure.org/1991,809
BGH, 04.07.1991 - 4 StR 233/91 (https://dejure.org/1991,809)
BGH, Entscheidung vom 04.07.1991 - 4 StR 233/91 (https://dejure.org/1991,809)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 1991 - 4 StR 233/91 (https://dejure.org/1991,809)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil - Anforderungen an die Begründungspflicht bei freisprechenden Urteilen - Berücksichtigung von für die Überzeugungsbildung bedeutenden Umständen durch das erkennende Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 17.05.1990 - 4 StR 208/90

    Fehlende Beweiswürdigung und Feststellungen zum Tatgeschehen als

    Auszug aus BGH, 04.07.1991 - 4 StR 233/91
    Dies genügt aber der Begründungspflicht nicht (BGH NStZ 1985, 184; Senatsurteil vom 17. Mai 1990 - 4 StR 208/90 - BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 4).

    Dabei hätte die Strafkammer von der Einlassung des Angeklagten ausgehen und sie so vollständig und genau wiedergeben müssen, wie es erforderlich ist, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise zu Recht die Einlassung als unwiderlegbar seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 4).

  • BGH, 26.09.1989 - 1 StR 299/89

    Förderung zweier Diebstahlstaten durch einen Tatbeitrag

    Auszug aus BGH, 04.07.1991 - 4 StR 233/91
    Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muß der Tatrichter zunächst darlegen, welchen Sachverhalt er als festgestellt erachtet (ständ. Rechtspr.; BGH NJW 1980, 2423; BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2).

    Insbesondere läßt das Urteil hierbei die erforderliche Beweiswürdigung vermissen, die dem Revisionsgericht erst die Prüfung ermöglicht, ob der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt ist (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 267 Rdn. 33) und ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht (BGHSt 37, 21, 22; BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5).

  • BGH, 26.04.1990 - 4 StR 24/90

    Fehlende Urteilsgründe - Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen -

    Auszug aus BGH, 04.07.1991 - 4 StR 233/91
    Insbesondere läßt das Urteil hierbei die erforderliche Beweiswürdigung vermissen, die dem Revisionsgericht erst die Prüfung ermöglicht, ob der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt ist (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 267 Rdn. 33) und ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht (BGHSt 37, 21, 22; BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5).
  • BGH, 25.09.1990 - 1 StR 448/90

    Formale Anforderungen an einen Freispruch aus tatsächlichen Gründen -

    Auszug aus BGH, 04.07.1991 - 4 StR 233/91
    Insbesondere läßt das Urteil hierbei die erforderliche Beweiswürdigung vermissen, die dem Revisionsgericht erst die Prüfung ermöglicht, ob der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt ist (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 267 Rdn. 33) und ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht (BGHSt 37, 21, 22; BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5).
  • BGH, 10.07.1980 - 4 StR 303/80

    Anforderungen an ein freisprechendes Urteil

    Auszug aus BGH, 04.07.1991 - 4 StR 233/91
    Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muß der Tatrichter zunächst darlegen, welchen Sachverhalt er als festgestellt erachtet (ständ. Rechtspr.; BGH NJW 1980, 2423; BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2).
  • BGH, 15.11.1984 - 4 StR 675/84

    Anforderungen an die Aufnahme von Aussagen der Angeklagten und der vernommenen

    Auszug aus BGH, 04.07.1991 - 4 StR 233/91
    Dies genügt aber der Begründungspflicht nicht (BGH NStZ 1985, 184; Senatsurteil vom 17. Mai 1990 - 4 StR 208/90 - BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 4).
  • BGH, 09.06.2005 - 3 StR 269/04

    Freispruch im Verfahren gegen Abdelghani Mzoudi rechtskräftig

    Zwar hat der Tatrichter im allgemeinen das äußere Tatgeschehen soweit wie möglich aufzuklären und in einer geschlossenen Darstellung diejenigen objektiven Tatsachen festzustellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen er die für einen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen zur objektiven oder zur subjektiven Tatseite nicht zu treffen vermag (vgl. BGH NJW 1980, 2423; 1991, 2094; BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5, 7, 9, 10).
  • BGH, 05.02.2013 - 1 StR 405/12

    Freispruch aus tatsächlichen Gründen (Anforderungen an die Begründung); versuchte

    Wird der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, so müssen nach Mitteilung des Anklagevorwurfs im Urteil zunächst diejenigen Tatsachen festgestellt werden, die der Tatrichter für erwiesen hält (BGH, Urteil vom 4. Juli 1991 - 4 StR 233/91, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 7; BGH, Urteil vom 27. Juli 2000 - 4 StR 185/00).
  • BGH, 30.09.2010 - 4 StR 150/10

    Untreue (Vermögensnachteil; Verwendung verbleibender Drittmittel;

    Im Rahmen der erforderlichen Beweiswürdigung muss das Landgericht von der Einlassung des Angeklagten ausgehen und diese so vollständig und genau wiedergeben, wie es erforderlich ist, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise zu Recht die Einlassung als unwiderlegbar seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (BGH, Urteil vom 4. Juli 1991 - 4 StR 233/91, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 7).
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