Weitere Entscheidung unten: BGH, 30.05.2000

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   BGH, 30.05.2000 - 4 StR 24/00 - 1   

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BGH, 30.05.2000 - 4 StR 24/00 - 1 (https://dejure.org/2000,920)
BGH, Entscheidung vom 30.05.2000 - 4 StR 24/00 - 1 (https://dejure.org/2000,920)
BGH, Entscheidung vom 30. Mai 2000 - 4 StR 24/00 - 1 (https://dejure.org/2000,920)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO; § 350 Abs. 3 StPO; § 141 Abs. 4 StPO
    Bestellung eines Beistands nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO; Erstreckung auf die Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht; Notwendige Verteidigung

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO; § 237 StPO; § 4 StPO i. V. m. § 3 2. Alt. StPO
    Lückenhafte Beweiswürdigung; Verfahrensverbindung; Allgemeinbekannt

  • lexetius.com

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3222
  • NStZ 2000, 552
  • StV 2001, 606
  • Rpfleger 2000, 470
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.10.1995 - 5 StR 268/95

    Zulässige Revision - Nebenkläger - Tatrichter - Nichtanwendung von

    Auszug aus BGH, 30.05.2000 - 4 StR 24/00
    Sie scheitert insbesondere nicht an den Erfordernissen der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO; denn die Nebenklägerin stützt, ungeachtet des weiter gehenden Revisionsantrags, ihr Rechtsmittel, wie sich bei sachgerechter Auslegung der Revisionsbegründung im Zusammenhang mit dem Schlußantrag ihrer Vertreterin in der Hauptverhandlung erster Instanz ergibt (vgl. BGH JZ 1988, 367 f.; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3; BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1999 - 1 StR 571/99) darauf, daß der Angeklagte nicht auch wegen der Nebenklagedelikte der Vergewaltigung und des schweren Menschenhandels (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO), die - neben (einfachem) Menschenhandel - bereits der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß zugrunde lagen, verurteilt worden ist (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 141; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 400 Rdn. 4).
  • BGH, 08.12.1999 - 1 StR 571/99

    Verwerfung der Revision des Nebenklägers als unbegründet

    Auszug aus BGH, 30.05.2000 - 4 StR 24/00
    Sie scheitert insbesondere nicht an den Erfordernissen der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO; denn die Nebenklägerin stützt, ungeachtet des weiter gehenden Revisionsantrags, ihr Rechtsmittel, wie sich bei sachgerechter Auslegung der Revisionsbegründung im Zusammenhang mit dem Schlußantrag ihrer Vertreterin in der Hauptverhandlung erster Instanz ergibt (vgl. BGH JZ 1988, 367 f.; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3; BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1999 - 1 StR 571/99) darauf, daß der Angeklagte nicht auch wegen der Nebenklagedelikte der Vergewaltigung und des schweren Menschenhandels (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO), die - neben (einfachem) Menschenhandel - bereits der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß zugrunde lagen, verurteilt worden ist (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 141; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 400 Rdn. 4).
  • BGH, 27.10.1989 - 3 StR 148/89

    Bejahung des Gehilfenvorsatzes trotz Mißbilligung der Haupttat - Wissen um die

    Auszug aus BGH, 30.05.2000 - 4 StR 24/00
    Sie scheitert insbesondere nicht an den Erfordernissen der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO; denn die Nebenklägerin stützt, ungeachtet des weiter gehenden Revisionsantrags, ihr Rechtsmittel, wie sich bei sachgerechter Auslegung der Revisionsbegründung im Zusammenhang mit dem Schlußantrag ihrer Vertreterin in der Hauptverhandlung erster Instanz ergibt (vgl. BGH JZ 1988, 367 f.; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3; BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1999 - 1 StR 571/99) darauf, daß der Angeklagte nicht auch wegen der Nebenklagedelikte der Vergewaltigung und des schweren Menschenhandels (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO), die - neben (einfachem) Menschenhandel - bereits der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß zugrunde lagen, verurteilt worden ist (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 141; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 400 Rdn. 4).
  • BGH, 10.02.1988 - 3 StR 556/87

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

    Auszug aus BGH, 30.05.2000 - 4 StR 24/00
    Sie scheitert insbesondere nicht an den Erfordernissen der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO; denn die Nebenklägerin stützt, ungeachtet des weiter gehenden Revisionsantrags, ihr Rechtsmittel, wie sich bei sachgerechter Auslegung der Revisionsbegründung im Zusammenhang mit dem Schlußantrag ihrer Vertreterin in der Hauptverhandlung erster Instanz ergibt (vgl. BGH JZ 1988, 367 f.; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3; BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1999 - 1 StR 571/99) darauf, daß der Angeklagte nicht auch wegen der Nebenklagedelikte der Vergewaltigung und des schweren Menschenhandels (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO), die - neben (einfachem) Menschenhandel - bereits der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß zugrunde lagen, verurteilt worden ist (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 141; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 400 Rdn. 4).
  • BGH, 18.06.2002 - 4 StR 178/02

    Nebenklagebefugnis (geringe Möglichkeit der Verurteilung wegen einer Katalogtat)

    Für die Nebenklagebefugnis reicht nämlich die - wenn auch nur geringe - Möglichkeit aus, daß der Angeklagte wegen einer nebenklagefähigen Katalogtat verurteilt wird (vgl. BGH NStZ 2000, 552, 553; BGH NJW 1999, 2380; Hilger in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 397a Rdn. 5).
  • OLG Hamm, 09.03.2021 - 4 Ws 35/21

    Nebenklägerbeistand, Bestekkungsvoraussetzungen, OLG Hamm

    Der Anspruch auf Bestellung eines anwaltlichen Beistands besteht bereits dann, wenn auch nur die geringe Möglichkeit besteht, dass der Angeklagte ein Delikt i.S.v. § 397a Abs. 1 StPO begangen hat und seine Verurteilung deswegen in Betracht kommt bzw. die Verurteilung wegen einer Nebenklagestraftat rechtlich möglich erscheint (BGH NJW 1999, 2380: Dort wurde eine solche Möglichkeit in einem Fall bejaht, in dem das Tatgericht bereits einen Rücktritt vom Versuch des Totschlags angenommen und der Nebenkläger die Beistandsbeiordnung für die Revisionsinstanz beantragt hatte; BGH NStZ 2000, 552; BGH NStZ-RR 2008, 352, 353).
  • OLG Hamburg, 10.05.2005 - 2 Ws 28/05

    Bestellung des Verletztenbeistandes nur aufgrund ermittlungsfähigem Tatverdacht

    Diese Auffassung knüpft an die für den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO herrschende Auffassung an, wonach die Bestellung eines Beistandes nicht davon abhängt, ob wertungsbedürftige, nach dem jeweiligen Verfahrensstand zu prüfende Voraussetzungen erfüllt sind, sondern eine Bestellung schon dann vorzunehmen ist, wenn auch nur die geringe Möglichkeit besteht, daß der Beschuldigte eine zum Anschluß als Nebenkläger berechtigende Straftat begangen hat (vgl. BGH in NStZ 2000, 552, 553, und NStZ-RR 2002, 340, jeweils m.w.N.; Hilger, a.a.O., § 397a Rdn. 5; Kurth, a.a.O., § 397a Rdn. 3; Meyer-Goßner, a.a.O., § 397a Rdn. 3; a.A. Velten, a.a.O., § 397a Rdn. 4).
  • BGH, 11.02.2008 - 2 StR 626/07

    Nebenklage (Fortwirkung der Beistandsbestellung bis zur Rechtskraft)

    Die durch Beschluss des Landgerichts vom 13. Juli 2006 erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt P. als Beistand nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000, 552).
  • BGH, 25.03.2015 - 4 StR 600/14

    Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (Tatmehrheit bei mehreren

    Eine (erneute) Beiordnung des Vertreters der Nebenklägerin ist nicht erforderlich, da sich die durch das Landgericht mit Beschluss vom 2. Januar 2014 vorgenommene Bestellung auch auf das Revisionsverfahren erstreckt (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Mai 2000 - 4 StR 24/00, NStZ 2000, 552, 553 mwN).
  • BGH, 27.07.2001 - 2 StR 276/01

    Nebenklage; (Fortwirken der) Beistandsbestellung; Prozeßkostenhilfe

    Die beantragte Entscheidung würde sich allerdings erübrigen, wenn bereits das Landgericht eine Beistandsbestellung vorgenommen hätte, denn eine Bestellung als Beistand nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH, Beschl. v. 16. Februar 2000 - 2 StR 52/00 und v. 30. Mai 2000 - 4 StR 24/00).
  • BGH, 27.01.2009 - 3 StR 592/08

    Unzulässige Revision der Nebenklage (fehlender Vortrag eines rechtmäßigen

    Sowohl die Zulassung der Nebenklage als solche als auch die Beistandsbestellung wirken über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstrecken sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. BGH NStZ 2000, 552).
  • BGH, 11.02.2008 - 2 StR 603/07

    Nebenklage (Fortwirkung der Beistandsbestellung bis zur Rechtskraft)

    Die durch Beschluss des Landgerichts vom 25. Juni 2007 erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt Dr. F. als Beistand nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000, 552).
  • BGH, 13.07.2006 - 2 StR 228/06

    Strafzumessung (Mathematisierung; Schuldausgleich: Brutalität der Tatausführung,

    Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000, 552).
  • BGH, 13.02.2001 - 2 StR 476/00

    Wirkung einer Beistandsbestellung

    Die Beistandsbestellung nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH, Beschl. v. 16. Februar 2000 - 2 StR 52/00 - und v. 30. Mai 2000 - 4 StR 24/00).
  • BGH, 07.09.2006 - 2 StR 321/06

    Beistandsbestellung (Fortwirkung über die jeweilige Instanz hinaus bis zum

  • BGH, 15.03.2001 - 3 StR 63/01

    Unzulässiger Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Nebenklage

  • BGH, 04.03.2005 - 2 StR 3/05

    Nebenklage (Revisionsinstanz; Fortwirkung der Beistandsbestellung)

  • BGH, 06.08.2019 - 1 ARs 4/19

    Erinnerung gegen den Kostenansatz

  • BGH, 24.08.2021 - 4 StR 56/21

    Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz als unbegründet; Kostenfolge

  • BGH, 30.01.2020 - 4 StR 291/19

    Zurückweisung der Erinnerung des Nebenklägers

  • BGH, 30.08.2006 - 2 StR 327/06

    Beistandsbestellung (Fortwirkung über die jeweilige Instanz hinaus bis zum

  • BGH, 19.07.2006 - 2 StR 151/06

    Beistandsbestellung (Fortwirkung über die Instanz hinaus)

  • BGH, 12.11.2004 - 2 StR 380/04

    Unzulässige Revision der Nebenklage (Revisionsantrag; andere Rechtsfolge;

  • BGH, 14.11.2007 - 2 StR 501/07

    Nebenklage (Zulassung; Beistandsbestellung; Fortwirkung bis zum rechtskräftigen

  • BGH, 23.03.2005 - 2 StR 51/05

    Fortwirkung der Beistandsbestellung in der Revisionsinstanz

  • BGH, 08.03.2001 - 1 StR 73/01

    Nebenklage; Prozeßkostenhilfe; Beiordnung; Antrag auf Bestellung eines Beistands;

  • OLG Köln, 19.08.2009 - 2 Ws 377/09
  • BGH, 23.08.2012 - 2 StR 322/12

    Unzulässige Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung); Fortwirkung der

  • BGH, 15.10.2008 - 2 StR 331/08

    Unbegründete Revision; Fortwirkung der Beistandsbestellung bis zum

  • OLG Hamm, 19.02.2008 - 3 Ss 422/07

    Nebenklage; Beistand

  • BGH, 18.06.2002 - 4 StR 178/02
  • LG Kiel, 26.01.2022 - 5 Qs 2/22

    Nebenklage, Anfangsverdacht, rückwirkende Beiordnung

  • BGH, 04.03.2005 - 2 StR 3/05
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Rechtsprechung
   BGH, 30.05.2000 - 4 StR 24/00   

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 03.03.1964 - 5 StR 54/64

    Erstattung von Reisekosten - Erstreckung der Beiordnung eines Verteidigers auf

    Auszug aus BGH, 30.05.2100 - 4 StR 24/00
    Allerdings ist die Rechtslage anders, wenn der Vorsitzende des Tatgerichts (§ 141 Abs. 4 StPO) einen Pflichtverteidiger bestellt hat; diese Beiordnung gilt - wie sich schon aus § 350 Abs. 3 StPO ergibt - nicht für die Mitwirkung in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht (BGHSt 19, 258; BGH NJW 1984, 2480, 2481; Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 350 Rdn. 8 m.w.N.).

    Auf die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage vor dem Tatrichter kommt es hierbei nicht an; vielmehr ist im Revisionsverfahren aufgrund des jeweiligen Verfahrensstandes neu zu prüfen, ob bei Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Rechtsmittels auch in der Revisionshauptverhandlung noch ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist (BGHSt 19, 258, 260; BGH NStZ 1997, 299; Kuckein in KK 4. Aufl. § 350 Rdn. 12).

  • BGH, 31.08.1999 - 1 StR 367/99

    Prozeßkostenhilfe; Nebenklage; Beistand

    Auszug aus BGH, 30.05.2100 - 4 StR 24/00
    Die Bestellung als Beistand gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO gilt vielmehr stets auch für den Fall einer Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht (offengelassen in BGH NStZ 2000, 218, 219; a.A. Senge in KK 4. Aufl. § 397 a Rdn. 1 d); denn sie wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und erstreckt sich somit auch auf das Revisionsverfahren (vgl. neben der zitierten Entscheidung BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2; BGH, Beschlüsse vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99, 21. September 1999 - 5 StR 408/99, 8. Oktober 1999 - 4 StR 344/99 und 9. Februar 2000 - 5 StR 612/99; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 148, 149).
  • BGH, 12.05.1999 - 1 ARs 4/99

    Akteneingang; Zuständigkeit bezüglich der Bestellung eines anwaltlichen

    Auszug aus BGH, 30.05.2100 - 4 StR 24/00
    Hierbei ist die Frage, ob der Nebenkläger durch die abschließend aufgezählten rechtswidrigen Taten verletzt ist, stets zu bejahen, wenn auch nur die geringe Möglichkeit besteht, daß der Angeklagte eine solche Straftat begangen hat (BGH NJW 1999, 2380; Hilger in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 397 a Rdn. 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 395 Rdn. 4, § 396 Rdn. 10 m.w.N., § 397 a Rdn. 4).
  • BGH, 19.12.1996 - 1 StR 76/96
    Auszug aus BGH, 30.05.2100 - 4 StR 24/00
    Auf die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage vor dem Tatrichter kommt es hierbei nicht an; vielmehr ist im Revisionsverfahren aufgrund des jeweiligen Verfahrensstandes neu zu prüfen, ob bei Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Rechtsmittels auch in der Revisionshauptverhandlung noch ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist (BGHSt 19, 258, 260; BGH NStZ 1997, 299; Kuckein in KK 4. Aufl. § 350 Rdn. 12).
  • BGH, 17.12.1999 - 2 StR 574/99

    Zulässige Ziele der Nebenklage; Bestellung eines Rechtsanwalts auf Antrag des

    Auszug aus BGH, 30.05.2100 - 4 StR 24/00
    Die Bestellung als Beistand gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO gilt vielmehr stets auch für den Fall einer Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht (offengelassen in BGH NStZ 2000, 218, 219; a.A. Senge in KK 4. Aufl. § 397 a Rdn. 1 d); denn sie wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und erstreckt sich somit auch auf das Revisionsverfahren (vgl. neben der zitierten Entscheidung BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2; BGH, Beschlüsse vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99, 21. September 1999 - 5 StR 408/99, 8. Oktober 1999 - 4 StR 344/99 und 9. Februar 2000 - 5 StR 612/99; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 148, 149).
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 462/77

    Anspruch auf ein faires Verfahren und Pflichtverteitigerbestellung in der

    Auszug aus BGH, 30.05.2100 - 4 StR 24/00
    Erst der Vorsitzende des Revisionsgerichts entscheidet, sofern nicht die Voraussetzungen des § 350 Abs. 3 StPO vorliegen, auf der Grundlage des § 140 Abs. 2 StPO, ob dem Angeklagten für diese Verhandlung ein Verteidiger beigeordnet werden muß (vgl. näher BVerfG NJW 1978, 151; NStZ 1984, 82; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 350 Rdn. 6 ff.; Laufhütte in KK 4. Aufl. § 140 Rdn. 6).
  • BGH, 09.02.2000 - 5 StR 612/99

    Prozeßkostenhilfe; Bestellung eines Beistandes; Wirkung über die Instanz hinaus

    Auszug aus BGH, 30.05.2100 - 4 StR 24/00
    Die Bestellung als Beistand gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO gilt vielmehr stets auch für den Fall einer Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht (offengelassen in BGH NStZ 2000, 218, 219; a.A. Senge in KK 4. Aufl. § 397 a Rdn. 1 d); denn sie wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und erstreckt sich somit auch auf das Revisionsverfahren (vgl. neben der zitierten Entscheidung BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2; BGH, Beschlüsse vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99, 21. September 1999 - 5 StR 408/99, 8. Oktober 1999 - 4 StR 344/99 und 9. Februar 2000 - 5 StR 612/99; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 148, 149).
  • BGH, 21.09.1999 - 5 StR 408/99

    Beistand der Nebenklägerin; Prozeßkostenhilfeantrag; Revisionsinstanz;

    Auszug aus BGH, 30.05.2100 - 4 StR 24/00
    Die Bestellung als Beistand gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO gilt vielmehr stets auch für den Fall einer Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht (offengelassen in BGH NStZ 2000, 218, 219; a.A. Senge in KK 4. Aufl. § 397 a Rdn. 1 d); denn sie wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und erstreckt sich somit auch auf das Revisionsverfahren (vgl. neben der zitierten Entscheidung BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2; BGH, Beschlüsse vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99, 21. September 1999 - 5 StR 408/99, 8. Oktober 1999 - 4 StR 344/99 und 9. Februar 2000 - 5 StR 612/99; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 148, 149).
  • BGH, 08.10.1999 - 4 StR 344/99

    Prozeßkostenhilfe; Beistand; Fortwirkung

    Auszug aus BGH, 30.05.2100 - 4 StR 24/00
    Die Bestellung als Beistand gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO gilt vielmehr stets auch für den Fall einer Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht (offengelassen in BGH NStZ 2000, 218, 219; a.A. Senge in KK 4. Aufl. § 397 a Rdn. 1 d); denn sie wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und erstreckt sich somit auch auf das Revisionsverfahren (vgl. neben der zitierten Entscheidung BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2; BGH, Beschlüsse vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99, 21. September 1999 - 5 StR 408/99, 8. Oktober 1999 - 4 StR 344/99 und 9. Februar 2000 - 5 StR 612/99; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 148, 149).
  • BVerfG, 18.10.1983 - 2 BvR 462/82

    Anforderungen an den Grundsatz des fairen Verfahrens bei der Revision in

    Auszug aus BGH, 30.05.2100 - 4 StR 24/00
    Erst der Vorsitzende des Revisionsgerichts entscheidet, sofern nicht die Voraussetzungen des § 350 Abs. 3 StPO vorliegen, auf der Grundlage des § 140 Abs. 2 StPO, ob dem Angeklagten für diese Verhandlung ein Verteidiger beigeordnet werden muß (vgl. näher BVerfG NJW 1978, 151; NStZ 1984, 82; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 350 Rdn. 6 ff.; Laufhütte in KK 4. Aufl. § 140 Rdn. 6).
  • BGH, 30.05.2000 - 4 StR 25/00

    Fehlerhafte Beweiswürdigung; (nicht) "erklärbare Ungereimtheiten"

  • BGH, 10.03.1999 - 3 StR 2/99

    Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand des Nebenklägers

  • BGH, 28.03.1984 - 3 StR 95/84

    Unterzeichnung der Revisionsbegründungsschrift; Zulassung zur Verteidigung mit

  • OLG Düsseldorf, 21.10.1999 - 2 Ws 331/99

    Beistand des Nebenklägers; Zeitliche Dauer

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