Rechtsprechung
   BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,13
BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97 (https://dejure.org/1997,13)
BGH, Entscheidung vom 28.08.1997 - 4 StR 240/97 (https://dejure.org/1997,13)
BGH, Entscheidung vom 28. August 1997 - 4 StR 240/97 (https://dejure.org/1997,13)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,13) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Verständigung im Strafverfahren III

§ 46 StGB, Art. 20 Abs. 3 GG, § 261 StPO, Zusage einer Strafobergrenze im Falle eines glaubhaften Geständnisses ist zulässig, nicht jedoch einer festen Strafe, Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 169 GVG) muß auch hinsichtlich der Verständigung eingehalten werden, § 273 Abs. 1 StPO, Absprache muß im Protokoll festgehalten werden, § 302 StPO, Rechtsmittelverzicht darf nicht Gegenstand der Absprache sein

Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 3 GG; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 46 Abs. 1 S. 1 StGB; § 46 Abs. 2 S. 1 StGB; § 169 S. 1 GVG; § 136a StPO; § 153 a StPO
    Rechtsstaatsprinzip (Recht auf ein faires Verfahren); Zulässigkeit von Absprachen im Strafverfahren (Deal); Bindung des Gerichts an gemachte Zusagen; Schuldangemessenheit der Strafe; strafmildernde Berücksichtigung eines Geständnisses; Rechtsmittelverzicht vor ...

  • DFR

    Verständigung im Strafverfahren

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit verfahrensbeendender Verständigungen im Strafverfahren; "Aushandeln" von Schuld und Strafe im Sinne des amerikanischen "plea bargaining"; Absprachen unter dem Aspekt des Beschleunigungsgrundsatzes und des Opferschutzgedankens; Verständigung ohne Beteiligung ...

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Strafmilderndes Geständnis im Rahmen einer prozeßbeendigenden Absprache?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 43, 195
  • NJW 1998, 86
  • NStZ 1998, 31
  • NJ 1998, 41
  • StV 1997, 583
  • JR 1998, 245
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (131)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 20.02.1996 - 5 StR 679/95

    Gespräche des Vorsitzenden mit dem Verteidiger

    Auszug aus BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97
    Ein Versuch, die Strafzumessung in Vorgänge außerhalb der Hauptverhandlung zu verlagern und durch feste Vereinbarungen auch über das weitere Prozeßverhalten der Beteiligten abzusichern, wäre aber mit wesentlichen Grundsätzen des Strafverfahrens unvereinbar (BGHSt 42, 46, 48 f.; ebenso BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1995 - 2 StR 529/95 = wistra 1996, 68).

    cc) Eines der wesentlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit von Absprachen resultiert daraus, daß diese vielfach außerhalb der Hauptverhandlung getroffen werden (BGHSt 37, 99, 298; 42, 46; 191 und BGH, Beschluß vom 20. Juni 1997 - 2 StR 275/97; s.a. Baumann NStZ 1987, 157; Böttcher JR 1991, 118; Hassemer JuS 1989, 890, 892; Rönnau aaO S. 161 ff.; Schmidt-Hieber aaO S. 91; Weigend JZ 1990, 774, 777; Wolfslast NStZ 1990, 409, 414; Zschockelt in Festschrift für Salger, 1995, S. 435, 437).

    Dies macht die Verständigung aber nicht unzulässig (vgl. BGHSt 42, 46, 50: "Das Vorgehen wird auch nicht im Nachhinein dadurch bedenklich, daß die schließlich gefundene Strafe der Prognose entspricht."); denn gleichwohl bleibt dem Gericht die Befugnis erhalten, nach dem Beratungsergebnis eine noch unter dieser Grenze liegende Strafe zu verhängen.

  • BGH, 07.06.1989 - 2 StR 66/89

    Nichteinhaltung einer Strafmaßzusicherung

    Auszug aus BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97
    Entscheidend sei vielmehr allein, ob die Verteidigung auf die Zusicherung des Vorsitzenden vertrauen durfte (BGHSt 36, 210, 214).

    cc) Eines der wesentlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit von Absprachen resultiert daraus, daß diese vielfach außerhalb der Hauptverhandlung getroffen werden (BGHSt 37, 99, 298; 42, 46; 191 und BGH, Beschluß vom 20. Juni 1997 - 2 StR 275/97; s.a. Baumann NStZ 1987, 157; Böttcher JR 1991, 118; Hassemer JuS 1989, 890, 892; Rönnau aaO S. 161 ff.; Schmidt-Hieber aaO S. 91; Weigend JZ 1990, 774, 777; Wolfslast NStZ 1990, 409, 414; Zschockelt in Festschrift für Salger, 1995, S. 435, 437).

    Das folgt aus den Grundsätzen des fairen Verfahrens, zu denen gehört, daß sich das Gericht nicht in Widerspruch zu eigenen, früheren Erklärungen, auf die ein Verfahrensbeteiligter vertraut hat, setzen darf; die Vertrauenslage, die das Gericht dadurch geschaffen hat, verbietet ihm, von seiner früheren Erklärung abzuweichen (BGHSt 36, 210, 214).

  • BGH, 20.06.1997 - 2 StR 275/97

    Verzicht auf die Rechtsmittelbelehrung - Unwirksamkeit einer Verzichtserklärung -

    Auszug aus BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97
    (9) Schließlich entschied der 2. Strafsenat mit Beschluß vom 20. Juni 1997 - 2 StR 275/97 - , daß die Unzulässigkeit einer Absprache über das Verfahrensergebnis nicht die Wirksamkeit eines absprachegemäß erklärten Rechtsmittelverzichts berühre.

    cc) Eines der wesentlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit von Absprachen resultiert daraus, daß diese vielfach außerhalb der Hauptverhandlung getroffen werden (BGHSt 37, 99, 298; 42, 46; 191 und BGH, Beschluß vom 20. Juni 1997 - 2 StR 275/97; s.a. Baumann NStZ 1987, 157; Böttcher JR 1991, 118; Hassemer JuS 1989, 890, 892; Rönnau aaO S. 161 ff.; Schmidt-Hieber aaO S. 91; Weigend JZ 1990, 774, 777; Wolfslast NStZ 1990, 409, 414; Zschockelt in Festschrift für Salger, 1995, S. 435, 437).

  • OLG Frankfurt, 13.07.1989 - 3 Ws 490/89
    Auszug aus BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97
    Selbstverständlich ist, daß bei dem Bemühen der Beteiligten um das Zustandekommen einer Absprache die freie Willensentschließung des Angeklagten gewahrt bleiben muß und er insbesondere nicht durch Drohung mit einer höheren Strafe oder durch Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils zu einem Geständnis gedrängt werden darf (etwa wenn die hierfür nicht zuständige Strafkammer für das Geständnis des Angeklagten "Freigang"" verspricht; siehe hierzu Niemöller StV 1990, 34, 36; Zschockelt NStZ 1991, 305, 309).

    Außerdem kann ein Geständnis dem Angeklagten auch als Beitrag zur Sachaufklärung und Verfahrensabkürzung zugute gehalten werden (Niemöller StV 1990, 34, 36).

  • BGH, 13.05.1997 - 1 StR 12/97

    Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens - Verwertung des Geständnisses -

    Auszug aus BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97
    In seiner Entscheidung vom 13. Mai 1997 - 1 StR 12/97 - wies der 1. Strafsenat auf die wiederholt durch den Bundesgerichtshof geäußerten Bedenken gegen die Erörterung des Verfahrensergebnisses außerhalb der Hauptverhandlung hin; zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Absprachen brauchte sich der Senat nicht zu äußern.

    Nur dadurch werden auch spätere Streitigkeiten über angeblich erfolgte Absprachen (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Mai 1997 - 1 StR 12/97) vermieden.

  • BGH, 04.07.1990 - 3 StR 121/89

    Richterablehnung durch Angeklagten nach außerhalb der Hauptverhandlung erfolgter

    Auszug aus BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97
    Dadurch könnten dem Rahmen einer Verständigung mit den anderen Angeklagten und der Verfahrensweise bei ihr engere rechtliche Grenzen gesetzt, insbesondere die rechtzeitige völlige Offenlegung in der Hauptverhandlung erforderlich sein (BGHSt 37, 99, 103).

    cc) Eines der wesentlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit von Absprachen resultiert daraus, daß diese vielfach außerhalb der Hauptverhandlung getroffen werden (BGHSt 37, 99, 298; 42, 46; 191 und BGH, Beschluß vom 20. Juni 1997 - 2 StR 275/97; s.a. Baumann NStZ 1987, 157; Böttcher JR 1991, 118; Hassemer JuS 1989, 890, 892; Rönnau aaO S. 161 ff.; Schmidt-Hieber aaO S. 91; Weigend JZ 1990, 774, 777; Wolfslast NStZ 1990, 409, 414; Zschockelt in Festschrift für Salger, 1995, S. 435, 437).

  • BGH, 01.04.1960 - 4 StR 36/60

    Vernehmung des Beschuldigten - Beeinträchtigung der Entschlussfreiheit durch eine

    Auszug aus BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97
    Das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils liegt aber nicht bereits darin, daß das Gericht dem Angeklagten für den Fall eines Geständnisses eine Strafmilderung in Aussicht stellt (vgl. BGHSt 1, 387; 14, 189; 20, 268).
  • BGH, 14.09.1965 - 5 StR 307/65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97
    Das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils liegt aber nicht bereits darin, daß das Gericht dem Angeklagten für den Fall eines Geständnisses eine Strafmilderung in Aussicht stellt (vgl. BGHSt 1, 387; 14, 189; 20, 268).
  • BGH, 02.05.1989 - 1 StR 213/89

    Nachholung einer unter Verletzung des § 55 Strafgesetzbuch (StGB) unterbliebenen

    Auszug aus BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97
    Sollten die Geldstrafen zwischen zeitlich beglichen sein, ändert dies an der Zäsurwirkung nichts (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1 m.w.N.).
  • BGH, 17.07.1996 - 5 StR 121/96

    Fehlgeschlagene Verständigung im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97
    Der Senat hob das Urteil jedoch im Strafausspruch auf, da die Strafkammer gleichwohl die Geständnisse zugunsten der Angeklagten hätte bedenken müssen (BGHSt 42, 191, 193 f.).
  • BGH, 07.12.1983 - 1 StR 148/83

    Angeklagter - Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu

  • BGH, 19.10.1993 - 1 StR 662/93

    Bindungswirkung von Absprachen außerhalb der Hauptverhandlung -

  • BGH, 16.04.1991 - 5 StR 156/91
  • BGH, 07.12.1995 - 4 StR 688/95

    Strafrahmenminderung - Strafzumessung - Zusammentreffen von Milderungsgründen

  • BGH, 31.08.1960 - 2 StR 406/60

    Festlegung einer neuen Gesamtstrafenbildung auf Grund der Revision des

  • BGH, 23.05.1956 - 6 StR 14/56
  • BGH, 30.10.1951 - 1 StR 363/51

    Kriterien für eine Abgrenzung von zulässigen und unzulässigen Vernehmungsmethoden

  • BGH, 21.01.1997 - 1 StR 732/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung einer Frist auf Grund

  • BGH, 25.10.1995 - 2 StR 529/95

    Absprache - Gericht - Verteidiger - Hauptverhandlung - Zu verhängende Strafe

  • BVerfG, 27.01.1987 - 2 BvR 1133/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensabsprache im Strafverfahren

  • BGH, 23.01.1991 - 3 StR 365/90

    Befangenheit durch Urteilsabsprache

  • BGH, 18.04.1990 - 3 StR 252/88

    Nichteinhaltung einer Zusage durch die Staatsanwaltschaft; Strafzumessung bei

  • BGH, 30.10.1991 - 2 StR 200/91

    In-Aussicht-Stellen eines bestimmten Strafrahmens

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    a) In seiner Leitentscheidung vom 28. August 1997 (BGHSt 43, 195 ff.) erklärte der 4. Strafsenat - trotz ausdrücklicher Anerkennung der Vergleichsfeindlichkeit des Strafverfahrens und des Verbots einer Disposition über den staatlichen Strafanspruch - in der Hauptverhandlung getroffene Verständigungen für grundsätzlich zulässig und sprach zudem aus, dass sie - sofern nach den von ihm aufgestellten Vorgaben zustande gekommen - für das Gericht verbindlich seien.
  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

    b) Mit der Entscheidung BGHSt 43, 195 hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs schließlich die Verständigung im Strafverfahren insgesamt unter den Aspekten der Rechtsstaatlichkeit, der Idee der Gerechtigkeit sowie der Notwendigkeit einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege beurteilt.

    Nicht zulässig ist es, den Angeklagten durch die Androhung einer überhöhten Strafe oder durch Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils zu einem Geständnis zu drängen, ihm eine mildere Strafe für das Versprechen des Rechtsmittelverzichts zuzusagen und (insofern in BGHSt 43, 195 nicht tragend ausgeführt) einen Rechtsmittelverzicht überhaupt zu vereinbaren.

    c) Alle Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben in der Folgezeit in einer Reihe von Entscheidungen die Zulässigkeit von Urteilsabsprachen anhand der Mindestbedingungen von BGHSt 43, 195 beurteilt (vgl. nur BGHSt 48, 161; 49, 84; BGH StV 2004, 417, 470, 639; vgl. auch BVerfG - Kammer - StV 2000, 3).

    Er sieht aber Anlaß, die der Absprachepraxis durch Verfassung und Strafprozeßordnung gesetzten, bereits in der Entscheidung BGHSt 43, 195 zusammengestellten Grenzen hervorzuheben und zu präzisieren.

    b) Mit Blick auf diese verfassungsrechtlichen Vorgaben und ihre Ausgestaltung durch die Regelungen der geltenden Strafprozeßordnung ergeben sich - jenseits der durch die Vorlegung aufgeworfenen Fragen des Rechtsmittelverzichts (dazu unter II.) - für eine zulässige Urteilsabsprache insbesondere folgende, im wesentlichen schon in der Entscheidung BGHSt 43, 195 zusammengestellte Mindestbedingungen:.

    Das Gericht darf über BGHSt 43, 195 (Leitsatz 2) hinaus nicht nur wegen neuer Erkenntnisse von seiner Zusage abweichen, sondern - nach entsprechendem Hinweis - auch dann, wenn schon bei der Urteilsabsprache vorhandene relevante tatsächliche oder rechtliche Aspekte übersehen wurden (vgl. BGH NStZ 2004, 493; 2005, 115).

    Der Große Senat für Strafsachen verkennt nicht, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Urteilsabsprachen bei Einhaltung der in der Entscheidung BGHSt 43, 195 zusammen-gestellten Mindestbedingungen im Schrifttum auf Kritik gestoßen ist.

    Richtig ist ferner, daß die Anerkennung der Verbindlichkeit von Zusagen zur Strafhöhe, auch wenn diese - entsprechend den Vorgaben der Entscheidung BGHSt 43, 195 - lediglich die Strafobergrenze zum Gegenstand haben dürfen, mit § 261 StPO nur schwer in Einklang zu bringen ist.

    Schließlich kommt hinzu, daß ein Verständigungsverfahren, dessen Kern die Abgabe eines Geständnisses als Gegenleistung für eine verbindliche Zusage zur Strafhöhe ist, in vielfältiger Hinsicht näherer Ausgestaltung und weiterer Festlegungen bedarf als durch die Entscheidung BGHSt 43, 195 vorgenommen.

    Die Frage der Verbindlichkeit der Zusage stellt sich auch für den Fall, daß das Ergebnis der in Vorgesprächen erzielten Verständigung - entgegen den Vorgaben von BGHSt 43, 195 - nicht in die Hauptverhandlung eingeführt und protokolliert worden ist.

    Ausgehend davon, daß Urteilsabsprachen bei Wahrung der dargestellten Anforderungen zulässig sind, hält der Große Senat für Strafsachen in Beantwortung der Vorlegungsfragen 1 und 2 es mit BGHSt 43, 195 für unzulässig, daß das Gericht mit den Verfahrensbeteiligten vor Urteilsverkündung einen Rechtsmittelverzicht vereinbart.

  • BGH, 24.07.2003 - 3 StR 368/02

    Anfragebeschluss; Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts infolge seines

    Die Erklärung des Angeklagten, auf Rechtsmittel zu verzichten, ist unwirksam, wenn ihr eine Urteilsabsprache vorausgegangen ist, in der unzulässigerweise (BGHSt 43, 195, 204) ein Rechtsmittelverzicht versprochen worden ist.

    Der deutsche Strafprozeß ist grundsätzlich vergleichsfeindlich ausgestaltet (BGHSt 43, 195, 203).

    Die vom 4. Strafsenat (BGHSt 43, 195) formulierten Mindestanforderungen an die Urteilsabsprache bilden damit auch die Grenze für zulässiges konsensuales Verhalten im Strafprozeß.

    Danach verbleibt es bei der Verpflichtung des Gerichts zur Erforschung der materiellen Wahrheit (vgl. BGHSt 43, 195, 204); der Schuldspruch steht - jenseits der Möglichkeiten nach §§ 154, 154 a StPO - nicht zur Disposition (BGH aaO S. 204, 208); es darf nur die Obergrenze der zu verhängenden Strafe zugesichert werden (BGH aaO S. 206); das Maß der schuldangemessenen Strafe darf - wenn auch dem aufgrund einer Absprache abgelegten Geständnis eine strafmildernde Wirkung zukommt - nicht unterschritten werden (BGH aaO S. 208).

    Daß die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts in einer Urteilsabsprache nicht zulässig ist, hat der 4. Strafsenat mehrfach ausgesprochen (BGHSt 43, 195, 204 - im nicht entscheidungserheblichen Teil der Urteilsgründe; BGHSt 45, 227).

    Gerade dies darf aber nicht das Ergebnis einer Urteilsabsprache sein (BGHSt 43, 195, 208).

    Solange die Verständigung aber den von BGHSt 43, 195 gesetzten Rahmen eingehalten hat, ist eine Aufhebung des Urteils aufgrund der Revision des Angeklagten ohnehin in aller Regel nicht zu besorgen.

    Bereits vor der Entscheidung BGHSt 43, 195 hat der 2. Strafsenat entschieden, die Unzulässigkeit einer Absprache über das Verfahrensergebnis berühre nicht die Wirksamkeit eines absprachegemäß erklärten Rechtsmittelverzichts (NStZ 1997, 611 unter Hinweis auf die Entscheidungen BGH wistra 1992, 309, 310; BGH, Beschl. vom 17. Juli 1991 - 2 StR 230/91).

    Der 5. Strafsenat hat den Fall, in dem der Verteidiger den Rechtsmittelverzicht nur "vage in Aussicht gestellt" hatte, ausdrücklich nicht als "Versprechen" im Sinne von BGHSt 43, 195 angesehen (BGH, Beschl. vom 20. März 2002 - 5 StR 1/02 = NStZ 2002, 496).

  • BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; verfahrensbeendende Absprachen

    Der 2. Strafsenat hat zudem dargelegt, daß er es - abweichend von den in BGHSt 43, 195 aufgestellten Grundsätzen - für rechtlich unbedenklich hält, wenn bei einer formgerechten einverständlichen Verfahrenserledigung unter Mitwirkung aller Verfahrensbeteiligten ein allseitiger Rechtsmittelverzicht "in Aussicht gestellt wird".

    Mit der Entscheidung BGHSt 43, 195 hat der Bundesgerichtshof schließlich die Verständigung im Strafverfahren insgesamt unter dem Aspekt der Rechtsstaatlichkeit, der Idee der Gerechtigkeit - insbesondere der hohen Bedeutung der Gleichheit vor dem Strafgesetz - sowie der Notwendigkeit einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege (zu diesen aus der Verfassung abzuleitenden Maßstäben vgl. BVerfG (Kammer) NStZ 1987, 419) beurteilt.

    Die Besonderheit der Entscheidung BGHSt 43, 195 besteht darin, daß in ihr nicht eine die Absprache regelnde Gesetzesnorm ausgelegt wird.

    Neben diesen rechtsdogmatischen Einwänden wird inzwischen zunehmend beanstandet, daß die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Mindestbedingungen - zumindest in vielen Bereichen - nicht eingehalten würden mit der Folge, daß der Versuch einer Grenzziehung durch die Entscheidung BGHSt 43, 195 als gescheitert anzusehen sei (vgl. u. a. Deckers AnwBl 2002, 41; Kargl/Rüdiger NStZ 2003, 672; Rieß in FS Meyer-Goßner, S. 645; Schmitt GA 2001, 411; Siolek in FS Rieß, S. 562; Weider, Vom Dealen mit Drogen und Gerechtigkeit, S. 161; ders. in FS Lüderssen, S. 773; ders. StV 2003, 266; aA Böttcher in FS Meyer-Goßner, S. 49, 58).

    Auch unter Berücksichtigung dieser Bedenken, die durchaus Gewicht haben, besteht keine Veranlassung, die Zulässigkeit von Verständigungen im Strafverfahren grundsätzlich anders und abweichend von der Entscheidung BGHSt 43, 195 zu beurteilen.

    Insoweit geht der Einwand fehl, daß dieser Rahmen durch die Entscheidung BGHSt 43, 195 verschoben worden sei und die Rechtsprechung damit ihre Zuständigkeit überschritten habe.

    Zudem hätte der Bundesgerichtshof auch keine Kompetenz, den Rahmen zulässiger Absprachen noch weiter zu ziehen, als dies durch die Entscheidung BGHSt 43, 195 geschehen ist.

  • KG, 23.03.2004 - 1 Ss 249/01

    Strafverfahren: Verfahrensabsprache und Berufungsbeschränkung; Zusage einer

    Nichts anderes gilt für ein Urteil, das nach einer Verfahrensvereinbarung ergangen ist, ungeachtet dessen, ob diese formell und inhaltlich korrekt zustande gekommen und zulässig ist (vgl. zu den Kriterien: BVerfG NStZ 1987, 19; BGHSt 43, 195 = NJW 1998, 86 = NStZ 1998, 31) oder sich das Gericht und die Staatsanwaltschaft an das Vereinbarte gehalten haben.

    Denn abgesehen davon, daß Gegenstand eines Rechtsmittels gerade eine Verletzung der formellen oder inhaltlichen Erfordernisse sein kann (vgl. BGHSt aaO.; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 12), muß es der Staatsanwaltschaft wie dem Angeklagten möglich sein, auch etwaige andere verfahrens- oder materiellrechtliche Fehler eines solchen Urteils, so auch die Unter- oder Überschreitung der schuldangemessenen Strafe zu beanstanden (vgl. BGHSt 43, 195, 196, 208).

    Auch deshalb wird die Verknüpfung von Strafhöhe mit dem Rechtsmittelverzicht in einer Verfahrensvereinbarung nicht als zulässig erachtet (vgl. BGHSt 43, 195, 204 - 205), was auch der Revisionsgegner unter Berufung auf diese Entscheidung zutreffend einräumt.

    Ausgehend von dem allgemeinen anerkannten Grundsatz, daß die Erklärung eines Rechtsmittelverzichts (für die Einlegung eines Rechtsmittels gilt dasselbe) nicht vor dem Erlaß einer Entscheidung zulässig ist und der vorab zugesagte ihm jedenfalls faktisch sehr nahe kommt, ist es einhellige Meinung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs, daß eine Verfahrensvereinbarung mit Rechtsmittelverzicht auch wegen ihrer abzulehnenden Verknüpfung der Rechtsmittelbefugnis mit der Strafhöhe unzulässig ist (vgl. BGH NJW 2003, 3426, 3427; BGHSt 43, 195, 204 f.; BGHSt 45, 227 = NStZ 2000, 96, 97 mit zustimmender Anmerkung Rieß).

    Zum einen ist ihr Inhalt nicht protokolliert worden, was neben der geschehenen Erörterung in öffentlicher Verhandlung unter Einbeziehung aller Verfahrensbeteiligten und der Mitglieder des Gerichts notwendig gewesen wäre (vgl. BGHSt 43, 195, 205 - 206; BGH NStZ 2000, 96, 97; NStZ 2001, 555, 556; jeweils m. weit. Nachw.; KG, Urteil vom 17. September 2003 - (4) 1 Ss 186/03 (94/03) - Meyer-Goßner, Einleitung 119e).

    Zum anderen hat das Landgericht faktisch eine bestimmte Strafe zugesagt; auch das ist unzulässig (vgl. BGHSt 43, 195, 206 - 207; BGH NStZ 1999, 571, 572).

    Sie stellt selbst dann einen auf die Sachrüge hin zu beachtenden Rechtsfehler dar, wenn - anders als hier - das Gericht alle maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte berücksichtigt hat und die Strafhöhe im Rahmen des Schuldangemessenen liegt (vgl. BGHSt 43, 195, 206 - 207, 210 - 211; NStZ-RR 1999, 571, 572).

    Dies gilt auch im Rahmen von Verfahrensvereinbarungen (vgl. BVerfG NStZ 1987, 419; BGHSt 43, 195, 208; BGH NJW 2003, 3426, 3427).

  • BGH, 19.10.1999 - 4 StR 86/99

    Verständigung über Rechtsmittelverzicht

    Wird aufgrund einer unzulässigerweise vor Erlaß des Urteils im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache getroffenen Vereinbarung Rechtsmittelverzicht erklärt, kann dies zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Rechtsmittelfrist führen (Ergänzung zu BGHSt 43, 195).

    Allerdings hat der Senat in seinem Urteil vom 28. August 1997 (BGHSt 43, 195, 206) entschieden, daß das Ergebnis einer Absprache im Protokoll festzuhalten ist, da es sich um einen wesentlichen Verfahrensvorgang handelt.

    Das bedeutet, daß die Sitzungsniederschrift mit der ihr gemäß § 274 Satz 1 StPO zukommenden positiven und negativen Beweiskraft für das Revisionsverfahren grundsätzlich bindend (zu den Ausnahmen vgl. § 274 Satz 2 StPO und Kleinknecht/MeyerGoßner StPO 44. Aufl. § 274 Rdn. 15 ff.) Vorhandensein und Ergebnis einer Verständigung in der Hauptverhandlung beweist und damit für das Rügerecht des Revisionsführers -etwa im Hinblick auf eine Bindung des Gerichts an eine Strafobergrenze (vgl. BGHSt 43, 195, 210) -Beachtung verlangt (BGHSt 43, 195, 206; BGH StV 1999, 408; NStZ 1999, 364; BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 4 StR 17198; Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. Einl. Abschn. G Rdn. 68, 87; Rönnau wistra 1998, 49, 51).

    Nach dem Urteil des Senats vom 28. August 1997 ist es unzulässig, wenn sich das Gericht -wie hier geschehen - für das Inaussichtstellen einer milderen Strafe durch den Angeklagten versprechen läßt, daß dieser auf Rechtsmittel verzichten werde: Dies bedeute zum einen eine unzulässige Verknüpfung der Rechtsmittelbefugnis mit der Höhe der Strafe, zum anderen könne der Angeklagte frühestens nach Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichten (BGHSt 43, 195, 204 f.; zust. OLG Stuttgart NJW 1999, 375, 376; Rieß aaO Rdn. 84, 86; Laufhütte in KK/StPO 4. Aufl. vor § 137 Rdn. 7; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Einl. Rdn. 119 f; Weigend NStZ 1999, 57, 60; Rönnau wistra 1998, 49, 50; krit. zur Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts auch Dencker/Hamm, Der Vergleich im Strafprozeß (1988) S. 114; Siolek, Verständigung in der Hauptverhandlung (1993) S. 198 ff., 206 f; vgl. ferner BGH StV 1999, 407; a.A. OLG Köln NJW 1999, 373, 374 f; Braun, Die Absprache im deutschen Strafverfahren (1998) S. 80).

    Die Annahme der Unwirksamkeit trägt ferner dem Umstand Rechnung, daß der Angeklagte durch die Ablegung eines regelmäßig und auch hier - vereinbarten Geständnisses seine Verteidigungsmöglichkeiten ohnehin auf einen schmalen Bereich einschränkt (BGHSt 43, 195, 207); das Gericht darf daher von ihm keinesfalls verlangen, daß er sich bereits vor Abschluß der Hauptverhandlung und Kenntnis der Entscheidung der ihm zustehenden Kontrollmöglichkeit begibt, indem es ihn vor Urteilsverkündung auf einen Rechtsmittelverzicht festlegt.

    aa) Der Zulässigkeit der getroffenen Absprache steht nach den vom Senat in seiner Entscheidung vom 28. August 1997 (BGHSt 43, 195) aufgestellten Regeln für eine Verständigung im Hauptverfahren (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Einl. Rdn. 119e; Roxin Strafverfahrensrecht 25. Aufl. § 15 Rdn. 7) nicht nur der vereinbarte Rechtsmittelverzicht entgegen.

    Der Bundesgerichtshof hat insoweit bereits wiederholt auf die Gefahr eines Mißverständnisses oder von Unklarheiten über die Reichweite einer Absprache hingewiesen, wenn die Gesprächsführung unter Mißachtung wesentlicher dafür aufgestellter Verfahrensgrundsätze erfolgt (BGHSt 42, 46, 50; 191, 193; 43, 195, 206; BGH NStZ 1994, 196; 1997, 561; NJW 1999, 2449, 2452).

  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe;

    Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hält die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts vor der Urteilsverkündung stets für unzulässig (BGHSt 43, 195 = BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 19).

    Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet nicht, daß die Staatsanwaltschaft bei der Erklärung des Angeklagten, er nehme ihr Angebot nur unter Erweiterungen an, an ihr bisheriges Angebot im weiteren Fortgang des Verfahrens gebunden bleibt (zur eingeschränkten Bindung selbst bei einer wirksam zustande gekommenen Absprache siehe BGHSt 43, 195).

    a) Im vorliegenden Fall wurden die Verständigungsgespräche auf eine Art und Weise geführt, die in wesentlichen Punkten den von der Rechtsprechung hierfür aufgestellten Verfahrensgrundsätzen eklatant widersprachen (vgl. dazu BGHSt 43, 195; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. Einl. Rdn. 119, insbesondere Rdn. 11 9e; Laufhütte in KK 4. Aufl. § 145a Rdn. 7).

  • LG Bochum, 02.09.2021 - 8 KLs 5/20
    Maßgeblich für die Bedeutung eines Geständnisses ist es, inwieweit darin ein Bekenntnis des Angeklagten zu seinen Taten liegt, in ihm Schuldeinsicht und Reue zum Ausdruck kommen und durch seine Ablegung das Prozessziel der Erreichung von Rechtsfrieden gefördert wird; das strafmildernde Gewicht eines Geständnisses kann daher geringer sein, wenn dafür ersichtlich prozesstaktische Überlegungen bestimmend waren (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2017 - 4 StR 481/16 - NStZ-RR 2017, 105; BGH, Urteil vom 28.08.1997 - 4 StR 240/97 - NStZ 1998, 31).
  • BGH, 15.03.2001 - 3 StR 61/01

    Deal; Absprachen im Strafprozeß; Vergleich; Anwendung von Jugendstrafrecht

    Die Anwendung von Jugendstrafrecht auf einen Heranwachsenden kann nicht Gegenstand einer Urteilsabsprache sein (im Anschluß an BGHSt 43, 195).

    Dies ist Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verständigung im Strafverfahren (vgl. BGHSt 43, 195, 198 f.).

    b) Die für eine Verurteilung wegen 42 Taten "vereinbarte Strafe" ist schon deshalb kein geeigneter Gesichtspunkt zur Überprüfung der tatsächlich erkannten Strafe, weil das Verfahren den, Mindestbedingungen, die der Bundesgerichtshof für Verständigungen im Strafverfahren aufgestellt hat (BGHSt 43, 195), widerspricht.

    Das Ergebnis der Absprache ist da es sich um einen wesentlichen Verfahrensvorgang handelt - im Protokoll über die Hauptverhandlung festzuhalten (BGHSt 43, 195, 206; 45, 227).

    Insoweit ist die Situation nicht mit der des erwachsenen Straftäters und der Auswirkung seines im Rahmen einer Verständigung abgelegten Geständnisses (BGHSt 43, 195, 209) zu vergleichen.

    Ob die Beweiswürdigung in den Fällen 1 bis 42 deswegen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten enthält, weil sich das Landgericht auf das "vereinbarte" Geständnis des Angeklagten gestützt hat, ohne dieses auf seine Glaubhaftigkeit zu überprüfen (BGHSt 43, 195, 204), kann der Senat wegen der beschränkten Revision nicht überprüfen.

  • BGH, 19.09.2001 - 2 StR 240/01

    Schwerer Raub; Erpressung (Grunddelikt zum Raub); Sichbemächtigen;

    Sollte das nicht der Fall sein, bildet diese Verurteilung auch dann, wenn die Geldstrafe nicht in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wird, eine Zäsur (vgl. BGHSt 32, 190, 194; 43, 195, 212; 44, 179, 184).
  • BGH, 21.01.2003 - 4 StR 472/02

    Verständigung (faires Verfahren; Deal); Strafzumessung (zugesagte Obergrenze;

  • BGH, 24.05.2022 - 4 StR 72/22

    Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz der Privatsphäre (Revision: Beruhen,

  • BGH, 24.02.2016 - 2 StR 319/15

    Recht auf einen konkreten und wirksamen Verteidigerbeistand (Recht auf ein faires

  • BGH, 15.01.2003 - 1 StR 464/02

    Absprache; Deal; Glaubwürdigkeit eines Geständnisses; Beweiswürdigung

  • BGH, 19.02.2004 - 4 StR 371/03

    Unzulässigkeit verfahrensbeendender Absprachen bei Anregung eines tatfremden oder

  • BGH, 12.03.2008 - 3 StR 433/07

    Verfahrensbeendende Absprache (Scheitern; Geständnis; Bindungswirkung); Deal;

  • BGH, 14.08.2007 - 3 StR 266/07

    Besorgnis der Befangenheit (Strafobergrenze; Sanktionsschere; Drohung; verbotene

  • OLG Hamburg, 02.10.2008 - 1 U 189/05

    Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch: Rückzahlung von aufgrund einer

  • BGH, 26.11.2003 - 1 ARs 27/03

    (Un-)Wirksamkeit des infolge einer rechtswidrigen verfahrensbeendenden

  • BGH, 02.02.2017 - 4 StR 481/16

    Strafzumessung (strafmildernde Berücksichtigung eines Geständnisses;

  • BGH, 09.06.2004 - 5 StR 579/03

    Steuerhinterziehung (Rechtsanwendung und Berechnungsdarstellung des Richters:

  • BGH, 28.01.2004 - 2 ARs 330/03

    Anfrageverfahren zur Unwirksamkeit des in einer Absprache vereinbarten

  • BGH, 05.02.2002 - 5 StR 617/01

    Notwendige Verteidigung; Scheinverteidiger; absoluter Revisionsgrund;

  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 449/05

    Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Rechtsstaatsprinzip; Schutzbereich;

  • BGH, 19.08.2004 - 3 StR 380/03

    Verständigung; Absprache; Deal; Öffentlichkeit des Verfahrens (Absprachen

  • BGH, 07.02.2017 - 1 StR 231/16

    Unerlaubte bandenmäßige Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • BGH, 09.05.2006 - 1 StR 57/06

    (keine) Revisionserstreckung bei Revisionsausschluss gemäß § 55 Abs. 2 JGG

  • BGH, 16.10.2003 - 3 StR 257/03

    Deal (Urteilsgründe; Darstellung)

  • BGH, 07.05.2003 - 5 StR 556/02

    Verfahrensrüge (Sachvortrag; Verfahrensabsprachen: Zulässigkeit von Vorgesprächen

  • BGH, 22.08.2006 - 1 StR 293/06

    Anwendbarkeit von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO bei einer Urteilsabsprache mit einer

  • BGH, 23.03.2001 - 2 StR 369/00

    Absprachen im Strafprozeß (Zulässigkeit und Grenzen)

  • BGH, 12.03.1998 - 4 StR 633/97

    Anforderungen an Sachrüge gegen Schuldfähigkeitsbeurteilung eines Gutachters;

  • BGH, 09.06.2004 - 5 StR 181/04

    Recht auf ein faires Verfahren bei Verfahrensverständigung und Recht auf

  • BGH, 05.08.2003 - 3 StR 231/03

    Absprache (Verstoß gegen das faire Verfahren durch ein Im-Unklarenlassen über die

  • BGH, 12.01.1999 - 4 StR 649/98

    Verwerfung der Revision als unzulässig; Verwerfung des Antrags auf

  • OLG Bamberg, 09.08.2016 - 3 Ss OWi 494/16

    Einfluss von A 1-Entsendebescheinigungen auf illegale Arbeitnehmerüberlassung

  • BGH, 20.04.2004 - 5 StR 11/04

    Unwirksamkeit eines sofort nach der Urteilsverkündung erklärten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2013 - 3d A 2363/09

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis aufgrund eines sehr

  • BVerwG, 26.08.2010 - 2 B 43.10

    Gerichtliches Disziplinarverfahren: offenkundig unrichtige Feststellungen aus

  • BGH, 14.01.2009 - 1 StR 470/08

    Bestechung; Amtsträgereigenschaft (Durchführung einer medizinisch-psychologischen

  • BGH, 08.05.2007 - 4 StR 173/07

    Gefährliche Körperverletzung (hinterlistiger Überfall); Strafzumessung

  • BGH, 11.04.2007 - 3 StR 108/07

    Inbegriff der Hauptverhandlung (nicht protokollierte Einlassung); negative

  • BGH, 21.03.2006 - 3 StR 411/04

    Recht auf ein faires Verfahren; Herbeiführung eines Geständnisses

  • BGH, 20.03.2002 - 5 StR 1/02

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht; Absprache (unzulässiges Versprechen eines

  • BGH, 17.12.1998 - 4 StR 563/98

    Bestehen einer natürlichen Handlungseinheit; Besonders schwerer Fall des

  • BGH, 23.02.2006 - 5 StR 457/05

    Recht auf ein faires Verfahren und Öffentlichkeitsgrundsatz; unwirksamer

  • BGH, 27.04.2007 - 2 StR 523/06

    Verbotene Vernehmungsmethode (Entschließungsfreiheit des Angeklagten; unzulässige

  • BGH, 09.05.2007 - 5 StR 24/07

    Steuerhinterziehung; fehlerhafte nachträgliche Gesamtstrafenbildung

  • BGH, 25.06.2009 - III ZR 249/08

    Zurückweisung der Revision betreffend die Rückforderung eines Geldbetrages durch

  • BGH, 19.03.2009 - III ZR 249/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Rückforderung eines

  • LG Hildesheim, 23.05.2007 - 25 KLs 5413 Js 18030/06

    Pflicht eines Geschäftsführers bzw. eines Niederlassungsleiters eines

  • BGH, 14.04.2004 - 2 StR 39/04

    Grundsatz des fairen Verfahrens (gescheiterte Verfahrensabsprache: Überschreitung

  • BGH, 21.03.2000 - 1 StR 600/99

    Falschbeurkundung im Amt; Grundsatz des Fairen Verfahrens; Strafzumessung bei

  • OLG München, 04.02.2000 - 2 Ws 102/00

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts des Verurteilten bei Nichterscheinen

  • ArbG Berlin, 12.04.2013 - 28 Ca 1028/13

    Kündigung - dringende betriebliche Erfordernisse - Vorrang der Änderungskündigung

  • VGH Bayern, 27.10.2004 - 16a D 03.2067

    Volksschullehrer, Versuchter sexueller Missbrauch in sechs Fällen, Zur

  • BGH, 13.08.2003 - 5 StR 286/03

    Kostentragung durch die Nebenklage (gesondert erstattungsbedürftige Auslagen)

  • BGH, 13.01.2005 - 4 StR 469/04

    Richterliche Vernehmung im Ermittlungsverfahren (Benachrichtigung des

  • BGH, 17.11.1999 - 2 StR 313/99

    Befangenheit wegen fehlerhafter Strafmaßzusage

  • BGH, 28.01.2014 - 4 StR 502/13

    Strafzumessung (Berücksichtigung eines Geständnisses)

  • BGH, 10.06.2010 - 4 StR 73/10

    Versuchte Erpressung ("Fall Liechtenstein"; "Versuch des Regelbeispiels";

  • BGH, 17.02.2011 - 3 StR 426/10

    Verständigung; Absprache; Deal; obligatorische Angabe eines Strafrahmens

  • BVerwG, 24.07.2007 - 2 B 65.07

    Verbindlichkeit der tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils im Falle

  • BGH, 13.08.2003 - 5 StR 286/03
  • BGH, 20.04.1999 - 5 StR 604/98

    Strafzumessung; Verständigungen; Deal; Gemeinschaftlich begangene

  • OLG Saarbrücken, 08.08.2011 - 1 Ws 89/11

    Rechtsanwaltsvergütung; Besondere Terminsgebühr der Nr. 4102 VV- RVG; Analoge

  • BGH, 27.02.2007 - 3 StR 32/07

    Absprache (negative Beweiskraft des Protokolls); Beweiserhebung zum Ablauf der

  • BGH, 11.06.2001 - 2 StR 223/01

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht trotz möglicherweise unzulässiger Absprache

  • BVerwG, 14.03.2007 - 2 WD 3.06

    Lösung von Strafurteil; Anforderungen an einen "Deal" (Verfahrensabsprache,

  • BVerfG, 14.05.1999 - 2 BvR 592/99

    Wegen Subsidiarität und unsubstantiierter Begründung unzulässige

  • BGH, 22.05.2018 - 4 StR 598/17

    Verurteilung wegen einer tatmehrheitlich begangenen vorsätzlichen Brandstiftung

  • OLG Köln, 23.07.2014 - 2 Ws 416/14

    Keine Terminsgebühr für Teilnahme eines Pflichtverteidigers an einem

  • BGH, 19.04.2007 - 3 StR 75/07

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Strafzumessung (Berücksichtigung

  • OLG München, 19.01.2006 - 5St RR 130/05

    Revisionsbegründung bei fehlerhafter Absprache im Strafverfahren -

  • BVerfG, 27.12.2006 - 2 BvR 1872/03
  • BayObLG, 20.12.2019 - 205 StRR 1148/19

    Berufungsbeschränkung als Verständigungsgegenstand und Konsequenz eines

  • BGH, 10.06.1998 - 2 StR 156/98

    Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen; Sexueller Missbrauch von Kindern;

  • BGH, 05.12.2008 - 2 StR 495/08

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht; keine Absprache über den Schuldspruch

  • BGH, 29.10.2003 - 5 ARs 61/03

    Absprache (Deal); Rechtsmittelverzicht (Unwirksamkeit; Willensbeeinflussung;

  • BGH, 21.08.2003 - 3 StR 234/03

    Implizite Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch; tragfähige

  • VerfG Brandenburg, 25.10.2002 - VfGBbg 87/02

    Bundesrecht; Strafprozeßrecht; Ordnungswidrigkeitenrecht; Zuständigkeit des

  • BGH, 12.09.2007 - 5 StR 227/07

    Unbegründete Befangenheitsrüge im Zusammenhang mit Absprachenangeboten des

  • OLG Frankfurt, 22.11.2005 - 14 U 221/04

    Schadensersatz; Verwahrungsvertrag; Amtshaftung: Anspruch wegen der Verwertung

  • BGH, 19.04.2005 - 5 StR 586/04

    Absprachebedingter Rechtsmittelverzicht (Grundsätze des Großen Senats;

  • OLG Karlsruhe, 25.01.2000 - 1 Ws 429/99

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts im Rahmen verfahrensbeendender Absprachen

  • BGH, 03.09.1998 - 4 StR 397/98

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe

  • BGH, 13.11.1997 - 4 StR 539/97

    Erhebliche psychische Folgen der Tat bei der Geschädigten als strafschärfende

  • BGH, 15.02.2005 - 5 StR 536/04

    Verfahrensabsprache und Erklärung über Vorgespräche mit den Verfahrensbeteiligten

  • BGH, 16.06.2005 - 3 StR 338/04

    Aufklärungspflicht; verfahrensbeendende Absprache (Strafrahmenobergrenze;

  • BGH, 14.01.2003 - 4 StR 516/02

    Form und Nachweis der Ermächtigung zu einem Rechtsmittelverzicht

  • BGH, 22.08.2001 - 5 StR 260/01

    Überzeugungsbildung; Inbegriff der Hauptverhandlung (Entscheidung auf Grund

  • BGH, 27.10.2022 - 2 StR 438/21

    Strafzumessung (Strafrahmenwahl; Geständnis; Doppelverwertungsverbot)

  • OLG Celle, 30.08.2011 - 32 Ss 87/11

    Zweck der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 S. 1 StPO über die Möglichkeit der

  • LSG Sachsen, 08.12.2010 - L 1 B 1/08
  • BGH, 30.04.2003 - 3 StR 386/02

    Beweiswürdigung (Widersprüchlichkeit des Urteils; Prüfung eines Geständnisses auf

  • OLG Köln, 16.01.1998 - 2 Ws 687/97

    Verständigung im Strafprozeß

  • BGH, 17.12.2003 - 1 StR 424/03

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht nach Verfahrensabsprache

  • BGH, 28.05.1998 - 4 StR 17/98

    Nichtverhängung der Anordnung der Sicherungsverwahrung

  • BGH, 01.04.2008 - 4 StR 475/07

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht nach streitiger Verfahrensabsprache ohne

  • BGH, 03.12.1998 - 4 StR 606/98

    Natürliche Handlungseinheit (Äußerlicher Anschein eines abgeschlossenen

  • BGH, 04.08.1998 - 1 StR 79/98

    Strafverfolgungsverjährung im Rahmen des sexuellen Missbrauchs von Kindern

  • VerfGH Thüringen, 12.11.2002 - VerfGH 12/02

    Anforderungen an eine im Rahmen der Verfassungsbeschwerde vorgebrachte Rüge in

  • BGH, 12.12.2013 - 5 StR 444/13

    Strafurteil: Strafmildernde Bedeutung eines Geständnisses

  • OLG Düsseldorf, 27.02.2012 - 2 RVs 11/12

    Vertretung des Angeklagten im Berufungsrechtszug außerhalb der gesetzlichen

  • BGH, 25.02.2004 - 4 StR 30/04

    Wirksamkeit des im Zusammenhang mit einer Verfahrensabsprache abgegebenen

  • BGH, 25.11.2003 - 4 ARs 32/03

    Rechtsmittelverzicht nach Absprachen

  • BGH, 10.01.2001 - 3 StR 564/00

    Verwerfung der Revision; Nachholung einer unterlassenen Gesamtstrafenbildung;

  • KG, 18.11.2011 - 1 Ws 86/11

    Verteidigervergütung: Anspruch auf eine Terminsgebühr für die Teilnahme an einem

  • KG, 28.02.2005 - 5 Ws 673/04

    Strafprozessrecht: Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil

  • BGH, 22.01.1998 - 4 StR 527/97

    Sicherheitsverwahrung bei allgemeiner Gefährlichkeit des Verdächtigen -

  • BVerwG, 23.05.2001 - 1 D 12.00

    Dienstvergehen wegen Stehlens einer Visa-Kreditkarte und Verwendung der bekannt

  • BGH, 01.07.1998 - 3 StR 242/98

    Fehlen einer Beschwer

  • OLG Hamm, 23.07.2013 - 3 RVs 49/13

    Vertretung des nicht erschienenen Angeklagten in der Berufungsverhandlung und

  • VG Meiningen, 30.09.2003 - 6 D 60002/03

    Disziplinarrecht der Landesbeamten; Disziplinarrecht; Bürgermeister;

  • KG, 08.12.2006 - 4 Ws 209/06
  • BGH, 20.01.1999 - 5 StR 609/98

    Einfuhr von Betäubungsmitteln; Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

  • BGH, 06.08.1998 - 4 StR 268/98

    Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung der Einzelstrafen und Gesamtstrafen

  • ArbG Berlin, 20.04.2007 - 28 Ca 1171/07

    Beschäftigungsmöglichkeit bei Betriebsstilllegung für Betriebsratsmitglied in

  • OVG Hamburg, 30.12.2002 - 1 Bf 455/02

    D (A), Verfahrensrecht, Berufungszulassungsantrag, Divergenzrüge, Urteilsgründe,

  • OLG Brandenburg, 14.04.2022 - 1 OLG 53 Ss 17/22

    Zulässigkeit des Absehens von nachträglicher Gesamtstrafenbildung wegen

  • BVerwG, 09.05.2001 - 1 D 17.00

    Vorsätzliche Verletzung der Dienstpflichten des Ruhestandsbeamten zu

  • OLG Stuttgart, 26.11.1997 - 1 Ws 199/97

    Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil

  • OLG München, 20.03.2008 - 3 Ws 143/08
  • VG Münster, 20.02.2008 - 16 K 730/07

    Verhängung eines Berufsverbotes für einen Arzt und Widerruf der Approbation;

  • BGH, 02.08.2001 - 1 StR 290/01

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht (Keine unzulässige Willensbeeinflußung durch

  • LG Hamburg, 26.10.2005 - 622 Qs 46/05

    Strafverfahren: Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts im Rahmen eines

  • BerG Heilberufe Münster, 20.02.2008 - 16 K 730/07
  • BGH, 16.10.2003 - 3 StR 257/03
  • KG, 26.03.2008 - 2 Ws 110/08

    Jugendstrafverfahren: Voraussetzungen der Unwirksamkeit eines

  • OLG Jena, 28.09.2004 - 1 Ss 212/04

    Strafzumessung

  • OLG Hamm, 08.05.2001 - 4 Ss 268/01

    Gesamtstrafenbildung, nachträgliche, Berufungsgericht, Verschlechterungsverbot

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht