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   BGH, 28.07.1998 - 4 StR 240/98   

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https://dejure.org/1998,7639
BGH, 28.07.1998 - 4 StR 240/98 (https://dejure.org/1998,7639)
BGH, Entscheidung vom 28.07.1998 - 4 StR 240/98 (https://dejure.org/1998,7639)
BGH, Entscheidung vom 28. Juli 1998 - 4 StR 240/98 (https://dejure.org/1998,7639)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verwenden einer Schreckschusspistole beim Überfall - Verwenden einer Schreckschusspistole als "gefährliches Werkzeug" - Strafrahmenanwendung bei neu in Kraft getretenen Reformgesetz - Abfeuern einer Schreckschußpistole auf verfolgende Polizeibeamte aus 5 bis 15 Metern - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 223, § 250

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.06.1998 - 4 StR 205/98

    Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumnis der Revisionfrist - Einsatz

    Auszug aus BGH, 28.07.1998 - 4 StR 240/98
    Im Fall 2 der Urteilsgründe ist die Schreckschußpistole allerdings nicht in dieser Weise eingesetzt worden; das Verhalten des Angeklagten erfüllt daher nur den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F. (vgl. BGH StV 1998, 422; BGH, Beschl. v. 19. Mai 1998 - 4 StR 204/98 , vom 16. Juni 1998 - 4 StR 255/98 und vom 26. Juni 1998 - 4 StR 205/98), der bei einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren im Verhältnis zum alten Recht das mildere Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB darstellt.
  • BGH, 23.04.1998 - 1 StR 180/98

    Spielzeugpistolen und Schußwaffenattrappen als Werkzeuge oder Mittel i.S.d. § 250

    Auszug aus BGH, 28.07.1998 - 4 StR 240/98
    Im Fall 2 der Urteilsgründe ist die Schreckschußpistole allerdings nicht in dieser Weise eingesetzt worden; das Verhalten des Angeklagten erfüllt daher nur den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F. (vgl. BGH StV 1998, 422; BGH, Beschl. v. 19. Mai 1998 - 4 StR 204/98 , vom 16. Juni 1998 - 4 StR 255/98 und vom 26. Juni 1998 - 4 StR 205/98), der bei einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren im Verhältnis zum alten Recht das mildere Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB darstellt.
  • BGH, 16.06.1998 - 4 StR 255/98

    Verwendung einer Scheinwaffe - Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs -

    Auszug aus BGH, 28.07.1998 - 4 StR 240/98
    Im Fall 2 der Urteilsgründe ist die Schreckschußpistole allerdings nicht in dieser Weise eingesetzt worden; das Verhalten des Angeklagten erfüllt daher nur den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F. (vgl. BGH StV 1998, 422; BGH, Beschl. v. 19. Mai 1998 - 4 StR 204/98 , vom 16. Juni 1998 - 4 StR 255/98 und vom 26. Juni 1998 - 4 StR 205/98), der bei einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren im Verhältnis zum alten Recht das mildere Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB darstellt.
  • BGH, 19.05.1998 - 4 StR 204/98

    Schreckschußpistole zur Drohung - Zur Anwendung von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei

    Auszug aus BGH, 28.07.1998 - 4 StR 240/98
    Im Fall 2 der Urteilsgründe ist die Schreckschußpistole allerdings nicht in dieser Weise eingesetzt worden; das Verhalten des Angeklagten erfüllt daher nur den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F. (vgl. BGH StV 1998, 422; BGH, Beschl. v. 19. Mai 1998 - 4 StR 204/98 , vom 16. Juni 1998 - 4 StR 255/98 und vom 26. Juni 1998 - 4 StR 205/98), der bei einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren im Verhältnis zum alten Recht das mildere Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB darstellt.
  • BGH, 31.10.1995 - 1 StR 527/95

    Keine Vornahme von sexuellen Handlungen "vor" dem Täter durch fernmündlichen

    Auszug aus BGH, 28.07.1998 - 4 StR 240/98
    Zwar begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, diese Tatfolgen als Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 StGB anzusehen (vgl. BGHR StGB § 223 Abs. 1 Gesundheitsbeschädigung 2 [insoweit in BGHSt 41, 285 [BGH 31.10.1995 - 1 StR 527/95] nicht abgedruckt] und Mißhandlung 1); die Feststellungen ergeben aber - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift hingewiesen hat - nicht, daß der Angeklagte insoweit zumindest mit bedingtem Vorsatz handelte, tragen allerdings eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung, da der Angeklagte die Möglichkeit psychosomatisch bedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen der Polizeibeamten aufgrund seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können (vgl. BGHR StGB § 223 Abs. 1 Vorsatz 1).
  • BGH, 03.11.1993 - 4 StR 583/93

    Anforderungen an die Annahme einer Tateinheit beim jeweiligen Rückgriff auf den

    Auszug aus BGH, 28.07.1998 - 4 StR 240/98
    Zwar begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, diese Tatfolgen als Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 StGB anzusehen (vgl. BGHR StGB § 223 Abs. 1 Gesundheitsbeschädigung 2 [insoweit in BGHSt 41, 285 [BGH 31.10.1995 - 1 StR 527/95] nicht abgedruckt] und Mißhandlung 1); die Feststellungen ergeben aber - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift hingewiesen hat - nicht, daß der Angeklagte insoweit zumindest mit bedingtem Vorsatz handelte, tragen allerdings eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung, da der Angeklagte die Möglichkeit psychosomatisch bedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen der Polizeibeamten aufgrund seiner persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können (vgl. BGHR StGB § 223 Abs. 1 Vorsatz 1).
  • BGH, 07.04.1998 - 1 StR 120/98

    Zulässigkeit einer Verfahrensrüge

    Auszug aus BGH, 28.07.1998 - 4 StR 240/98
    In den Fällen 3 und 4 hat er die Waffe aber zusätzlich als Schlagwerkzeug eingesetzt und damit auch ein gefährliches Werkzeug verwendet im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F., so daß derselbe Strafrahmen wie nach § 250 Abs. 1 StGB a.F. eröffnet ist (vgl. BGH StV 1998, 382).
  • BGH, 26.11.1998 - 4 StR 457/98

    Schwerer Raub; Scheinwaffe; Schreckschußpistole; Verwenden eines gefährlicher

    Zwar handelt es sich bei einer geladenen Schreckschußpistole - soweit sich deren Benutzung darin erschöpft, die Existenz einer scharfen Schußwaffe vorzutäuschen - um eine sog. "Scheinwaffe", die von dem "Auffangtatbestand" des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F. erfaßt wird (vgl. BGH StV 1998, 486; BGH, Beschluß vom 28. Juli 1998 - 4 StR 240/98).
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