Rechtsprechung
BGH, 25.07.2002 - 4 StR 242/02 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 154 Abs. 2 StPO; § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 243 StGB; § 46 StGB; § 54 StGB; § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO
Einstellung des Verfahrens wegen einer nicht beträchtlich ins Gewicht fallenden Tat; Wohnung im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB; Wohnungseinbruchsdiebstahl; Strafzumessung; Gesamtstrafenbildung; Tenorierung (besonders schwerer Fall; Strafzumessungsvorschriften) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Wohnungseinbruchsdiebstahl - Einzelstrafe - Gesamtstrafe - Jugendstrafe - Bewährungsversager - Härteausgleich - Gesamtstrafenbildung
- Judicialis
StPO § 154 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 154 Abs. 1; ; StPO § 55; ; StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3; ; StGB § 243
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 03.05.2001 - 4 StR 59/01
Wirksamer mündlicher und protokollierter Eröffnungsbeschluß …
Auszug aus BGH, 25.07.2002 - 4 StR 242/02
Die Teileinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs zur Folge; soweit das Landgericht den Angeklagten des Diebstahls "im besonders schweren Fall" schuldig gesprochen hat, war die gesetzliche Überschrift des § 243 StGB nicht in die Urteilsformel aufzunehmen, da diese Vorschrift keine selbständige Qualifikation; sondern lediglich eine Strafzumessungsregel enthält (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluß vom 3. Mai 2001 - 4 StR 59/01).
- BGH, 24.04.2008 - 4 StR 126/08
(Versuchter) Wohnungseinbruchsdiebstahl (einschränkende Auslegung des …
Anders mag es sich, was der Senat nicht zu entscheiden hat, verhalten, wenn der Täter in dem Begriff des Wohnens typischer Weise zuzuordnende, mit dem Wohnbereich unmittelbar verbundene Räume - etwa in Kellerräume oder in den Dachboden eines Einfamilienhauses (anders allerdings bei separat untergebrachten Kellerräumen in Mehrfamilienhäusern vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 - 4 StR 242/02 - (nicht tragend); OLG Schleswig NStZ 2000, 479) - einbricht und sich von dort ungehindert Zugang zum Wohnbereich verschafft. - BGH, 08.06.2016 - 4 StR 112/16
Wohnungseinbruchsdiebstahl (Einbruch in Kellerräume)
Dies ist regelmäßig beim Keller eines Einfamilienhauses, nicht aber bei vom Wohnbereich getrennten Kellerräumen in einem Mehrfamilienhaus der Fall (vgl. BGH…, Urteil vom 22. Februar 2012 - 1 StR 378/11 aaO; Beschluss vom 25. Juli 2002 - 4 StR 242/02).