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   BGH, 17.07.2007 - 4 StR 242/07   

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https://dejure.org/2007,6281
BGH, 17.07.2007 - 4 StR 242/07 (https://dejure.org/2007,6281)
BGH, Entscheidung vom 17.07.2007 - 4 StR 242/07 (https://dejure.org/2007,6281)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 2007 - 4 StR 242/07 (https://dejure.org/2007,6281)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 21 StGB; § 63 StGB
    Verminderte Schuldfähigkeit bei Pädophilie (erforderliche Feststellungen zur Persönlichkeitsstörung); Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die positiv festzustellende verminderte Schuldfähigkeit eines pädophilen Sexualstraftäters zur Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Fehlende Beschwer eines Verurteilten durch Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit gem. § ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 20; ; StGB § 21; ; StGB § 63

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20 § 21
    Pädophilie und Schuldfähigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 337
  • NStZ-RR 2008, 165
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.10.2000 - 1 StR 420/00

    Sexueller Mißbrauch von Kindern; Erhebliche Beeinträchtigung der

    Auszug aus BGH, 17.07.2007 - 4 StR 242/07
    Steht, wie hier, für die Beurteilung der Schuldfähigkeit eine von der Norm abweichende sexuelle Präferenz im Vordergrund, muss diese den Täter im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert haben, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 33, 37 und § 63 Zustand 23).
  • BGH, 06.01.1998 - 5 StR 582/97

    Vorliegen einer zur Schuldunfähigkeit führenden seelischen Abartigkeit -

    Auszug aus BGH, 17.07.2007 - 4 StR 242/07
    Steht, wie hier, für die Beurteilung der Schuldfähigkeit eine von der Norm abweichende sexuelle Präferenz im Vordergrund, muss diese den Täter im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert haben, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 33, 37 und § 63 Zustand 23).
  • BGH, 03.09.2015 - 1 StR 255/15

    Erwerb kinder- und jugendpornographischer Schriften (mehrere Dateidownloads

    Die Störung kann aber im Einzelfall den Schweregrad des Eingangsmerkmals erreichen; eine darauf beruhende erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit kann insbesondere dann gegeben sein, wenn abweichende Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz, durch Ausbau des Raffinements und durch gedankliche Einengung der Praktiken auszeichnen (BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 4 StR 242/07, NStZ-RR 2007, 337; vom 6. Juli 2010 - 4 StR 283/10 Rn. 4).
  • BGH, 23.02.2017 - 1 StR 362/16

    Entziehung Minderjähriger (Begriff des Entziehens: faktische Beeinträchtigung des

    Eine festgestellte Pädophilie kann im Einzelfall nicht nur die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit, sondern auch einer hierdurch erheblich beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit rechtfertigen, wenn Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des Raffinements beim Vorgehen und gedankliche Einengung des Täters auf diese Praktik auszeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2015 - 2 StR 409/14, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 43 sowie Beschlüsse vom 10. September 2013 - 2 StR 321/13, NStZ-RR 2014, 8, 9; vom 6. Juli 2010 - 4 StR 283/10, NStZ-RR 2010, 304, 305; vom 20. Mai 2010 - 5 StR 104/10; NStZ-RR 2011, 170 und vom 17. Juli 2007 - 4 StR 242/07, NStZ-RR 2007, 337).
  • OLG Celle, 13.12.2016 - 2 Ss 136/16

    Besitz kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz

    Allerdings kann die Steuerungsfähigkeit etwa dann beeinträchtigt sein, wenn abweichende Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz, durch Ausbau des Raffinements und durch gedankliche Einengung auf diese Praktiken auszeichnen (vgl. BGH, Beschluss vom 03. September 2015 - 1 StR 255/15, juris; BGH, Beschluss vom 06. Juli 2010, 4 StR 283/10 - juris; BGH vom 17. Juli 2007, 4 StR 242/07, NStZ-RR 2007, 337; Nedopil, Forensische Psychiatrie 3. Aufl. S. 204 f.).
  • BGH, 15.03.2016 - 1 StR 526/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (abweichendes

    a) Ein abweichendes Sexualverhalten, wie es für den Angeklagten in Form einer Pädophilie festgestellt worden ist, kann nicht ohne Weiteres einer schweren Persönlichkeitsstörung gleichgesetzt und dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit i.S.v. §§ 20, 21 StGB zugeordnet werden (st. Rspr.; siehe etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 2000 - 1 StR 420/00, NStZ 2001, 243, 244 und vom 17. Juli 2007 - 4 StR 242/07, NStZ-RR 2007, 337; BGH, Urteil vom 26. Mai 2010 - 2 StR 48/10, RuP 2010, 226 f.; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 4 StR 283/10, NStZ-RR 2010, 304 f.; BGH, Urteil vom 25. März 2015 - 2 StR 409/14, NStZ 2015, 688 f.; BGH, Beschlüsse vom 3. September 2015 - 1 StR 255/15, StraFo 2015, 473, 475 und vom 10. November 2015 - 3 StR 407/15 Rn. 9).

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll der Rechtsfehler bei der Beurteilung der (erheblich eingeschränkten) Schuldfähigkeit trotz deren Doppelrelevanz für den Strafausspruch und den Maßregelausspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2015 - 1 StR 255/15, StraFo 2015, 473, 475) nicht nur den Schuldspruch, sondern auch den Strafausspruch unberührt lassen, wenn - wie hier (Rn. 10) - eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit von vornherein ausscheidet (BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 4 StR 242/07, NStZ-RR 2007, 337, 338; vom 6. Juli 2010 - 4 StR 283/10, NStZ-RR 2010, 304, 305 und vom 10. November 2015 - 3 StR 407/15 Rn. 13; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. April 2006 - 4 StR 60/06, StraFo 2006, 295, 296).

  • LG Frankenthal, 11.11.2013 - 5221 Js 25913/11

    Gynäkologe fotografierte Patientinnen: Frauenarzt wegen Intimbildern zu drei

    (vgl. BGH 4. Strafsenat, Beschluss vom 17.07.2007, Aktenzeichen: 4 StR 242/07 , NStZ-RR 2007, 337-338).
  • BGH, 25.03.2015 - 2 StR 409/14

    Eingeschränkte Schuldunfähigkeit (Ausschluss der Einsichts- oder

    Eine festgestellte Pädophilie kann im Einzelfall die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit und einer hierdurch erheblich beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit rechtfertigen, wenn Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des Raffinements beim Vorgehen und gedankliche Einengung des Täters auf diese Praktik auszeichnen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 4 StR 242/07, NStZ-RR 2007, 337; Beschluss vom 20. Mai 2010 - 5 StR 104/10; NStZ-RR 2011, 170; Beschluss vom 6. Juli 2010 - 4 StR 283/10, NStZ-RR 2010, 304, 305; Beschluss vom 10. September 2013 - 2 StR 321/13, NStZ-RR 2014, 8, 9).
  • BGH, 06.07.2010 - 4 StR 283/10

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus

    Steht, wie hier, für die Beurteilung der Schuldfähigkeit eine von der Norm abweichende sexuelle Präferenz im Vordergrund, muss diese den Täter im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert haben, dass er zur Bekämpfung seiner Triebe nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 337; StV 2005, 20; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 33, 37 und § 63 Zustand 23).
  • BGH, 02.06.2021 - 6 StR 341/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefahrenprognose:

    Sie hätten zu der Erörterung gedrängt, weshalb er im Tatzeitraum nur erheblich eingeschränkt in der Lage gewesen sein soll, seinen pädophilen Neigungen zu widerstehen (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 4 StR 242/07, NStZ-RR 2007, 337; vom 6. Juli 2010 - 4 StR 283/10, NStZ-RR 2010, 304, 305).
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