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BGH, 11.03.1997 - 4 StR 25/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Aufhebung von Strafausspruch und Maßregelausspruch im Revisionsverfahren - Mangelhafte Begründung der Strafzumessungserwägungen - Maskieren und Mitführen von Handschuhen als strafschärfende Tatmerkmale
- Wolters Kluwer
Revisionsrechtliche Erheblichkeit bei unzureichender Berücksichtigung strafmildernder entlastender Gesamtumstände
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 22.04.1999 - 4 StR 19/99
Willkürliche Verweisung nach § 270 StPO
Anders als in bisher vom Senat entschiedenen Fällen (BGH StV 1991, 106, 107 und Beschluß vom 11. März 1997 - 4 StR 25/97) diente der Wechsel der Kleidung nicht nur der Verminderung des Entdeckungsrisikos, sondern auch dem die Durchführung der Tat erleichternden szenetypischen Auftreten. - BGH, 05.11.1997 - 5 StR 504/97
Maskierung als Strafzumessungsmerkmal bei einem Raub - Strafzumessung im …
Zu dieser Problematik hat der 4. Strafsenat in seinem Beschluß vom 11. März 1997 - 4 StR 25/97 - unter Bezugnahme auf BGH StV 1991, 106 im Zusammenhang mit der Beanstandung von Begründungsmängeln bei der Verhängung einer hohen Strafe ausgeführt, es begegne rechtlichen Bedenken, "daß das Landgericht die Maskierung und das Mitführen von Handschuhen bei dem Überfall sowie den geplanten Wechsel der Kleidung und der Fluchtfahrzeuge nach der Tat als Zeichen erheblicher krimineller Energie strafschärfend gewertet hat. - BGH, 23.11.2000 - 4 StR 460/00
Schwere räuberische Erpressung; Schwerer Raub mit gefährlichen Werkzeugen; …
Soweit aus einer früheren Entscheidung des Senats (BGH, Beschluß vom 11. März 1997 - 4 StR 25/97) Gegenteiliges hätte entnommen werden können, hat der Senat hieran nicht festgehalten (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Januar 2000 - 4 StR 611/99). - BGH, 11.01.2000 - 4 StR 611/99
Strafschärfung (Vermummung bei der Tat als kriminelle Energie)
Soweit aus der Entscheidung des Senats vom 11. März 1997 - 4 StR 25/97 - Gegenteiliges entnommen werden könnte, hält der Senat nicht daran fest; er stimmt vielmehr der Entscheidung des 5. Strafsenats vom 5. November 1997 - 5 StR 504/97 (StV 1998, 652, 653) zu.