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   BGH, 22.08.1995 - 4 StR 250/95   

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https://dejure.org/1995,2666
BGH, 22.08.1995 - 4 StR 250/95 (https://dejure.org/1995,2666)
BGH, Entscheidung vom 22.08.1995 - 4 StR 250/95 (https://dejure.org/1995,2666)
BGH, Entscheidung vom 22. August 1995 - 4 StR 250/95 (https://dejure.org/1995,2666)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • StV 1995, 635
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.09.1984 - 3 StR 333/84

    Berücksichtigung von Schadensersatzansprüchen des Erpreßten

    Auszug aus BGH, 22.08.1995 - 4 StR 250/95
    Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Teiles war die Strafkammer jedoch gemäß § 73 c Satz 1 StGB gehalten zu prüfen, ob die Verfallsanordnung für den Angeklagten eine unbillige Härte darstellt (vgl. BGHSt 33, 37, 40 [BGH 12.09.1984 - 3 StR 333/84]; BGHR StGB § 73 c Härte 2, 3).
  • BGH, 14.03.1990 - 2 StR 48/90

    Erforderlichkeit der Prüfung des Absehens von der Anordnung des Verfalls

    Auszug aus BGH, 22.08.1995 - 4 StR 250/95
    Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Teiles war die Strafkammer jedoch gemäß § 73 c Satz 1 StGB gehalten zu prüfen, ob die Verfallsanordnung für den Angeklagten eine unbillige Härte darstellt (vgl. BGHSt 33, 37, 40 [BGH 12.09.1984 - 3 StR 333/84]; BGHR StGB § 73 c Härte 2, 3).
  • BGH, 17.08.1994 - 3 StR 296/94

    Aufhebung einer Anordnung des Vermögensverfalls wegen unbilliger Härte aufgrund

    Auszug aus BGH, 22.08.1995 - 4 StR 250/95
    Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Teiles war die Strafkammer jedoch gemäß § 73 c Satz 1 StGB gehalten zu prüfen, ob die Verfallsanordnung für den Angeklagten eine unbillige Härte darstellt (vgl. BGHSt 33, 37, 40 [BGH 12.09.1984 - 3 StR 333/84]; BGHR StGB § 73 c Härte 2, 3).
  • BGH, 27.03.2003 - 5 StR 434/02

    Verfallsanordnung; Verfall des Wertersatzes; Bruttoprinzip; Strafzumessung

    b) Zudem ist die Anordnung des Verfalls (des Wertersatzes) obligatorisch, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen (BGH, Urt. vom 21. August 2002 aaO; BGHR StGB § 73c Härte 5; BGHR StGB § 43a Konkurrenzen 1, 2; W. Schmidt aaO § 73 Rdn. 49, § 73a Rdn. 14; Eser aaO § 73 Rdn. 44, § 73a Rdn. 9; Tröndle/Fischer aaO § 73 Rdn. 5, § 73a Rdn. 3).

    Für die Anwendbarkeit dieser Ermessensvorschrift (BGHR StGB § 73c Härte 5) kommt es zunächst darauf an, ob der Wert des Erlangten noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist.

  • BGH, 05.04.2000 - 2 StR 500/99

    Anwendung der Härtevorschrift beim Verfall

    Andernfalls ist eine Verfallanordnung nur ausgeschlossen, soweit sie für den Angeklagten eine unbillige Härte wäre (§ 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. BGH StV 1995, 635).
  • BGH, 25.07.2001 - 5 StR 300/01

    Verfall; Erlangtes (Bruttoprinzip bei Rauschgiftgeschäften); Besondere Härte

    Die Strafkammer hat aber nicht geprüft, ob von einer Anordnung des Verfalls nach § 73c Abs. 1 StGB abzusehen ist (vgl. BGHR StGB § 73c - Härte 3, 4, 5).

    Hinsichtlich des im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhandenen Kaufpreises kommt die Feststellung einer unbilligen Härte als Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB in Betracht (vgl. BGHR StGB § 73c - Härte 5).

  • BGH, 10.06.1999 - 4 StR 135/99

    Verfall; Schätzung beim Verfall

    a) Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB hat das Gericht zwingend (vgl. BGH NStZ 1994, 123, 124; BGH, Beschluß vom 22. August 1995 - 4 StR 250/95) den Verfall anzuordnen, wenn der Täter eine rechtswidrige Tat begangen und für sie oder aus ihr etwas erlangt hat.
  • BGH, 13.02.2004 - 3 StR 501/03

    Einziehung von Betäubungsmitteln (Bezeichnung des einzuziehenden Rauschgifts;

    Es bedarf deshalb tatrichterlicher Prüfung, ob eine Verfallsanordnung für die Angeklagten eine unbillige Härte im Sinne des § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB bedeuten würde oder ob in Ausübung des durch § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB eingeräumten Ermessens von einem Verfall ganz oder teilweise abgesehen werden soll (vgl. BGHR StGB § 73 c Härte 4 und 5).
  • BGH, 16.10.2007 - 4 StR 437/07

    Rechtsfehlerhafte Anordnung des Wertersatzverfalls (Erörterungsmangel:

    Vor diesem Hintergrund hätte das Landgericht prüfen müssen, ob von der Anordnung des Verfalls (von Wertersatz) gemäß § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB ganz oder teilweise abgesehen werden kann (vgl. BGHR StGB § 73 c Härte 2, 3 und 5).
  • BGH, 28.02.2007 - 5 StR 7/07

    Wertersatzverfall (Härtefallklausel: Entreicherung, Erörterungsmangel)

    Dabei hat es die Härtevorschrift des § 73c StGB außer Acht gelassen, deren Prüfung - angesichts der festgestellten Lebensverhältnisse des Angeklagten - nicht etwa erlässlich war (vgl. BGHR StGB § 73c Härte 2, 3, 5; BGH StV 2003, 158; BGH StraFo 2003, 283 m.w.N.).
  • BGH, 11.07.2002 - 4 StR 189/02

    Fehlende Beweiswürdigung; Wertersatzverfall (fehlende Prüfung einer

    Vor diesem Hintergrund hätte das Landgericht prüfen müssen, ob von der Anordnung des Verfalls gemäß § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB ganz oder teilweise abgesehen werden kann (vgl. BGHR StGB § 73 c Härte 2, 3 und 5).
  • LG Bonn, 28.03.2019 - 21 KLs 18/18
    Der unbestimmte Rechtsbegriff der "unbilligen Härte" setzt voraus, dass die Anordnung Grundsätze der Billigkeit und das Übermaßverbot verletzen würde (BGH, Beschluss vom 22.08.1995 - 4 StR 250/95).
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