Rechtsprechung
BGH, 29.06.1999 - 4 StR 258/99 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- HRR Strafrecht
§ 184c Nr. 1 StGB;
Sexuelle Handlung; Schwerer sexueller Mißbrauch; - Wolters Kluwer
Schwerer sexueller Mißbrauch eines Kindes - Freiheitsstrafe - Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - Revision - Vorsatz - Sexualbezug der Handlung - Motiv des Täters
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 154 a Abs. 3 Satz 1; ; StGB § 176 Abs. 1; ; StGB § 176a Abs. 1 Nr. 4; ; StGB § 184c Nr. 1; ; StGB § 176; ; StGB § 24 Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 240; ; StGB § 239; ; StGB § 62
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 184 c
"Griff zwischen die Beine" als sexuelle Handlung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 20.09.1994 - 1 StR 466/94
Reitschülerin - § 185 StGB, Beleidung kann (ausnahmsweise) auch in einer …
Auszug aus BGH, 29.06.1999 - 4 StR 258/99
Diese Feststellungen könnten den Schuldspruch (§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB) nur dann tragen, wenn es sich bei dem Griff des Angeklagten zwischen die Beine des Mädchens um eine - vom Vorsatz des Angeklagten umfaßte - "sexuelle Handlung" im Sinne des § 184c Nr. 1 StGB handelte (vgl. hierzu BGHSt 29, 336, 338; BGHR StGB § 184c Nr. 1 Erheblichkeit 1 bis 7). - BGH, 09.06.1999 - 3 StR 89/99
Darlegungspflicht des Richters bei der Sicherungsverwahrung
- BGH, 24.09.1980 - 3 StR 255/80
Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem …
Auszug aus BGH, 29.06.1999 - 4 StR 258/99
Diese Feststellungen könnten den Schuldspruch (§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB) nur dann tragen, wenn es sich bei dem Griff des Angeklagten zwischen die Beine des Mädchens um eine - vom Vorsatz des Angeklagten umfaßte - "sexuelle Handlung" im Sinne des § 184c Nr. 1 StGB handelte (vgl. hierzu BGHSt 29, 336, 338;… BGHR StGB § 184c Nr. 1 Erheblichkeit 1 bis 7). - BGH, 09.07.1986 - 3 StR 206/86
Feststellungen zum Gesamtvorsatz und zum Tatbeginn als Voraussetzung für die …
Auszug aus BGH, 29.06.1999 - 4 StR 258/99
Diese Feststellungen könnten den Schuldspruch (§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB) nur dann tragen, wenn es sich bei dem Griff des Angeklagten zwischen die Beine des Mädchens um eine - vom Vorsatz des Angeklagten umfaßte - "sexuelle Handlung" im Sinne des § 184c Nr. 1 StGB handelte (vgl. hierzu BGHSt 29, 336, 338; BGHR StGB § 184c Nr. 1 Erheblichkeit 1 bis 7).