Rechtsprechung
   BGH, 08.06.1995 - 4 StR 262/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,5610
BGH, 08.06.1995 - 4 StR 262/95 (https://dejure.org/1995,5610)
BGH, Entscheidung vom 08.06.1995 - 4 StR 262/95 (https://dejure.org/1995,5610)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 1995 - 4 StR 262/95 (https://dejure.org/1995,5610)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,5610) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vergewaltigung - Strafverschärfungsgrund - Strafverschärfung - Strafzumessung - Freiheitsberaubung - Gonorrhöe-Infektion

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177, § 239

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2217
  • ZIP 1995, 1089
  • MDR 1995, 1108
  • NStZ 1996, 123
  • NStZ 1996, 124
  • BB 1995, 1559
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 27.04.1978 - 4 StR 143/78

    Tötung in Verdeckungsabsicht solange noch nicht alle die Strafverfolgung

    Auszug aus BGH, 08.06.1995 - 4 StR 262/95
    Da nach den Feststellungen die Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit des Tatopfers das tatbestandliche Mittel der Vergewaltigung bildete, tritt die Vorschrift des § 239 StGB hinter die des § 177 StGB zurück (vgl. BGHSt 18, 26, 27; 28, 18, 19; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 5, 6, 8, 9, 10).
  • BGH, 07.06.1994 - 1 StR 281/94

    Konkurrenzen - Freiheitsberaubung - Vergewaltigung - Tateinheit

    Auszug aus BGH, 08.06.1995 - 4 StR 262/95
    Da nach den Feststellungen die Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit des Tatopfers das tatbestandliche Mittel der Vergewaltigung bildete, tritt die Vorschrift des § 239 StGB hinter die des § 177 StGB zurück (vgl. BGHSt 18, 26, 27; 28, 18, 19; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 5, 6, 8, 9, 10).
  • BGH, 25.03.1992 - 3 StR 51/92

    Voraussetzungen einer Tateinheit von Freiheitsberaubung und Vergewaltigung

    Auszug aus BGH, 08.06.1995 - 4 StR 262/95
    Da nach den Feststellungen die Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit des Tatopfers das tatbestandliche Mittel der Vergewaltigung bildete, tritt die Vorschrift des § 239 StGB hinter die des § 177 StGB zurück (vgl. BGHSt 18, 26, 27; 28, 18, 19; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 5, 6, 8, 9, 10).
  • BGH, 26.07.1988 - 1 StR 379/88

    Freiheitsberaubung in Tateinheit begangen mit Vergewaltigung und Entführung gegen

    Auszug aus BGH, 08.06.1995 - 4 StR 262/95
    Da nach den Feststellungen die Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit des Tatopfers das tatbestandliche Mittel der Vergewaltigung bildete, tritt die Vorschrift des § 239 StGB hinter die des § 177 StGB zurück (vgl. BGHSt 18, 26, 27; 28, 18, 19; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 5, 6, 8, 9, 10).
  • BGH, 09.06.1988 - 4 StR 209/88

    Zurücktreten der Freiheitsberaubung hinter der Vergewaltigung bei Benutzung der

    Auszug aus BGH, 08.06.1995 - 4 StR 262/95
    Da nach den Feststellungen die Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit des Tatopfers das tatbestandliche Mittel der Vergewaltigung bildete, tritt die Vorschrift des § 239 StGB hinter die des § 177 StGB zurück (vgl. BGHSt 18, 26, 27; 28, 18, 19; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 5, 6, 8, 9, 10).
  • BGH, 03.08.1962 - 4 StR 155/62

    Vorliegen einer oder mehrerer Handlungen im Rechtssinne - Vorliegen einer

    Auszug aus BGH, 08.06.1995 - 4 StR 262/95
    Da nach den Feststellungen die Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit des Tatopfers das tatbestandliche Mittel der Vergewaltigung bildete, tritt die Vorschrift des § 239 StGB hinter die des § 177 StGB zurück (vgl. BGHSt 18, 26, 27; 28, 18, 19; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 5, 6, 8, 9, 10).
  • BGH, 19.06.1991 - 3 StR 172/91

    Konkurrenz zwischen Freiheitsberaubung und Entführung gegen den Willen des

    Auszug aus BGH, 08.06.1995 - 4 StR 262/95
    Da nach den Feststellungen die Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit des Tatopfers das tatbestandliche Mittel der Vergewaltigung bildete, tritt die Vorschrift des § 239 StGB hinter die des § 177 StGB zurück (vgl. BGHSt 18, 26, 27; 28, 18, 19; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 5, 6, 8, 9, 10).
  • BGH, 25.09.1990 - 4 StR 359/90

    Strafbarkeit nach BtMG im Hinblick auf Selbstverantwortung und die Grundsätze der

    Auszug aus BGH, 08.06.1995 - 4 StR 262/95
    Hierbei wird der nunmehr entscheidende Tatrichter im Hinblick auf die Gonorrhöe-Infektion der Geschädigten zu beachten haben, daß diese Folge der Tat strafschärfend nur gewertet werden darf, wenn der Angeklagte sie verschuldet hat, sie somit von ihm mindestens vorausgesehen werden konnte und ihm vorzuwerfen ist (vgl. BGHSt 37, 179, 180; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 46 Rdn. 23 m.w.N.).
  • BGH, 06.02.2018 - 3 StR 426/17

    Unzulässigkeit der Revision des Nebenklägers (Unzulässigkeit der Bezugnahme auf

    Zwar kommt § 239 Abs. 1 StGB als das allgemeine Delikt nicht zur Anwendung, wenn die Freiheitsberaubung nur das tatbestandsmäßige Mittel zur Begehung anderer, insbesondere schwerer wiegender Delikte bildet (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. August 1962 - 4 StR 155/62, BGHSt 18, 26, 27 f.; Beschlüsse vom 26. Juli 1988 - 1 StR 379/88, BGHR StGB § 239 Abs. 1 Konkurrenzen 2; vom 8. Juni 1995 - 4 StR 262/95, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 11; vom 21. Januar 2003 - 4 StR 414/02, NStZ-RR 2003, 168).
  • BGH, 10.07.2023 - 5 StR 143/23

    Änderung eines Schuldspruchs hinsichtlich der tateinheitlichen Begehung in einem

    Bildet die Behinderung in der Fortbewegungsfreiheit lediglich das tatbestandsmäßige Mittel zur Begehung eines anderen Deliktes und geht nicht über das hinaus, was zu dessen Verwirklichung dient, kommt § 239 StGB als das allgemeinere Delikt nicht zur Anwendung (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2019 - 3 StR 14/19; vom 15. November 2006 - 2 StR 447/06; vom 1. Oktober 1998 - 4 StR 347/98; vom 8. Juni 1995 - 4 StR 262/95; vom 7. Juni 1994 - 1 StR 281/94, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 10; vom 19. Juni 1991 - 3 StR 172/91, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 8; Urteil vom 3. August 1962 - 4 StR 155/62, BGHSt 18, 26 f.).
  • BGH, 27.03.1996 - 2 StR 72/96
    Dem Angeklagten durften nämlich im Hinblick auf § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB nur solche Umstände straferschwerend angelastet werden, von denen er entweder Kenntnis oder sie billigend in Kauf genommen hatte oder die von ihm vorausgesehen werden konnten und deshalb ihm vorzuwerfen sind (vgl. BGHSt 37, 179, 180; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 1 bis 5; BGH Beschluß vom 8. Juni 1995 - 4 StR 262/95 und Urteil vom 6. September 1995 - 2 StR 310/95).
  • BGH, 17.06.2020 - 6 StR 132/20

    Strafschärfende Berücksichtigung des Gesamtgepräges einer Straftat;

    Die strafschärfende Erwägung des Landgerichts, gegen den Angeklagten spreche "im Wesentlichen das Gesamtgepräge der Tat, bei der ein älterer Geschädigter mit hohem, internationalem Organisationsaufwand um sein Erspartes gebracht werden sollte', begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil der Senat dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen kann, dass diese Umstände für den Angeklagten zumindest vorhersehbar waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 1990 - 4 StR 359/90, BGHSt 37 179, 180, und vom 8. Juni 1995 - 4 StR 262/95; LKStGB/Schneider, 13. Aufl., § 46 Rn. 126).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht