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   BGH, 03.07.1997 - 4 StR 266/97   

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https://dejure.org/1997,4227
BGH, 03.07.1997 - 4 StR 266/97 (https://dejure.org/1997,4227)
BGH, Entscheidung vom 03.07.1997 - 4 StR 266/97 (https://dejure.org/1997,4227)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 1997 - 4 StR 266/97 (https://dejure.org/1997,4227)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verhängung einer anderen Rechtsfolge der Tat als revisionsrechtliches Anfechtungsziel des Nebenklägers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 400

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1997, 371
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.05.1990 - 4 StR 221/90

    Änderung des Schuldspruchs

    Auszug aus BGH, 03.07.1997 - 4 StR 266/97
    Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Nebenkläger somit ein nicht zulässiges Anfechtungsziel (vgl. BGHSt 41, 140, 144; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4; BGH, Beschluß vom 26. Februar 1992 - 5 StR 26/92; Riegner NStZ 1990, 11, 13; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 400 Rdn. 3 m.w.N.).
  • BGH, 26.02.1992 - 5 StR 26/92

    Umfang des Rechts der Nebenklage zur Veranlassung einer Nachprüfung einer

    Auszug aus BGH, 03.07.1997 - 4 StR 266/97
    Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Nebenkläger somit ein nicht zulässiges Anfechtungsziel (vgl. BGHSt 41, 140, 144; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4; BGH, Beschluß vom 26. Februar 1992 - 5 StR 26/92; Riegner NStZ 1990, 11, 13; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 400 Rdn. 3 m.w.N.).
  • BGH, 02.03.1995 - 1 StR 595/94

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf die Frage der besonderen Schwere

    Auszug aus BGH, 03.07.1997 - 4 StR 266/97
    Die vom Nebenkläger angestrebte Bejahung auch des Mordmerkmals "sonst niedriger Beweggründe" ließe die rechtliche Einordnung der Tat (als Mord) unberührt (vgl. BGHSt 41, 57, 60); die Annahme eines weiteren Mordmerkmals würde sich vielmehr allenfalls auf den Rechtsfolgenausspruch auswirken können.
  • BGH, 10.05.1995 - 1 StR 764/94

    Unbefugte Verwertung von Geschäftsgeheimnissen und Angestelltenbestechung bei der

    Auszug aus BGH, 03.07.1997 - 4 StR 266/97
    Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Nebenkläger somit ein nicht zulässiges Anfechtungsziel (vgl. BGHSt 41, 140, 144; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4; BGH, Beschluß vom 26. Februar 1992 - 5 StR 26/92; Riegner NStZ 1990, 11, 13; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 400 Rdn. 3 m.w.N.).
  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe;

    Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 1997 - 4 StR 266/97 und 26. Februar 1998 - 4 StR 68/98).
  • BGH, 23.08.2011 - 1 StR 153/11

    Recht auf Beschwerde; Recht auf Verfahrensbeschleunigung; Individualbeschwerde;

    Das Hinzutreten weiterer Tatbestandsalternativen eines ohnehin abgeurteilten Delikts betrifft den Schuldumfang und daher den Strafausspruch (BGH, Urteil vom 21. April 1999 5 StR 714/98, NJW 1999, 2449; BGH, Beschluss vom 3. Juli 1997 - 4 StR 266/97, NStZ-RR 1997, 371 jew. mwN) und kann daher einer Nebenklägerrevision ebenso wenig zum Erfolg verhelfen wie sonstige nur den Strafausspruch betreffende Rechtsfehler (§ 400 StPO).
  • BGH, 14.12.2000 - 4 StR 327/00

    Abgrenzung von Strafzumessungsvorschrift und Qualifikationstatbestand; Vorsatz

    Das wäre der Fall, wenn es der Nebenklägerin darauf ankäme - wegen der Nichtanwendung des § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB - einen der Verurteilung zugrunde gelegten zu geringen Schuldumfang zu beanstanden (vgl. BGHSt 41, 140, 144; BGH NStZ-RR 1997, 371 (weiteres Mordmerkmal); BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4; Kurth in HK-StPO 2. Aufl. § 400 Rdn. 8, 9).
  • BGH, 03.05.2013 - 1 StR 637/12

    Unzulässige Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung; Änderung des

    Mit dem Ziel der Annahme eines weiteren Mordmerkmals (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1997 - 4 StR 266/97, NStZ-RR 1997, 371), der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld i.S.d. § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB hinsichtlich des Angeklagten H. (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 5 StR 45/01, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12) sowie der Anwendung des allgemeinen Strafrechts statt Jugendstrafrechts hinsichtlich der Angeklagten M. (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 2 StR 599/06, StraFo 2007, 245) kann das Urteil nicht angefochten werden.
  • OLG Hamm, 09.06.2004 - 2 Ss 121/04

    Körperverletzung; gefährliche; das Leben gefährdende Behandlung; Nebenklage;

    Der Zulässigkeit der Revision steht auch nicht die Rechtsprechung des BGH entgegen, wonach der Nebenkläger nicht die Verurteilung wegen eines weiteren Tatbestandsmerkmals des § 224 StGB erstreben kann (vgl. dazu BGH NJW 1999, 2449; NStZ-RR 1997, 371).
  • OLG Jena, 15.07.2014 - 1 Ws 268/14

    Gefährliche Körperverletzung: Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers hinsichtlich

    Dieser Einschätzung stehen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit eines auf die Bejahung weiterer Mordmerkmale gerichteten Rechtsmittels des Nebenklägers (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2002, 3 StR 412/02, bei juris; NStZ-RR 1997, 371) nicht entgegen, die der Senat im Hinblick auf die oben dargestellten Fälle der vom Bundesgerichtshof als zulässig angesehenen Nebenkläger-Rechtsmittel und die Besonderheiten des Mord-Tatbestandes jedenfalls dann nicht für verallgemeinerungsfähig hält, wenn mit dem Rechtsmittel der Nebenklage - wie hier - die Feststellung einer weiteren, in ihrer Qualität durchaus herausragenden Tathandlung angestrebt wird, zumal deren abschließende Beurteilung in konkurrenzrechtlicher Hinsicht erst auf der Grundlage eines in objektiver und subjektiver Hinsicht vollständig aufgeklärten Sachverhalts möglich sein wird (s. u.).
  • OLG Köln, 27.06.2011 - 2 Ws 351/11

    Unzulässigkeit eines allein auf die Änderung des Rechtsfolgenausspruchs

    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei nicht untersucht worden, ob neben § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch die Tatbestandsalternative nach Nr. 3 dieser Vorschrift hätte Anwendung finden müssen, kann er eine zulässige Berufung auf diesen Umstand ebenfalls nicht stützen (zu vgl. BGH NStZ-RR 1997, 371 ; Meyer-Goßner, aaO., Rdn. 3).
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