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   BGH, 31.07.1992 - 4 StR 267/92   

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https://dejure.org/1992,1671
BGH, 31.07.1992 - 4 StR 267/92 (https://dejure.org/1992,1671)
BGH, Entscheidung vom 31.07.1992 - 4 StR 267/92 (https://dejure.org/1992,1671)
BGH, Entscheidung vom 31. Juli 1992 - 4 StR 267/92 (https://dejure.org/1992,1671)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Reformatio in peius - Bindung des Untergerichts - Unterbringung - Revision auf den Strafausspruch - Überprüfung der Entscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 64

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 539
  • NZV 1992, 451
  • StV 1992, 572
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90

    Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 31.07.1992 - 4 StR 267/92
    Obwohl gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO die Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB ausdrücklich von der Geltung des Verschlechterungsverbots ausgenommen ist, stellt sich die Frage, ob sich die revisionsgerichtliche Kontrolle auch dann auf die (unterbliebene) Anordnung der Unterbringung erstreckt, wenn das Rechtsmittel allein von dem Angeklagten eingelegt worden ist (vgl. BGHSt 37, 5; NStZ 1992, 33).
  • BGH, 27.09.1991 - 3 StR 30/91

    Revisionsrichterliche Überprüfung unterbliebener Unterbringung

    Auszug aus BGH, 31.07.1992 - 4 StR 267/92
    Obwohl gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO die Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB ausdrücklich von der Geltung des Verschlechterungsverbots ausgenommen ist, stellt sich die Frage, ob sich die revisionsgerichtliche Kontrolle auch dann auf die (unterbliebene) Anordnung der Unterbringung erstreckt, wenn das Rechtsmittel allein von dem Angeklagten eingelegt worden ist (vgl. BGHSt 37, 5; NStZ 1992, 33).
  • BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter

    Auch das ist rechtlich möglich, wovon der Bundesgerichtshof bereits in seinem Beschluß vom 31. Juli 1992 - 4 StR 267/92 - ausgegangen ist (vgl. auch BayObLG JR 1987, 172 m. Anm. Meyer-Goßner).
  • BGH, 20.09.2002 - 2 StR 335/02

    Beschränkung der Revision (Trennbarkeit; Widerspruchsfreiheit); Anordnung einer

    Der Senat kann offenlassen, ob die unterbliebene Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB überhaupt vom Rechtsmittelangriff (gegen den Rechtsfolgenausspruch) ausgenommen werden kann (vgl. insoweit: BGHSt 46, 257, 260; BGH NStZ 1995, 609 m. Anm. Laubenthal JR 1996, 291; für den Fall der unterbliebenen Anwendung des § 64 StGB BGHSt 38, 362 m. kritischer Anm. Hanack JR 1993, 430; BGH NStZ 1992, 539; vgl. aber auch BGH StV 1998, 342 f.).
  • OLG Hamm, 22.12.2009 - 2 Ss 437/09
    Zweitens wird die Herausnahme einer Nichtanwendung des § 64 StGB von einem Rechtsmittelangriff gegen den Rechtsfolgenausspruch als möglich erachtet (vgl. BGH, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 31. Juli 1992, 4 StR 267/92, NStZ 1992, 539; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20. Februar 2003, 1 Ss 7/03 ).

    Ob nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Herausnahme der Nichtanordnung einer Maßregel von einem nicht nur auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten, sondern im übrigen unbeschränkten Rechtsmittelangriff des Angeklagten überhaupt in Betracht kommt, hat dieser in seiner jüngeren Rechtsprechung, soweit ersichtlich, offen gelassen (zu § 63 vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2002, 2 StR 335/02, NStZ-RR 2003, 18: ausdrücklich offen gelassen; zu § 64 StGB wohl zweifelnd vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 1992, 4 StR 267/92, NStZ 1992, 539).

  • BGH, 02.12.1997 - 4 StR 581/97

    Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Mords in Tateinheit mit Freiheitsberaubung

    Dabei kann der Senat dahingestellt lassen, ob an der zunächst zu § 64 StGB ergangenen Rechtsprechung festzuhalten ist, daß die Nichtanordnung der Unterbringung der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist, wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt und er lediglich den Strafausspruch, nicht aber das Absehen von der Unterbringung angefochten hat (BGHSt 38, 362 mit abl. Anm. Hanack JR 1993, 430 ff.; BGH NStZ 1992, 539).
  • OLG Düsseldorf, 27.11.2006 - 3 Ws 524/06

    Möglichkeit des Ausnehmens der unterbliebenen Anordnung der Maßregel der

    Ohne diese Beschränkungsmöglichkeit wäre zu besorgen, dass sich ein Angeklagter von der Einlegung eines Rechtsmittels abhalten lässt, weil er - da das Verbot der Schlechterstellung Unterbringungsmaßnahmen nach den §§ 63, 64 StGB nicht entgegensteht (§ 331 Abs. 2 StPO) - die Anordnung einer solchen Maßregel auf sein Rechtsmittel hin befürchten muss (vgl. BGH NStZ 1992, 539).
  • OLG Zweibrücken, 16.01.2018 - 1 OLG 2 Ss 74/17

    Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung im Strafverfahren: Herausnahme des

    Dies gilt im Grundsatz jedenfalls dann, wenn das Rechtsmittel des Angeklagten auf den Strafausspruch beschränkt ist und sich aus dem Gesamtzusammenhang des Rechtsmittelangriffs ergibt, dass der Angeklagte die verhängte Strafe nicht deswegen beanstandet, weil er glaubt, sie wäre niedriger ausgefallen, wenn gleichzeitig seine Unterbringung gemäß § 64 StGB angeordnet worden wäre (vgl. zur Beschränkung in der Revisionsinstanz: BGH, Beschluss vom 31.07.1992 - 4 StR 267/92, NStZ 1992, 539).
  • OLG Zweibrücken, 20.02.2003 - 1 Ss 7/03

    Berufungsbeschränkung im Strafverfahren: Ausschluss einer Maßregelanordnung vom

    Der Überprüfung in der Berufung wäre die Frage der Unterbringung demzufolge nur entzogen gewesen, wenn der Angeklagte dies durch seinen Rechtsmittelantrag ausdrücklich oder zumindest konkludent erklärt hätte (vgl. BGH NStZ 1992, 539), es sei denn, dass einer solchen Abspaltung der innere Zusammenhang zwischen Strafzumessung und Anordnung der Maßregel entgegensteht.
  • BGH, 06.05.1997 - 4 StR 195/97

    Strafschärfende Berücksichtigung einer aus der damaligen DDR stammenden

    Der Angeklagte hat die Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362; BGHR StGB § 64 Ablehnung 9 und 10).
  • OLG Hamburg, 10.05.2012 - 3-19/12

    Strafverfahren: Berufung der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten;

    aa) Zwar ist in der Rechtsprechung die rechtliche Möglichkeit des Angeklagten anerkannt, die Nichtanwendung des § 64 StGB von seinem Rechtsmittelangriff gegen den Rechtsfolgenausspruch auszunehmen, soweit dieser nicht seinerseits im untrennbaren inneren Zusammenhang mit den angefochtenen Urteilssteilen steht (std. Rspr., vgl. BGHSt 38, 362, 364; BGH, NStZ 1992, 539; jüngst BGH, Beschluss vom 28. März 2012 - 5 StR 111/12 Tz. 5).
  • KG, 14.02.2005 - 5 Ws 65/05

    Fluchtanreiz (auch) aufgrund drohender Unterbringung nach § 63 StGB bei

    Sollte sich die Diagnose des Hausarztes des Angeklagten vom 17. Juni 2004 bestätigen, wonach dieser neben seiner Opiatabhängigkeit an "einer Borderline-Persönlichkeitsstörung leidet, die sich durch ausgeprägte Affektlabilität mit Impulskontrollverlust auszeichnet" und im Falle von Alkoholkonsum mit einer erheblich herabgesetzten Gewaltschwelle zu rechnen ist, kann dahinstehen, ob bereits hinsichtlich der abgeurteilten, zweifellos erheblichen unter Alkohol- und Drogeneinfluß aus Wut begangene Gewalttat die Voraussetzung des § 63 StGB zu prüfen sein werden (vgl. Ruß in KK, StPO 5. Aufl., § 331 Rdn. 7; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl., § 331 Rdn. 22; jeweils zum Streitstand, wobei das in beiden Fällen angegebene Zitat BGH NStZ 1992, 539 die ablehnende Meinung nicht stützt).
  • BGH, 09.09.1997 - 4 StR 351/97

    Prüfungspflicht des Gerichts bezüglich der Unterbringung in einer

  • BGH, 07.01.1997 - 4 StR 636/96

    Pflicht zur Darstellung der Prüfung der Anordnung einer Unterbringung in einer

  • BayObLG, 12.12.1994 - 5St RR 154/94
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