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   BGH, 21.12.2021 - 4 StR 272/21   

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https://dejure.org/2021,53898
BGH, 21.12.2021 - 4 StR 272/21 (https://dejure.org/2021,53898)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2021 - 4 StR 272/21 (https://dejure.org/2021,53898)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2021 - 4 StR 272/21 (https://dejure.org/2021,53898)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 31.08.2021 - 4 StR 108/21

    Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage (Revisionsvortrag;

    Auszug aus BGH, 21.12.2021 - 4 StR 272/21
    Der Senat neigt allerdings der Auffassung zu, dass die Rüge den Begründungsanforderungen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, weil bei der Beanstandung eines Verstoßes gegen § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO in der seit dem 24. August 2017 geltenden Fassung (BGBl. I S. 3202) nicht vorgetragen werden muss, ob der Revident über die Änderung der Sachlage bereits durch den Gang der Hauptverhandlung zuverlässig unterrichtet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2021 ? 4 StR 108/21, NStZ-RR 2021, 346).
  • BGH, 15.09.2022 - 4 StR 307/22

    Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage (Hinweispflicht:

    Dies gilt unabhängig davon, ob die sich wie im vorliegenden Fall aus der Veränderung der Sachlage ergebende Hinweispflicht nach dem Inkrafttreten von § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO weiterhin durch eine konkludente Information aus dem Gang der Hauptverhandlung heraus entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18) oder nur noch durch einen protokollierten Hinweis erfüllt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2019 - 1 StR 471/18 Rn. 13 mwN; Beschluss vom 14. Juni 2018 - 3 StR 206/18; offen BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 4 StR 272/21; Beschluss vom 31. August 2021 - 4 StR 108/21; Beschluss vom 24. September 2019 - 2 StR 315/19 Rn. 2).
  • KG, 05.04.2023 - 4 ORs 17/23

    Anforderungen an eine Verfahrensrüge bei Verstoß gegen Hinweispflicht

    a) Es kann dahinstehen, ob die Verfahrensrüge - wie die Generalstaatsanwaltschaft meint - unzulässig ist, weil nicht ausgeführt worden sei, ob der Angeklagte durch den Gang der Hauptverhandlung über die Veränderung der Sachlage hinreichend unterrichtet wurde und daher ein ausdrücklicher gerichtlicher Hinweis entbehrlich war (vgl. in diesem Sinne der 5. Strafsenat des BGH, NStZ 2019, 239; offengelassen vom 1. Strafsenat in NStZ 2020, 97, 99), oder ob nach der Neufassung des § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO durch das "Gesetz zur effektiven und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens" vom 17. August 2017 (BGBl. I Seite 3202) ein solcher Vortrag nicht erforderlich ist, weil stets ein förmlicher Hinweis auf die Änderung der Sachlage erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 4 StR 272/21 - [juris]; NStZ 2019, 236 [3. Strafsenat]).
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