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   BGH, 11.06.1986 - 4 StR 275/86   

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https://dejure.org/1986,4299
BGH, 11.06.1986 - 4 StR 275/86 (https://dejure.org/1986,4299)
BGH, Entscheidung vom 11.06.1986 - 4 StR 275/86 (https://dejure.org/1986,4299)
BGH, Entscheidung vom 11. Juni 1986 - 4 StR 275/86 (https://dejure.org/1986,4299)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Tötung eines Kindes aus niedrigen Beweggründen nach körperlicher und seelischer Misshandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Das erfordert eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Tatgeschehens, vor allem der Motivlage, die ohne die Vorgeschichte der Tat und die psychische Verfassung des Täters häufig nicht beurteilt werden kann (vgl. BGH, BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 1, 6, 8, 11).
  • BGH, 14.06.2023 - 1 StR 399/22

    Schuldspruch wegen Mordes in Tateinheit mit schwerer Misshandlung von

    Vielmehr hätte die Strafkammer alle Umstände des Tatgeschehens einschließlich der der Tötungshandlung vorangegangenen Misshandlungen des späteren Geschädigten durch den Angeklagten in die Gesamtwürdigung einstellen müssen (vgl. BGH, Urteile vom 30. März 2022 - 5 StR 358/21 Rn. 21 und vom 8. März 2022 - 6 StR 320/21 Rn. 9; Beschluss vom 11. Juni 1986 - 4 StR 275/86 BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 1).

    Die hier festgestellte Gleichgültigkeit gegenüber den Befindlichkeiten des ihm ausgelieferten Kleinkindes über einen verhältnismäßig langen Zeitraum hinweg hätte die Strafkammer im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau aber zu der in dem Stampftritt eskalierten Gewaltausübung in Bezug setzen und erörtern müssen, ob und inwieweit sich hieraus Rückschlüsse auf die bei der Tötung dominierenden Beweggründe des Angeklagten ziehen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2022 - 6 StR 320/21 Rn. 9; Beschluss vom 11. Juni 1986 - 4 StR 275/86 BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 1).

    Der neue Tatrichter wird die Frage niedriger Beweggründe in eigener Verantwortung nochmals umfassend zu prüfen haben (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2003 - 1 StR 153/03 Rn. 18; Beschluss vom 11. Juni 1986 - 4 StR 275/86, BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 1 Rn. 5).

  • BGH, 14.12.2006 - 4 StR 419/06

    Totschlag (Schütteln eines Kleinkindes; Vorsatz); Mord (Prüfung niedriger

    Ersichtlich hat es damit darauf abgestellt, dass der ohnehin leicht reizbare Angeklagte in dieser Situation nervlich überfordert war und es deshalb - und nicht aus einer auf tiefster Stufe stehenden, verwerflichen Gesinnung heraus - zu einem Aggressionsdurchbruch und der Gewaltanwendung gegen das Kind kam (vgl. hierzu BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 1, 31).
  • LG Essen, 21.03.2017 - 25 KLs 39/16

    Anschlag auf Gebetshaus der Sikh-Gemeinde

    So steht die Annahme bedingt vorsätzlichen Handelns der Annahme niedriger Beweggründe rechtlich nicht entgegen (BGHR StGB § 211 Abs. 2, niedrige Beweggründe 1).
  • BGH, 09.12.1998 - 5 StR 569/98

    Versuchter Totschlag; Gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß bedingter Tötungsvorsatz der Annahme des Mordmerkmals "aus niedrigen Beweggründen" nicht entgegen steht (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Juni 1986 - 4 StR 275/86 - Tröndle StGB 48. Aufl. § 211 Rdn. 11).
  • BGH, 09.09.2003 - 1 StR 153/03

    Urteil im Fall der Tötung des Sohnes aufgehoben

    Der neue Tatrichter wird jedoch in eigener Verantwortung (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 1) unter umfassender Würdigung der Tatumstände, vor allem der Motivlage, die Frage des Vorliegens niedriger Beweggründe nochmals zu prüfen haben.
  • BGH, 22.08.1995 - 1 StR 393/95

    Mordmerkmale der "Heimtücke" und der "niedrigen Beweggründe"; keine Aufhebung des

    Bei dieser Gesamtwürdigung, die dem Tatrichter obliegt (vgl. BGH NJW 1967, 1140; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 1), hätte es sich aufgedrängt, etwa gegeneinander abzuwägen, daß der Angeklagte einerseits zwar keinen Anspruch darauf hatte, sich mit Hilfe seiner Ehefrau einen illegalen Aufenthalt in Deutschland zu sichern und sich so seiner Militärdienstpflicht zu entziehen, daß aber andererseits die Enttäuschung über das Scheitern dieser Hoffnung nicht ohne weiteres als auf tiefster Stufe stehend und verachtenswert zu beurteilen wäre.
  • BGH, 18.10.1995 - 2 StR 341/95

    lästiger Schreier - § 211 StGB, Heimtücke, Spontantat, Wut, affektive Belastung

    Auch eine affektive Belastung, die nicht zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB geführt hat, kann den mit der Bewertung der Tatmotive verbundenen Schuldvorwurf mildern und der Annahme niedriger Beweggründe entgegenstehen (vgl. BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggründe 1 und 8).
  • BGH, 20.12.1995 - 5 StR 445/95

    Revision - Verwertungsverbot - Vernehmungsmethoden - Täuschung - Verfahrensrüge -

    Danach liegen jedenfalls die subjektiven Voraussetzungen für ein mögliches Mordmerkmal nicht sehr nahe (vgl. nur BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 1, 24; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1995 - 2 StR 341/95 -).
  • BGH, 18.05.2010 - 5 StR 115/10

    Mord (niedrige Beweggründe; "Abreibung"; Rache; Selbstjustiz); beendeter Versuch

    Ein Fall verwerflicher Selbstjustiz (vgl. Schneider in MünchKomm StGB 2003 § 211 Rdn. 86; ders. in Festschrift für Gunter Widmaier 2008 S. 759, 775), der insoweit nähere Erwägungen nahe gelegt hätte, liegt nicht vor (vgl. auch BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 1, 2, 4, 11, 31, 36).
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