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   BGH, 16.07.2015 - 4 StR 279/15   

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BGH, 16.07.2015 - 4 StR 279/15 (https://dejure.org/2015,20800)
BGH, Entscheidung vom 16.07.2015 - 4 StR 279/15 (https://dejure.org/2015,20800)
BGH, Entscheidung vom 16. Juli 2015 - 4 StR 279/15 (https://dejure.org/2015,20800)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 52 StGB, § 267 Abs 1 Alt 1 StGB, § 267 Abs 1 Alt 3 StGB
    Urkundenfälschung: Konkurrenzen bei Herstellen von gefälschten Kraftfahrzeugkennzeichen und deren mehrmaligem Gebrauch

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 267 Abs. 1, 1. Alt. StGB, 3. Alt. StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Mehrfacher Gebrauch einer gefälschten Urkunde als einheitliche Urkundenfälschung

  • rewis.io

    Urkundenfälschung: Konkurrenzen bei Herstellen von gefälschten Kraftfahrzeugkennzeichen und deren mehrmaligem Gebrauch

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 267 Abs. 1 1. Alt. und 3. Alt.
    Mehrfacher Gebrauch einer gefälschten Urkunde als einheitliche Urkundenfälschung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Das Konkurrenzverhältnis von Fälschen und Gebrauchmachen bei der Urkundenfälschung

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Kfz-Kennzeichen gefälscht und mehrfach damit gefahren: Nur eine Urkundenfälschung!

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die zwangsentstempelten Kennzeichen - und die "täuschend ähnlichen" Zulassungsstempel

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.05.2015 - 4 StR 164/15

    Gefährdung des Straßenverkehrs (Gefährdung einer Person oder einer Sache von

    Auszug aus BGH, 16.07.2015 - 4 StR 279/15
    Die Strafkammer hat jedoch nicht ausreichend bedacht, dass nur eine Urkundenfälschung vorliegt, wenn eine gefälschte Urkunde mehrfach gebraucht wird und dieser mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 3, und vom 21. Mai 2015 - 4 StR 164/15).

    Das hat zur Folge, dass der mit beiden Fahrten verwirklichte Gebrauch einer unechten Urkunde und deren vorangegangene Herstellung als tatbestandliche Handlungseinheit eine Tat der Urkundenfälschung bildeten und damit auch die weiteren während der beiden Fahrten begangenen Delikte hierzu in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2015 - 4 StR 164/15).

  • BGH, 28.01.2014 - 4 StR 528/13

    Urkundenfälschung (hier: Nutzung eines falschen amtlichen Kfz-Kennzeichens;

    Auszug aus BGH, 16.07.2015 - 4 StR 279/15
    und 2. das mit den manipulierten Kennzeichen versehene Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nutzte und dadurch den anderen Verkehrsteilnehmern sowie mit der Verkehrsüberwachung befassten Polizeibeamten die unmittelbare Kenntnisnahme der am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen ermöglichte (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 - 4 StR 528/13, NStZ 2014, 272).
  • OLG Stuttgart, 07.06.2001 - 4 Ss 130/01

    Herstellen einer unechten öffentlichen Urkunde bei Fälschung von Stempelplaketten

    Auszug aus BGH, 16.07.2015 - 4 StR 279/15
    der Urteilsgründe der Urkundenfälschung in der Variante des Herstellens einer unechten (zusammengesetzten) Urkunde gemäß § 267 Abs. 1, 1. Alt. StGB schuldig ist, weil er an den mit seinem Kraftfahrzeug verbundenen entstempelten amtlichen Kennzeichen das Falsifikat einer Stempelplakette, die auch den angeblichen Aussteller erkennen ließ (UA 32), angebracht hatte (vgl. OLG Stuttgart, NStZ-RR 2001, 370).
  • BGH, 30.10.2008 - 3 StR 156/08

    Urkundenfälschung (Teilnahme: Anstiftung, Beihilfe; Konkurrenzen; tatbestandliche

    Auszug aus BGH, 16.07.2015 - 4 StR 279/15
    Die Strafkammer hat jedoch nicht ausreichend bedacht, dass nur eine Urkundenfälschung vorliegt, wenn eine gefälschte Urkunde mehrfach gebraucht wird und dieser mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 3, und vom 21. Mai 2015 - 4 StR 164/15).
  • BGH, 17.10.2018 - 4 StR 149/18

    Urkundenfälschung (Tateinheit auch bei mehrfachem selbstständigen Gebrauch einer

    Bringt der Täter die für ein anderes Fahrzeug ausgegebenen amtlichen Kennzeichen - wie hier - an einem Fahrzeug an, um dieses als vermeintlich zugelassen im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, ist ein solcher Gesamtvorsatz naheliegend gegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2016 - 4 StR 354/16, aaO; vom 16. Juli 2015 - 4 StR 279/15 Rn. 5).
  • BGH, 24.04.2018 - 5 StR 85/18

    Eine Urkundenfälschung bei mehrfachem Gebrauch einer unechten Urkunde

    Sie hat allerdings bei der Bewertung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Fall 1 und Fall 3 nicht bedacht, dass nur eine Urkundenfälschung vorliegt, wenn eine gefälschte Urkunde mehrfach gebraucht wird und dieser mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 3, und vom 16. Juli 2015 - 4 StR 279/15).

    Das hat zur Folge, dass der mit beiden Fahrten verwirklichte Gebrauch einer unechten Urkunde und deren vorangegangene Herstellung als tatbestandliche Handlungseinheit eine Tat der Urkundenfälschung bilden und damit auch die weiteren während der beiden Fahrten begangenen Delikte hierzu in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 4 StR 279/15 mwN).

  • BGH, 26.10.2016 - 4 StR 354/16

    Urkundenfälschung (Gebrauchmachen; Mehrfachgebrauch); Konkurrenzen

    Die Strafkammer hat jedoch nicht bedacht, dass nur eine Urkundenfälschung vorliegt, wenn eine gefälschte Urkunde mehrfach gebraucht wird und dieser mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 4 StR 279/15, Rn. 5; Beschluss vom 21. Mai 2015 - 4 StR 164/15, Rn. 10; Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 3).

    Das hat zur Folge, dass der in der Fahrzeugnutzung liegende mehrfache Gebrauch einer unechten Urkunde und deren vorangegangene Herstellung als tatbestandliche Handlungseinheit eine Tat der Urkundenfälschung bildeten (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 4 StR 279/15, Rn. 5; Beschluss vom 21. Mai 2015 - 4 StR 164/15, Rn. 10).

  • BGH, 05.09.2018 - 2 StR 400/17

    Mittelbare Falschbeurkundung (keine Erfassung von Gewerbeanmeldungen mangels

    (1) Hat der Täter eine oder mehrere unechte Urkunden zu einer ganz bestimmten, schon konkretisierten Täuschung hergestellt und sie entsprechend diesem Tatplan als Täuschungsmittel eingesetzt, liegt eine tatbestandliche Handlungseinheit und damit nur eine Urkundenfälschung vor (vgl. insoweit auch BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 3; vom 21. Mai 2015 - 4 StR 164/15, BeckRS 2015, 12689; vom 16. Juni 2015 - 4 StR 279/15, BeckRS 2015, 13754; für den Sonderfall, dass zwischen dem Herstellen und Gebrauchen ein langer Zeitraum liegt, wird teilweise Tatmehrheit angenommen, vgl. KG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - (4) 1 Ss 456/11, StraFo 2012, 375; Heger in Lackner/ Kühl, aaO, § 267 Rn. 27).
  • OLG Koblenz, 14.09.2018 - 1 Ws 327/18

    Urkundenfälschung: Mehrfaches Gebrauchmachen von derselben Urkunde gegenüber

    Beispiele mehrfachen Gebrauchmachens und der Zusammenfassung dieser Handlungen zu einer Tat im Rechtssinne sind die von Vornherein beabsichtigte Verwendung verfälschter Kraftfahrzeugkennzeichen im Straßenverkehr bei mehreren Fahrten (BGH NStZ-RR 2017, 26; Beschlüsse vom 16. Juli 2015 - 4 StR 279/15, und vom 21. Mai 2015 - 4 StR 164/15 [jeweils juris]), die Vorlage gefälschter Fahrzeugpapiere gegenüber unterschiedlichen Kaufinteressenten (BGH wistra 2014, 349) oder die Vorlage gefälschter Verdienstbescheinigungen bei einer Kontoeröffnung und dem Abschluss eines Kreditvertrages (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 3 StR 406/11 [juris]).
  • LG Essen, 11.02.2021 - 21 KLs 8/20

    Raub, Sicherungsverwahrung

    Es liegt dennoch nur eine Urkundenfälschung vor, weil der Angeklagte die unechte Urkunde mehrfach gebraucht hat und dieser mehrfache Gebrauch dem schon bei der Herstellung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, und vom 17.10.2018 - 4 StR 149/18 Rn. 4; BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 3, und vom 16. Juli 2015 - 4 StR 279/15).

    Das hat zur Folge, dass der mit der Fahrt verwirklichte Gebrauch einer unechten Urkunde und deren vorangegangene Herstellung als tatbestandliche Handlungseinheit eine Tat der Urkundenfälschung bilden und damit auch die weiteren während der Fahrt begangenen Delikte hierzu in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 4 StR 279/15).

  • OLG Saarbrücken, 16.07.2018 - Ss 44/18

    Strafverfahren wegen Betruges durch Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen mit

    Die gegenteilige Annahme ließe die nicht gänzlich fernliegende Möglichkeit unberücksichtigt, dass die Kennzeichenschilder mit dem Falsifikat einer Stempelplakette versehen waren, was zur Verwirklichung des Tatbestandes der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB genügte (vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2015 - 4 StR 279/15 -, juris; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2001, 370).
  • KG, 06.05.2016 - 121 Ss 56/16

    Anforderungen an die Feststellung des Vorsatzes zur Urkundenfälschung;

    Wird eine verfälschte Urkunde mehrfach gebraucht und entspricht dieser mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden Gesamtvorsatz des Täters, so liegt indes nur eine Urkundenfälschung vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2015 - 4 StR 279/15 - und 21. Mai 2015 - 4 StR 164/15 - sowie NJW 2014, 871 ; jeweils mwN).
  • OLG Hamm, 02.03.2017 - 2 RVs 7/17

    Unwirksame Berufungsbeschränkung; Gesamtvorsatz zum mehrfachen Gebrauch einer

    Wird eine verfälschte Urkunde mehrfach gebraucht und entspricht dieser mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden Gesamtvorsatz des Täters, so liegt indes nur eine Urkundenfälschung vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2015 - 4 StR 279/15 - und 21. Mai 2015 - 4 StR 164/15 -, jeweils juris, sowie NJW 2014, 871; jeweils m.w.N).
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