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   BGH, 13.03.1975 - 4 StR 28/75   

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BGH, 13.03.1975 - 4 StR 28/75 (https://dejure.org/1975,2112)
BGH, Entscheidung vom 13.03.1975 - 4 StR 28/75 (https://dejure.org/1975,2112)
BGH, Entscheidung vom 13. März 1975 - 4 StR 28/75 (https://dejure.org/1975,2112)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Körperverletzung durch Emission giftiger Dämpfe von Lacklösemitteln und Weichmachern - Schädigung der Anwohner - Rechtfertigung auf Grund des sogenannten erlaubten Risikos - Vorliegen rechtfertigenden Notstands - Duldung einer Anlage - Ortsüblichkeit - Herstellung von ...

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.03.1952 - GSSt 2/51

    Bewußtsein der Rechtswidrigkeit

    Auszug aus BGH, 13.03.1975 - 4 StR 28/75
    Trotz aller Gewissensanspannung (vgl. dazu BGHSt 2, 194 ff) und Einsatzes ihrer Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen sind sie dem Irrtum unterlegen, es sei erlaubt, den Betrieb weiterzuführen, auch wenn dies mit Körperverletzungen der Anwohner verbunden war.
  • BGH, 29.10.1954 - V ZR 53/53

    Zuführung industrieller Gase

    Auszug aus BGH, 13.03.1975 - 4 StR 28/75
    Was die Frage der Ortsüblichkeit angeht, so ergeben die Feststellungen über die Lage des Betriebs, daß die Bender-Werke der einzige Industriebetrieb in dem zum Vergleich heranzuziehenden Bezirk sind und nach den gegenwärtigen Verhältnissen (BGHZ 15, 146; BGH LM Nr. 5 zu § 906 BGB) der Umgebung nicht (mehr) das Gepräge geben, wobei es unerheblich ist, ob dies mit auf entsprechende Planung der Stadt Frankenthal zurückzuführen ist.
  • BGH, 18.02.1970 - 3 StR 2/69

    Beschlagnahme gedruckter Schriften neben den dazugehörigen Druckplatten und

    Auszug aus BGH, 13.03.1975 - 4 StR 28/75
    Es kann offen bleiben, ob Handlungen, die zwar vom Wortlaut einer Strafbestimmung umfaßt sind, sich aber völlig im Rahmen der normalen, geschichtlich gewordenen sozialen Ordnung bewegen, aus dem Bereich des Unrechts auszuscheiden sind (sog. Lehre von der Sozialadäquanz; vgl. dazu LK vor § 51 Rdn. 19 - 22; Welzel, Das Deutsche Strafrecht 11. Aufl. S. 55 ff), und ob es bei ihnen bereits an der Tatbestandsmäßigkeit fehlt oder ein Rechtfertigungsgrund besteht (vgl. BGHSt 23, 226, 228).
  • BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88

    Sexualverkehr des HIV-Infizierten

    Als Gesundheitsbeschädigung im Sinne der §§ 223 ff. StGB ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden Zustandes anzusehen, gleichgültig, auf welche Art und Weise die Beeinträchtigung erfolgt; mit einer Schmerzempfindung braucht sie nicht verbunden zu sein (BGH, Urt. vom 13. März 1975 - 4 StR 28/75 - bei Dallinger MDR 1975, 723; Hirsch in LK 10, Aufl. § 223 Rdn. 11 m.w.Nachw.).
  • LG Duisburg, 30.03.2016 - 35 KLs 5/14

    Nichteröffnungs-Beschluss im Loveparade-Verfahren

    Soweit schließlich in der von den Verteidigern d Angeschuldigten I (vgl. Bl. 44247, 44252 HA) aufgegriffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.03.1975 (4 StR 28/75 = JurionRS 1975, 11938) für den Fall der Emission giftiger Dämpfe durch den genehmigten Betrieb einer Industrieanlage - allgemein - ausgeführt wird, dass auf Ebene der Rechtswidrigkeit auf Grund zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlicher Vorschriften erlaubten Verhaltens die Rechtswidrigkeit eines tatbestandmäßigen Verhaltens gemäß §§ 223, 232, 47 StGB (a.F.) entfallen könne, ist die Fallkonstellation mit der vorliegenden bereits deshalb nicht vergleichbar, weil es dort nach den getroffenen Feststellungen nicht um den Vorwurf des Erstellens und Einreichens einer fahrlässig fehlerhaften - Leib und Leben gefährdenden - (Bau-)Planung ging, es überdies technisch nicht möglich war, die für die konkreten Verletzungen ursächlichen Weichmacherdämpfe bei Betrieb der Anlage zu beseitigen und die Angeklagten zudem zu einer Einstellung des Betriebes nicht befugt waren, weshalb ausnahmsweise auch eine (gesetzliche) Duldungspflicht der Betroffenen hinsichtlich des genehmigten Betriebs der Anlage bestehen konnte.
  • BGH, 03.12.1997 - 2 StR 397/97

    Röntgenbehandlung ohne medizinische Indikation kann gefährliche Körperverletzung

    Eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne von § 223 StGB ist in jedem Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Menschen nachteilig abweichenden Zustandes zu sehen, also in einem, wenn auch nur vorübergehenden, Herbeiführen einer pathologischen Verfassung, wobei die Beeinträchtigung nicht von Dauer zu sein braucht, sie muß aber andererseits auch über lediglich unerhebliche Beeinträchtigungen hinausgehen (BGHSt 36, 1, 6, 7; 36, 262; 265; BGH NStZ 1997, 123; BGHR StGB § 223 Abs. 1 Gesundheitsbeschädigung 2, BGH, Urt. vom 13. März 1975 - 4 StR 28/75 bei Dallinger MDR 1975, 723; BGHR BGB § 823 Abs. 1 Gesundheitsbeschädigung 1; Hirsch in LK 10. Aufl. § 223 Rdn. 11 ff.; zu Strahlenschäden: BGH, Urt. vom 19. November 1997 - 3 StR 271/97, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 08.12.1989 - 2 StR 526/89

    Unangemessene Behandlung durch einen Würgegriff - Folgen des Fehlens

    Dafür, daß Frau K. etwa unter Zittern, Schlafstörungen oder Alpträumen leidet (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1980 - 2 StR 734/80 -, mitgeteilt bei Holtz, MDR 1981, 631 f; ferner BGH, Urteil vom 13. März 1975 - 4 StR 28/75), bieten die Urteilsausführungen jedenfalls keinen genügenden Anhalt.
  • LG Hanau, 12.11.1987 - 6 Js 13470/84
    In der Entscheidung des BGH vom 13.3.1975 (4 StR 28/75) wird aber der Mißbrauchsgedanke für das Umweltstrafrecht angesprochen.
  • LG Bremen, 03.06.1981 - 19 Ns 71 Js 19/80
    (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 13.03.1975 - 4 StR 28/75, MDR 1975, 723; OLG Stuttgart, Urt. v. 12.4.1976, MDR 1976, 690).
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