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   BGH, 19.07.1973 - 4 StR 284/73   

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BGH, 19.07.1973 - 4 StR 284/73 (https://dejure.org/1973,191)
BGH, Entscheidung vom 19.07.1973 - 4 StR 284/73 (https://dejure.org/1973,191)
BGH, Entscheidung vom 19. Juli 1973 - 4 StR 284/73 (https://dejure.org/1973,191)
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Überfahrener Radfahrer

§ 221 StGB, Garantenstellung, Ingerenz, Pflichtwidrigkeit

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Kollision von Pkw und Fußgänger auf einer Bundesstraße - Ordnungsgemäße Führung des Kraftfahrzeuges - Verurteilung wegen Aussetzung in Tateinheit mit Unfallflucht in einem besonders schweren Fall - Voraussetzungen einer Garantenstellung wegen Ingerenz - Erfordernis eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 221

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Unterlassen (Pflicht zur Handlung aus Ingerenz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 25, 218
  • NJW 1973, 1706
  • MDR 1973, 944
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 01.04.1958 - 1 StR 24/58

    Pflicht zur Hilfeleistung - Verursachung eines Unglücksfalls - Verursacher -

    Auszug aus BGH, 19.07.1973 - 4 StR 284/73
    Das Reichsgericht (vgl. RGSt 24, 339; 74, 283, 285) und ihm folgend der Bundesgerichtshof (vgl. BGHSt 2, 279, 283; 11, 353, 355; 19, 152, 154; 23, 327; VRS 13, 120, 123) sind allerdings stets von dem Grundsatz ausgegangen, daß derjenige, der, ob schuldhaft oder schuldlos, durch sein Verhalten die Gefahr eines Schadens geschaffen oder mitgeschaffen hat, rechtlich verpflichtet sei, den Eintritt des Schadens nach seinen Kräften abzuwenden.

    Er müßte andernfalls bei entsprechender Vorstellung sogar wegen Mordes bestraft werden (vgl. auch BGH VRS 13, 120; BGHSt 11, 353, 355).

    Die Entscheidung BGHSt 11, 353, 355 betrifft eine andere Rechtsfrage.

  • BGH, 29.07.1970 - 2 StR 221/70

    Garantenstellung des Angegriffenen

    Auszug aus BGH, 19.07.1973 - 4 StR 284/73
    Das Reichsgericht (vgl. RGSt 24, 339; 74, 283, 285) und ihm folgend der Bundesgerichtshof (vgl. BGHSt 2, 279, 283; 11, 353, 355; 19, 152, 154; 23, 327; VRS 13, 120, 123) sind allerdings stets von dem Grundsatz ausgegangen, daß derjenige, der, ob schuldhaft oder schuldlos, durch sein Verhalten die Gefahr eines Schadens geschaffen oder mitgeschaffen hat, rechtlich verpflichtet sei, den Eintritt des Schadens nach seinen Kräften abzuwenden.

    In BGHSt 23, 327 wird eine Garantenstellung des in Notwehr Handelnden verneint, aber die Frage, ob auch sonst pflichtwidriges Vorverhalten zur Begründung einer Garantenpflicht erforderlich sei, offen gelassen.

  • BGH, 13.11.1963 - 4 StR 267/63
    Auszug aus BGH, 19.07.1973 - 4 StR 284/73
    Das Reichsgericht (vgl. RGSt 24, 339; 74, 283, 285) und ihm folgend der Bundesgerichtshof (vgl. BGHSt 2, 279, 283; 11, 353, 355; 19, 152, 154; 23, 327; VRS 13, 120, 123) sind allerdings stets von dem Grundsatz ausgegangen, daß derjenige, der, ob schuldhaft oder schuldlos, durch sein Verhalten die Gefahr eines Schadens geschaffen oder mitgeschaffen hat, rechtlich verpflichtet sei, den Eintritt des Schadens nach seinen Kräften abzuwenden.

    Der Senat ist auf diese Frage in BGHSt 19, 152, 154 zwar nicht ausdrücklich eingegangen.

  • BGH, 25.02.1954 - 1 StR 612/53
    Auszug aus BGH, 19.07.1973 - 4 StR 284/73
    Dies würde zu einer uferlosen Ausweitung dieser Pflicht und damit auch der strafrechtlichen Vorschriften führen (vgl. BGH NJW 1954, 1047).

    Die Rechtsauffassung, daß ein sozial übliches und von der Allgemeinheit gebilligtes Vorverhalten regelmäßig nicht zu einer Garantenstellung führen kann, ist auch schon in anderen Entscheidungen, die das Verhältnis von Zechgenossen zueinander betreffen, zum Ausdruck gekommen (vgl. BGH NJW 1954, 1047; BayObLG NJW 1953, 556; OLG Oldenburg NJW 1961, 1938; OLG Düsseldorf NJW 1966, 1175).

  • BGH, 31.03.1955 - 4 StR 51/55

    überfahrener Betrunkener - § 211 StGB, Verdeckungsabsicht, Mittel - Folge; § 53

    Auszug aus BGH, 19.07.1973 - 4 StR 284/73
    Den vom Schwurgericht für seine gegenteilige Auffassung angeführten Entscheidungen BGHSt 7, 287 und TOS 13, 120 liegt ein pflichtwidriges Vorverhalten zugrunde.
  • BGH, 24.02.1966 - 1 StR 587/65

    Aussetzung bei mangelnder oder nur kurzzeitiger Vorsorge für längere Abwesenheit

    Auszug aus BGH, 19.07.1973 - 4 StR 284/73
    Dieser konnte sich nach den Urteilsfeststellungen aus eigener Kraft nicht von der Fahrbahn fortbewegen und war schutzlos den ihm auf der stark befahrenen Bundesstraße drohenden Lebens- und Leibesgefahren preisgegeben, falls ihm nicht ein rettender Zufall zu Hilfe kam (vgl. BGHSt 21, 44, 45).
  • BGH, 18.04.1952 - 1 StR 871/51

    Landfriedensbruch wegen Überfalls auf eine jüdische Synagoge durch die NSDAP -

    Auszug aus BGH, 19.07.1973 - 4 StR 284/73
    Das Reichsgericht (vgl. RGSt 24, 339; 74, 283, 285) und ihm folgend der Bundesgerichtshof (vgl. BGHSt 2, 279, 283; 11, 353, 355; 19, 152, 154; 23, 327; VRS 13, 120, 123) sind allerdings stets von dem Grundsatz ausgegangen, daß derjenige, der, ob schuldhaft oder schuldlos, durch sein Verhalten die Gefahr eines Schadens geschaffen oder mitgeschaffen hat, rechtlich verpflichtet sei, den Eintritt des Schadens nach seinen Kräften abzuwenden.
  • BGH, 25.09.1952 - 4 StR 41/52
    Auszug aus BGH, 19.07.1973 - 4 StR 284/73
    In BGHSt 3, 203, 205 heißt es zwar zunächst, daß auch ein rechtmäßiges Tun, durch das eine Gefahrenlage geschaffen werde, zu weiteren Eingriffen verpflichten könne; dann wird jedoch dargelegt, daß der rechtmäßig Handelnde für Schäden, die durch rechtswidriges Verhalten Dritter herbeigeführt würden, nicht einzustehen brauche.
  • RG, 20.10.1893 - 2727/93

    Unter welchen Voraussetzungen kann eine Freiheitsberaubung im Sinne des § 239

    Auszug aus BGH, 19.07.1973 - 4 StR 284/73
    Das Reichsgericht (vgl. RGSt 24, 339; 74, 283, 285) und ihm folgend der Bundesgerichtshof (vgl. BGHSt 2, 279, 283; 11, 353, 355; 19, 152, 154; 23, 327; VRS 13, 120, 123) sind allerdings stets von dem Grundsatz ausgegangen, daß derjenige, der, ob schuldhaft oder schuldlos, durch sein Verhalten die Gefahr eines Schadens geschaffen oder mitgeschaffen hat, rechtlich verpflichtet sei, den Eintritt des Schadens nach seinen Kräften abzuwenden.
  • RG, 16.09.1940 - 3 D 510/40

    1. Beihilfe zum Zeugenmeineide kann die Partei eines bürgerlichen Rechtsstreites

    Auszug aus BGH, 19.07.1973 - 4 StR 284/73
    Das Reichsgericht (vgl. RGSt 24, 339; 74, 283, 285) und ihm folgend der Bundesgerichtshof (vgl. BGHSt 2, 279, 283; 11, 353, 355; 19, 152, 154; 23, 327; VRS 13, 120, 123) sind allerdings stets von dem Grundsatz ausgegangen, daß derjenige, der, ob schuldhaft oder schuldlos, durch sein Verhalten die Gefahr eines Schadens geschaffen oder mitgeschaffen hat, rechtlich verpflichtet sei, den Eintritt des Schadens nach seinen Kräften abzuwenden.
  • BGH, 09.05.2017 - 1 StR 265/16

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Garantenstellung aus Ingerenz: Begrenzung

    Dabei ist es aber erforderlich, dass das vorangegangene Verhalten nicht nur gefahrschaffend oder -erhöhend, sondern zugleich pflichtwidrig war (vgl. nur BGH, Urteile vom 19. Juli 1973 - 4 StR 284/73, BGHSt 25, 218, 221 f.; vom 6. Mai 1986 - 4 StR 150/86, BGHSt 34, 82, 84; vom 26. Juni 1990 - 2 StR 549/89, BGHSt 37, 106, 115 und vom 19. Dezember 1997 - 5 StR 569/96, BGHSt 43, 381, 397; vgl. auch Kudlich in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 3. Aufl., § 13 Rn. 24 mwN).
  • BGH, 24.09.1998 - 4 StR 272/98

    Versuchter Totschlag (Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung; Aufgabe der

    b) Sofern sich der Tatvorwurf eines versuchten Tötungsdelikts durch Unterlassen aus objektiven Gründen oder deshalb nicht bestätigt, weil die subjektive Tatseite nicht nachzuweisen ist (vgl. zum Tötungsvorsatz beim Unterlassen BGH NJW 1992, 583), wird eine Strafbarkeit wegen Aussetzung nach § 221 StGB (vgl. BGHSt 25, 218, 220; 26, 35, 36 f.; BGHR StGB § 221 Konkurrenzen 1) oder wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB zu prüfen sein (vgl. BGH NStZ 1998, 83, 84 a.E.).
  • BGH, 06.05.1986 - 4 StR 150/86

    Garantenpflicht eines Unfallbeteiligten gegenüber dem allein schuldigen

    Ein Kraftfahrer hat gegenüber dem allein schuldigen Unfallopfer jedenfalls dann eine Garantenstellung, wenn er sich verkehrswidrig verhalten hatte und dieses Verhalten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfall stand (Ergänzung zu BGHSt 25, 218 = NJW 1973, 1706).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung BGHSt 25, 218 ausgeführt, daß zu den allgemein als sozial üblich gebilligten Verhaltensweisen zwar die Benutzung des öffentlichen Verkehrsraums mit einem Kraftfahrzeug gehört; dies gelte jedoch nur solange, wie das Fahrzeug in jeder Hinsicht verkehrsgerecht gehandhabt werde (a.a.O. S. 221).

  • BGH, 05.12.1974 - 4 StR 529/74

    Obhutspflicht - Beistandspflicht - Garantenpflicht - Garantenstellung - Pflichten

    Es kommt vielmehr auf die Einzelfallgestaltung an (vgl. BGHSt 25, 218, 22o).

    Ob sich diese allein darauf stützen läßt, daß der Angeklagte dem H. nicht unerhebliche Mengen zum Teil starker alkoholischer Getränke ausgeschenkt hat, bedarf hier ebensowenig der Erörterung, wie die Streitfrage, ob nur pflichtwidriges oder rechtmäßiges Vorverhalten eine Garantenpflicht auslöst (vgl. dazu BGHSt 25, 218, 220; Herzberg a.a.O. S. 294 ff; Otto NJW 1974, 528, 530; Baumann, Strafrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl. S. 259 f.).

    Sozial übliches und von der Allgemeinheit gebilligtes Verhalten, wie das Ausschenken alkoholischer Getränke in Gastwirtschaften löst im allgemeinen nicht die Verpflichtung des Wirtes aus, die dadurch mitgeschaffene Gefahr eines Schadens nach Kräften abzuwenden (BGHSt 19, 152, 154 f.; BGHSt 25, 218, 221).

  • BGH, 24.10.1995 - 1 StR 465/95

    Anstreben eines Erfolges - Billigende Inkaufnahme - Erfolgsabwendungspflicht -

    Eine Verpflichtung, dem schwerverletzten N. Beistand zu leisten, konnte sich für sie nach Sachlage nur aus den vorangegangenen, auch von ihr vorgenommenen Mißhandlungen ergeben (vgl. BGHSt 25, 218, 220; 26, 35, 37).
  • BGH, 27.06.1984 - 3 StR 144/84

    Garantenpflicht und Handlungspflicht nach Selbstgefährdung; Zumutbarkeit der

    In Betracht kommt zunächst, daß der Angeklagte nach § 13 StGB verpflichtet war, die für Michael P. bestehende Todesgefahr abzuwenden, weil er durch das pflichtwidrige, gemäß § 29 Abs. 1 BtMG strafbare Überlassen des Heroingemischs an Michael P. die dann mit der Bewußtlosigkeit des Opfers eingetretene Gefahrenlage tatsächlich herbeigeführt hatte (vgl. BGHSt 25, 218; BGHSt 7, 287; BGHSt 11, 353, 355/356; BGH bei Holtz MDR 1982, 102, 103; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl., § 13 Rdn. 11; Stree in Schönke/Schroeder StGB 21. Aufl. § 13 Rdn. 32 ff. jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 07.11.1991 - 4 StR 451/91

    Garantenstellung und bedingter Tötungsvorsatz des Unfallverursachers

    Der Angeklagte hatte aufgrund des von ihm verschuldeten Unfalls gegenüber dem schwerverletzten Unfallopfer eine Garantenstellung (vgl. BGHSt 25, 218, 220 ff; 34, 82, 84; 37, 106, 115 f).
  • LSG Hessen, 13.05.2011 - L 9 U 154/09

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Eine weitergehende Fürsorgepflicht des Arbeitgebers lässt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Ingerenz herleiten, was ein pflichtwidriges Vorverhalten des Arbeitgebers voraussetzen würde (s. BGH, Urteil vom 19. Juli 1973 - 4 StR 284/73 - juris).
  • OLG Düsseldorf, 17.08.2011 - 19 U 6/11

    Haftung des Vollstreckungsgläubigers wegen einer Verletzung des

    Insbesondere kann dieses nicht aus dem Vollstreckungsauftrag als solchem hergeleitet werden, weil eine Garantenstellung nicht aus einem rechtmäßigen Vorverhalten entstehen kann (vgl. BGHSt 25, 218, zitiert nach juris; Schönke/Schröder-Stree/Bosch, a.a.O., Rdnr. 37).
  • BGH, 19.01.1984 - 4 StR 742/83

    Inhalt und Zeitpunkt der Hinweispflicht des Gerichtes bei einer mehrere

    Andererseits kann - entgegen den Ausführungen des Landgerichts (UA 30) - eine Garantenstellung des Täters einer gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung für das in Todesgefahr schwebende Opfer auch dann nicht verneint werden, wenn die zum Tode führende Verletzung auf der Handlung eines Mittäters beruhte; denn wer schuldhaft durch sein Verhalten die Gefahr eines Schadens geschaffen oder mitgeschaffen hat, ist rechtlich zur Abwehr des Schadenseintritts verpflichtet (BGHSt 19, 152, 154; 23, 327 [BGH 29.07.1970 - 2 StR 221/70]; 25, 218, 220 m.w. Nachw.).
  • BGH, 02.08.2023 - 5 StR 80/23

    Voraussetzung eines entschuldigenden Notstands; Erörterungslücken des Tatgerichts

  • OLG Stuttgart, 17.09.1980 - 3 Ss (23) 697/80

    Heroin ; Gemeinschaftlicher Erwerb ; Gemeinschaftlicher Verbrauch;

  • BGH, 18.03.1980 - 1 StR 831/79

    Leistung eines fördernden Beitrages durch das Abholen eines Paketes auf der Post,

  • BayObLG, 07.10.1992 - 3 ObOWi 86/92

    Zum Tatbestand des Art.6 § 2 Abs. 1 MRVerbG

  • BGH, 30.05.1985 - 4 StR 77/85

    Ablehnung eines Beweisantrags auf Grund eines Irrtums seitens des Gerichts über

  • BGH, 25.02.1986 - 1 StR 669/85

    Anforderungen an die Verletzung sachlichen Rechts - Voraussetzungen einer

  • LG Hamburg, 10.10.1985 - 4/85

    Absicherung einer durch Sipo-Einheiten durchgeführten Massenerschiessung von

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