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   BGH, 02.11.2017 - 4 StR 286/17   

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BGH, 02.11.2017 - 4 StR 286/17 (https://dejure.org/2017,43955)
BGH, Entscheidung vom 02.11.2017 - 4 StR 286/17 (https://dejure.org/2017,43955)
BGH, Entscheidung vom 02. November 2017 - 4 StR 286/17 (https://dejure.org/2017,43955)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.06.2017 - 3 StR 97/17

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei notwendiger

    Auszug aus BGH, 02.11.2017 - 4 StR 286/17
    Soweit das Landgericht in den Fällen II. 1 bis 10 der Urteilsgründe sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne erwogen hat, dass der Angeklagte K. für den Vertrieb des Amphetamins selbst verantwortlich gewesen sei, und in diesem Zusammenhang dieses Betäubungsmittel - ersichtlich beiläufig - als "harte' Droge bezeichnet hat (UA S. 44), schließt der Senat angesichts der übrigen zulasten des Angeklagten in Ansatz gebrachten Strafzumessungserwägungen aus, dass die Bemessung der Strafen auf dieser rechtlich bedenklichen Gefährlichkeitseinstufung von Amphetamin beruht (zum Stufenverhältnis von sog. harten Drogen wie Heroin, Fentanyl, Kokain und Crack über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu sog. weichen Drogen wie Cannabis vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17, NStZ-RR 2017, 310; vom 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16, NStZ 2016, 614, 615; vom 26. März 2014 - 2 StR 202/13, Rn. 20).
  • BGH, 26.03.2014 - 2 StR 202/13

    Berücksichtigung von ausländischen Strafen bei Vorliegen einer Gesamtstrafenlage

    Auszug aus BGH, 02.11.2017 - 4 StR 286/17
    Soweit das Landgericht in den Fällen II. 1 bis 10 der Urteilsgründe sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne erwogen hat, dass der Angeklagte K. für den Vertrieb des Amphetamins selbst verantwortlich gewesen sei, und in diesem Zusammenhang dieses Betäubungsmittel - ersichtlich beiläufig - als "harte' Droge bezeichnet hat (UA S. 44), schließt der Senat angesichts der übrigen zulasten des Angeklagten in Ansatz gebrachten Strafzumessungserwägungen aus, dass die Bemessung der Strafen auf dieser rechtlich bedenklichen Gefährlichkeitseinstufung von Amphetamin beruht (zum Stufenverhältnis von sog. harten Drogen wie Heroin, Fentanyl, Kokain und Crack über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu sog. weichen Drogen wie Cannabis vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17, NStZ-RR 2017, 310; vom 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16, NStZ 2016, 614, 615; vom 26. März 2014 - 2 StR 202/13, Rn. 20).
  • BGH, 15.06.2016 - 1 StR 72/16

    Strafzumessung (Berücksichtigung der Art des Rauschgifts und seiner

    Auszug aus BGH, 02.11.2017 - 4 StR 286/17
    Soweit das Landgericht in den Fällen II. 1 bis 10 der Urteilsgründe sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne erwogen hat, dass der Angeklagte K. für den Vertrieb des Amphetamins selbst verantwortlich gewesen sei, und in diesem Zusammenhang dieses Betäubungsmittel - ersichtlich beiläufig - als "harte' Droge bezeichnet hat (UA S. 44), schließt der Senat angesichts der übrigen zulasten des Angeklagten in Ansatz gebrachten Strafzumessungserwägungen aus, dass die Bemessung der Strafen auf dieser rechtlich bedenklichen Gefährlichkeitseinstufung von Amphetamin beruht (zum Stufenverhältnis von sog. harten Drogen wie Heroin, Fentanyl, Kokain und Crack über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu sog. weichen Drogen wie Cannabis vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17, NStZ-RR 2017, 310; vom 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16, NStZ 2016, 614, 615; vom 26. März 2014 - 2 StR 202/13, Rn. 20).
  • BGH, 25.06.2019 - 1 StR 181/19

    Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten (strafschärfende Berücksichtigung von

    aa) Zwar kommt nach der Rechtsprechung der Art des Betäubungsmittels und seiner Gefährlichkeit gegenüber der Rauschgiftmenge und der Wirkstoffkonzentration eine eigenständige Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 5. September 1991 - 4 StR 386/91, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 18; Beschluss vom 29. Juni 2000 - 4 StR 202/00 Rn. 15; vgl. auch zum sog. Stufenverhältnis BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16 Rn. 12; vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17 Rn. 13; vom 23. Januar 2018 - 3 StR 586/17 Rn. 5; vom 2. November 2017 - 4 StR 286/17 Rn. 4 und vom 14. August 2018 - 1 StR 323/18 Rn. 4).
  • LG Köln, 02.04.2019 - 322 Ns 8/19
    Dass es in einem solchen Fall praktisch erforderlich sein kann, von der Einziehung von Taterträgen und von Wertersatz für Taterträge abzusehen, wird durch die Rechtsprechung verschiedener Strafsenate des Bundesgerichtshofs belegt (vgl. Beschluss vom 02.11.2017, 4 StR 286/17, juris, Rn. 2: Absehen von der Einziehung von 20.000 Euro; Urteil vom 30.11.2017, 3 StR 6/17, juris, Rn. 1: Absehen von der Einziehung von Bargeld in nicht mitgeteilter Höhe; Urteil vom 04.12.2018, 1 StR 255/18, juris, Rn. 27: Absehen von der Einziehung von 15.000 Euro).
  • BGH, 20.11.2018 - 4 StR 329/18

    Unerlaubtes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    und 2. der Urteilsgründe gehandelten Marihuana hergestellt und zum Ausdruck gebracht wird, dass Amphetamin im Vergleich zu dem als "weiche Droge' bezeichneten Marihuana eine höhere Gefährlichkeit zukommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17, NStZ-RR 2017, 310; vom 2. November 2017 - 4 StR 286/17 Rn. 4; vom 14. August 2018 - 1 StR 323/18 Rn. 4).
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