Rechtsprechung
BGH, 30.08.2005 - 4 StR 295/05 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 250 Abs. 3 StGB; § 46 StGB; § 337 StPO; § 354a Abs. 1a StPO
Darstellungsmangel bei der Prüfung des minder schweren Falles beim schweren Raub (Beruhen); Aufrechterhaltung des Strafausspruchs bei angemessener Strafe gemäß § 354a Abs. 1a StPO - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Schwere räuberische Erpressung; Voraussetzungen für das Vorliegen eines minder schweren Falles ; Vorliegen eines Darlegungsmangels; Rechtmäßigkeit eines Urteils, dass nur strafmildernde und keine strafschärfenden Gründe aufführt
- Judicialis
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1; ; StGB § 250 Abs. 3; ; StPO § 337 Abs. 1; ; StPO § 354 Abs. 1 a
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 354 Abs. 1 a
Berücksichtigung von durch das Revisionsgericht hervorgehobenen Strafzumessungskriterien - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 05.01.2005 - 4 StR 518/04
Strafzumessung (bedenkliche pauschale Ausführungen: Abstellen auf das gesamte …
Auszug aus BGH, 30.08.2005 - 4 StR 295/05
Denn dem Gesamtzusammenhang des Urteils sind hinreichende erschwerende Umstände zu entnehmen, die für sich die Höhe der erkannten Freiheitsstrafe tragen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Januar 2005 - 4 StR 518/04): - der Überfall geschah nachts und in einer Situation, in der das Opfer den Tätern schutzlos ausgeliefert war; - die Tat richtete sich gegen ein völlig unbeteiligtes "Zufallsopfer", das nicht im Entferntesten im Zusammenhang mit dem Anlass für die verärgerte und aggressive Stimmung des Angeklagten stand; in diesem Zusammenhang bestehen auch rechtliche Bedenken, ob mit dem Landgericht darin, dass der Angeklagte "zur Tatzeit sehr verärgert und aggressiv" war, überhaupt ein strafmildernder Gesichtspunkt zu erblicken ist; - der Angeklagte hat den jüngeren früheren Mitangeklagten in die Tatbegehung verstrickt; - der Angeklagte hat bei der Tat nicht nur ein Butterflymesser bei sich geführt, sondern er hat es auch als Drohmittel gegen das Opfer verwendet; das durfte - unbeschadet der Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB - innerhalb des Strafrahmens des minder schweren Falls strafschärfend gewertet werden (…vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1); - auch wenn dem Angeklagten zutreffend zugute gehalten wurde, dass es sich um eine Spontantat handelte, so erhält die Tat ihr besonderes Gewicht durch die Dauer und Intensität, mit der die Täter gegen den Geschädigten vorgingen. - BGH, 15.01.2003 - 2 StR 463/02
Ungenügende Begründung der Strafzumessung
Auszug aus BGH, 30.08.2005 - 4 StR 295/05
Dies beanstandet die Revision an sich zu Recht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 23). - BGH, 09.08.2000 - 3 StR 176/00
Minder schwerer Fall des schweren Raubes; Besondere Schuldschwere als …
Auszug aus BGH, 30.08.2005 - 4 StR 295/05
Denn dem Gesamtzusammenhang des Urteils sind hinreichende erschwerende Umstände zu entnehmen, die für sich die Höhe der erkannten Freiheitsstrafe tragen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Januar 2005 - 4 StR 518/04): - der Überfall geschah nachts und in einer Situation, in der das Opfer den Tätern schutzlos ausgeliefert war; - die Tat richtete sich gegen ein völlig unbeteiligtes "Zufallsopfer", das nicht im Entferntesten im Zusammenhang mit dem Anlass für die verärgerte und aggressive Stimmung des Angeklagten stand; in diesem Zusammenhang bestehen auch rechtliche Bedenken, ob mit dem Landgericht darin, dass der Angeklagte "zur Tatzeit sehr verärgert und aggressiv" war, überhaupt ein strafmildernder Gesichtspunkt zu erblicken ist; - der Angeklagte hat den jüngeren früheren Mitangeklagten in die Tatbegehung verstrickt; - der Angeklagte hat bei der Tat nicht nur ein Butterflymesser bei sich geführt, sondern er hat es auch als Drohmittel gegen das Opfer verwendet; das durfte - unbeschadet der Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB - innerhalb des Strafrahmens des minder schweren Falls strafschärfend gewertet werden (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1); - auch wenn dem Angeklagten zutreffend zugute gehalten wurde, dass es sich um eine Spontantat handelte, so erhält die Tat ihr besonderes Gewicht durch die Dauer und Intensität, mit der die Täter gegen den Geschädigten vorgingen. - BGH, 02.12.2004 - 3 StR 273/04
Absehen von der Urteilsaufhebung (Angemessenheit der Rechtsfolgen; Fehler bei der …
Auszug aus BGH, 30.08.2005 - 4 StR 295/05
Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift die bereits durch § 337 Abs. 1 StPO vorgegebene Möglichkeit, von der Aufhebung eines Urteils im Strafausspruch bei fehlendem Beruhen abzusehen, "behutsam erweitert", indem das Revisionsgericht auch dann von einer Aufhebung absehen kann, wenn die verhängte Rechtsfolge nach seiner Meinung angemessen ist (BTDrucks. 15/3482 S 21/22; vgl. krit. Venzke NStZ 2005, 461 f.).
- BGH, 16.03.2006 - 4 StR 536/05
Verabreichung einer tödlichen Dosis Kochsalz an ein Kleinkind - Verurteilung …
In Anwendung der durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl I 2198, 2203) eingeführten Vorschrift des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO kann der Senat deshalb hier von einer Aufhebung der Strafe absehen (vgl. Senatsurteil vom 30. August 2005 - 4 StR 295/05). - BGH, 01.12.2005 - 4 StR 506/05
Nötigung als Erfolgsdelikt (Abgrenzung vom notwendigen Erfolg der …
Unabhängig davon, ob danach der Einzelstrafausspruch im Fall II. 1 der Urteilsgründe überhaupt auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruhen kann (§ 337 Abs. 1 StPO), erachtet der Senat die Einzelstrafe jedenfalls als angemessen im Sinne der durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl I 2198, 2203) eingeführten Vorschrift des § 354 Abs. 1 a StPO (vgl. Senatsurteil vom 30. August 2005 - 4 StR 295/05).