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   BGH, 08.11.2018 - 4 StR 297/18   

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BGH, 08.11.2018 - 4 StR 297/18 (https://dejure.org/2018,48890)
BGH, Entscheidung vom 08.11.2018 - 4 StR 297/18 (https://dejure.org/2018,48890)
BGH, Entscheidung vom 08. November 2018 - 4 StR 297/18 (https://dejure.org/2018,48890)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Prüfung der ordnungsgemäßen Einziehung des Wertes von Taterträgen im Rahmen einer Verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 73a Abs. 1 StGB

  • rewis.io

    Strafrechtliche Vermögensabschöpfung im Verfahren wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln: Voraussetzungen und Umfang der Einziehung bei Teileinstellung einzelner Taten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfung der ordnungsgemäßen Einziehung des Wertes von Taterträgen im Rahmen einer Verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 73a Abs. 1 StGB

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    (Teil-)Einstellung - und die Einziehung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 271
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 07.04.2016 - 1 StR 632/15

    Anordnung des Verfalls (erforderliche Anknüpfung an eine von der Anklage erfasste

    Auszug aus BGH, 08.11.2018 - 4 StR 297/18
    a) Zwar kann die Anordnung - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht auf § 73 Abs. 1 StGB gestützt werden, weil die Tat, durch die oder für die etwas erlangt worden ist, nach der Verfahrenseinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO nicht Gegenstand der Verurteilung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - 1 StR 632/15, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 4; Beschluss vom 28. März 1979 - 2 StR 700/78, BGHSt 28, 369, 370; weitere Nachweise bei Joecks in MünchKomm.z.StGB, 3. Aufl., § 73 Rn. 24).

    Denn das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass dieses Geld aus dem Betäubungsmittelhandel des Angeklagten und des Mitangeklagten stammte, ohne dass die Zuordnung zu einer oder mehreren konkret nachweisbaren Taten möglich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - 1 StR 632/15, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 4; Beschluss vom 8. August 2013 - 3 StR 226/13, NStZ 2014, 82 mwN).

  • BGH, 10.04.2018 - 5 StR 611/17

    Fortbestehende Möglichkeit zum Verzicht auf eine Einziehungsanordnung bei

    Auszug aus BGH, 08.11.2018 - 4 StR 297/18
    b) Der Umstand, dass sich der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe mit einer formlosen Einziehung des Geldbetrages einverstanden erklärt und damit wirksam auf dessen Rückgabe verzichtet hat, zwingt für sich genommen nicht zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung, auch wenn dieser damit nur noch deklaratorische Bedeutung zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2018 - 5 StR 320/18, Rn. 2; Urteil vom 10. April 2018 - 5 StR 611/17, NStZ 2018, 333 mwN).
  • BGH, 01.08.2018 - 5 StR 320/18

    Ersatzloser Wegfall der nicht hinreichend bestimmten Einziehungsentscheidung;

    Auszug aus BGH, 08.11.2018 - 4 StR 297/18
    b) Der Umstand, dass sich der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe mit einer formlosen Einziehung des Geldbetrages einverstanden erklärt und damit wirksam auf dessen Rückgabe verzichtet hat, zwingt für sich genommen nicht zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung, auch wenn dieser damit nur noch deklaratorische Bedeutung zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2018 - 5 StR 320/18, Rn. 2; Urteil vom 10. April 2018 - 5 StR 611/17, NStZ 2018, 333 mwN).
  • BGH, 10.10.2018 - 5 StR 488/18

    Berichtigung der Einziehungsentscheidung

    Auszug aus BGH, 08.11.2018 - 4 StR 297/18
    In der Hauptverhandlung hat er vielmehr auch insoweit den Verzicht auf sämtliche bei diesen Durchsuchungen sichergestellten Asservate erklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 488/18, Rn. 3), weshalb die Einziehungsanordnung letztlich ins Leere geht.
  • BGH, 07.01.2003 - 3 StR 421/02

    Verfall des Wertersatzes; Bruttoprinzip; Beruhen; Kronzeugenregelung

    Auszug aus BGH, 08.11.2018 - 4 StR 297/18
    Eine Einziehung kam danach nur noch im selbständigen Verfahren nach § 76a Abs. 1, Abs. 3 StGB in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 3 StR 421/02, NStZ 2003, 422).
  • BGH, 23.07.1969 - 3 StR 326/68

    Fortsetzung eines nach dem Straffreiheitsgesetz eingestellten Strafverfahrens -

    Auszug aus BGH, 08.11.2018 - 4 StR 297/18
    Dazu hätte aber die Staatsanwaltschaft ihren auf eine selbständige Einziehung gerichteten Willen durch einen entsprechenden Antrag nach § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO kundtun müssen (vgl. Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 435 Rn. 19; KK-StPO/Schmidt, 7. Aufl., § 440 Rn. 15; BeckOK-StPO/Temming, 30. Edition, § 435 Rn. 11; vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 - 1 StR 477/89, BGHSt 37, 55, 69; Urteil vom 23. Juli 1969 - 3 StR 326/68, BGHSt 23, 64, 66 ff.; BTDrucks. 18/9525, S. 91).
  • BGH, 28.03.1979 - 2 StR 700/78

    Verfall und Wertersatzeinziehung bei Verstoß gegen das BtMG - Rechtliche

    Auszug aus BGH, 08.11.2018 - 4 StR 297/18
    a) Zwar kann die Anordnung - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht auf § 73 Abs. 1 StGB gestützt werden, weil die Tat, durch die oder für die etwas erlangt worden ist, nach der Verfahrenseinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO nicht Gegenstand der Verurteilung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - 1 StR 632/15, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 4; Beschluss vom 28. März 1979 - 2 StR 700/78, BGHSt 28, 369, 370; weitere Nachweise bei Joecks in MünchKomm.z.StGB, 3. Aufl., § 73 Rn. 24).
  • BGH, 21.06.1990 - 1 StR 477/89

    Opus Pistorum, Kunstfreiheit und Jugendschutz, Pornographie

    Auszug aus BGH, 08.11.2018 - 4 StR 297/18
    Dazu hätte aber die Staatsanwaltschaft ihren auf eine selbständige Einziehung gerichteten Willen durch einen entsprechenden Antrag nach § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO kundtun müssen (vgl. Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 435 Rn. 19; KK-StPO/Schmidt, 7. Aufl., § 440 Rn. 15; BeckOK-StPO/Temming, 30. Edition, § 435 Rn. 11; vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 - 1 StR 477/89, BGHSt 37, 55, 69; Urteil vom 23. Juli 1969 - 3 StR 326/68, BGHSt 23, 64, 66 ff.; BTDrucks. 18/9525, S. 91).
  • BGH, 08.08.2013 - 3 StR 226/13

    Erweiterter Verfall im Betäubungsmittelstrafrecht (Subsidiarität gegenüber dem

    Auszug aus BGH, 08.11.2018 - 4 StR 297/18
    Denn das Landgericht hat sich rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass dieses Geld aus dem Betäubungsmittelhandel des Angeklagten und des Mitangeklagten stammte, ohne dass die Zuordnung zu einer oder mehreren konkret nachweisbaren Taten möglich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - 1 StR 632/15, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 4; Beschluss vom 8. August 2013 - 3 StR 226/13, NStZ 2014, 82 mwN).
  • BGH, 10.06.2020 - 4 StR 503/19

    Urteil im sogenannten "Apotheker"-Verfahren wegen Verstoßes u.a. gegen das

    Da nur die zum Nachteil der gesetzlichen Krankenkassen und sonstiger öffentlich-rechtlicher Kostenträger erfolgten betrügerischen Abrechnungen Gegenstand der Verurteilung sind, kommt eine Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen lediglich in Höhe der insoweit erlangten Gelder - nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen 13.605.408 Euro - in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18, NStZ 2019, 271; vom 7. April 2016 - 1 StR 632/15, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 4).
  • BGH, 23.05.2023 - GSSt 1/23

    Gerichtliche Anordnung der selbständigen Einziehung des durch oder für eine

    Dieses Verständnis der Prozesshandlungen der Staatsanwaltschaft ist jedenfalls vertretbar (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18, NStZ 2019, 271, 272 Rn. 11; KK-StPO/Schmidt/Scheuß, 9. Aufl., § 435 Rn. 18 mwN) und deshalb vom Großen Senat für Strafsachen hinzunehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 1995 - GSSt 1/95, BGHSt 41, 187, 194; vom 23. April 2007 - GSSt 1/06, BGHSt 51, 298, 302 Rn. 14; KK-StPO/Feilcke, StPO, 9. Aufl., § 132 GVG Rn. 18; ferner - entsprechend zur Auslegung der Urteilsgründe - BGH, Beschluss vom 24. Juli 2017 - GSSt 3/17, BGHSt 62, 247, 253 Rn. 18; LR/Mosbacher, StPO, 27. Aufl., § 132 GVG Rn. 52).

    Daher bedarf es eines Antrages der Staatsanwaltschaft gemäß § 435 Abs. 1 StPO, die Einziehung im objektiven Verfahren selbständig anzuordnen (zur Möglichkeit der mündlichen Antragstellung vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18, NStZ 2019, 271, 272 Rn. 11; vom 4. Mai 2022 - 1 ARs 13/21, NStZ-RR 2022, 255; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 66. Aufl., § 435 Rn. 19); anderenfalls besteht ein von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis, weil das Verfahren, soweit es die eingestellte Tat betrifft, nicht mehr bei Gericht anhängig ist (s. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 407/18, aaO; Urteil vom 29. Juli 2021 - 1 StR 83/21, aaO; ferner BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 3 StR 605/17, NStZ-RR 2018, 116, 117 mwN; El-Ghazi, NStZ 2022, 255).

  • BGH, 06.03.2024 - 6 StR 367/23
    a) Die Anwendung des § 73a Abs. 1 StGB, auch in Verbindung mit § 73c Satz 1 StGB, setzt voraus, dass die Herkunft der Einziehungsgegenstände aus rechtswidrigen Taten feststeht, aber eine sichere Zuordnung zu konkreten oder zumindest konkretisierbaren einzelnen Taten nach Ausschöpfung aller Beweismittel ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. August 2020 - 3 StR 219/20; vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18, NStZ 2019, 271 Rn. 8).
  • BGH, 21.12.2021 - 3 StR 381/21

    Einziehung und erweiterte Einziehung von Wertersatz (Erlangen; tatsächlicher

    b) Die Taterträge wurden zudem - was für eine Einziehungsentscheidung nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB erforderlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. August 2020 - 3 StR 219/20, juris Rn. 6; vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18, NStZ 2019, 271 Rn. 8) - gerade aus den Taten erlangt, wegen derer die Angeklagten verurteilt worden sind.

    a) Die Anwendung des § 73a Abs. 1 StGB, auch in Verbindung mit § 73c Satz 1 StGB, setzt voraus, dass die Herkunft der Einziehungsgegenstände aus rechtswidrigen Taten feststeht, aber eine sichere Zuordnung zu konkreten oder zumindest konkretisierbaren einzelnen Taten nach Ausschöpfung aller Beweismittel ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. August 2020 - 3 StR 219/20, juris Rn. 7; vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18, NStZ 2019, 271 Rn. 8).

  • KG, 30.07.2020 - 161 Ss 74/20

    Tatbestandliche Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 StGB und

    Dem Revisionsgericht wird damit die Nachprüfung ermöglicht, ob aufgrund eines rechtswirksamen Verzichts des Angeklagten zu Recht von einer Einziehungsentscheidung abgesehen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 1965 - 6 StE 1/65 -, juris Rdnr. 11 = BGHSt 20, 253 ff. [betreffend Gegenstände von geringem Wert; selbständiges Einziehungsverfahren]; OLG Koblenz, a. a. O., juris Rdnr. 8) oder eine gleichwohl getroffene Einziehungsentscheidung als rein deklaratorische Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18 -, juris Rdnr. 9 [betreffend Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB]; BayObLG, a. a. O., juris Rdnr. 13) den Angeklagten jedenfalls nicht beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2018, a. a. O., juris Rdnr. 11 f.; BayObLG, a. a. O., juris Rdnr. 13 m. w. Nachw.) und es insoweit einer Sachprüfung nicht (mehr) bedarf (vgl. OLG Koblenz, a. a. O., juris Rdnr. 9; BayObLG, a. a. O., juris Rdnr. 13).
  • BGH, 19.08.2020 - 3 StR 219/20

    Einziehung von Taterträgen (erweiterte Einziehung)

    Dies ist aber Voraussetzung einer Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18, NStZ 2019, 271 Rn. 8 mwN).

    Indes tragen die Urteilsgründe die erweiterte Einziehung des Geldes gemäß § 73a Abs. 1 StGB, da die Herkunft aus rechtswidrigen Taten feststeht und eine sichere Zuordnung, insbesondere zu den abgeurteilten Taten, ausweislich des Gesamtzusammenhangs auch nach Ausschöpfung aller Beweismittel ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18 aaO; vom 4. April 2018 - 3 StR 63/18, juris Rn. 6; Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 StR 144/11, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 3; BT-Drucks. 18/9525 S. 65 f.).

  • BGH, 20.12.2022 - 4 StR 221/22

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (zeitlicher Zusammenhang zwischen der

    Ein solcher Antrag ist nicht gestellt worden; die Erwähnung der Einziehungsbeträge in der Anklage und im Schlussantrag der Staatsanwaltschaft genügt dazu nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 6. Januar 2021 - 5 StR 454/20 Rn. 2; Beschluss vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18 Rn. 11; Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 3 StR 558/17 Rn. 4).
  • BGH, 08.03.2022 - 3 StR 238/21

    Einziehung (erweiterte Einziehung; Surrogat; Wertersatz; selbständige Einziehung;

    Denn damit handelte es sich um den Ertrag aus "anderen rechtswidrigen Taten" im Sinne des § 73a Abs. 1 StGB, die nach Ausschöpfung aller Beweismittel nicht konkretisierbar sind und die deshalb nicht im Rahmen eines subjektiven Strafverfahrens geahndet werden können (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschlüsse vom 19. August 2020 - 3 StR 219/20, juris Rn. 7; vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18, NStZ 2019, 271 Rn. 8).
  • BGH, 23.03.2022 - 6 StR 61/22

    Grundsätze der Strafzumessung (bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt:

    a) Es hat nicht erkennbar bedacht, dass die erweiterte Einziehung von Taterträgen (§ 73a Abs. 1 StGB) gegenüber der Einziehung von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1 StGB dergestalt subsidiär ist, dass sie nur in Betracht kommt, wenn nach Ausschöpfung aller zulässigen Beweismittel nicht geklärt werden kann, ob die Erlöse aus der ausgeurteilten oder einer anderen rechtswidrigen Tat stammen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 2021 - 3 StR 158/21 und vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18).
  • BGH, 22.09.2022 - 3 StR 238/21

    Erweiterte Einziehung (Anwendungsbereich bei unklarer Herkunft; Surrogate; Umfang

    Durch sie erlangte Erlöse wären mithin ohne Weiteres taugliches Objekt der erweiterten Einziehung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. August 2020 - 3 StR 219/20, juris Rn. 7; vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18, NStZ 2019, 271 Rn. 8).
  • BGH, 18.04.2023 - 3 StR 30/23

    Konkurrenzen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Tateinheit bei sich

  • BGH, 19.04.2023 - 2 StR 46/22

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

  • BGH, 22.10.2019 - 4 ARs 11/19

    Anfrageverfahren

  • BGH, 26.10.2021 - 5 StR 327/21

    Erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen (gegenständliches Vorhandensein)

  • KG, 30.06.2021 - 1 Ws 16/21

    Strafverteidigerkosten nach Teil-Verfahrenseinstellung: Voraussetzungen der

  • BGH, 10.08.2021 - 3 StR 210/21

    Einziehungsentscheidung (keine Einziehung eines aus einer vorläufig eingestellten

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