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   BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90   

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BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90 (https://dejure.org/1990,71)
BGH, Entscheidung vom 28.06.1990 - 4 StR 297/90 (https://dejure.org/1990,71)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 1990 - 4 StR 297/90 (https://dejure.org/1990,71)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Grenzwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers im Sinne der §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, 316 StGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 315c Abs. 1 Nr. 1a, § 316
    Herabsetzung der Grenze der absoluten Fahrunsicherheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Kraftfahrer sind bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille absolut fahruntüchtig

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Absolute Fahruntüchtigkeit - 1,1 Promille

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Absolute Fahruntüchtigkeit bei Autofahrern liegt bei 1,1 Promille - Seit 1966 geltender Grenzwert von 1,3 Promille aufgehoben

Papierfundstellen

  • BGHSt 37, 89
  • NJW 1990, 2393
  • MDR 1990, 838
  • NStZ 1990, 491
  • NZV 1990, 357
  • NJ 1990, 510
  • StV 1990, 353
  • VersR 1990, 1177
  • VersR 1990, 177
 
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Wird zitiert von ... (126)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 09.12.1966 - 4 StR 119/66

    Fahruntüchtigkeit auf Grund Alkoholgenusses - Fahrlässige Gefährdung des

    Auszug aus BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90
    An der beabsichtigten Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils sieht es sich jedoch durch den Beschluß des Senats vom 9. Dezember 1966 - 4 StR 119/66 - (BGHSt 21, 157) gehindert, in welchem er als Grenze der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers 1, 3 %o festgestellt hat.

    Soweit diese in den maßgebenden Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig anerkannt werden, sind sie für den Richter bindend (BGHSt 21, 157, 159; 24, 200, 203; 25, 246, 248; 30, 251, 252 f; 34, 133, 134 [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85] ; BGH NZV 1990, 157, 158).

    Aufbauend auf dem Gutachten 1966 hatte der Senat in seinem Beschluß vom 9. Dezember 1966 (BGHSt 21, 157) entschieden, daß ab einer Blutalkoholkonzentration von 1, 3 %o jeder Kraftfahrer unbedingt fahruntüchtig ist.

    Dieser Wert setzte sich zusammen aus einem Grundwert von 1, 1 %o und einem Sicherheitszuschlag von 0, 2 %o. Dabei bezeichnet der Grundwert die Blutalkoholkonzentration, bei der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei jedem Kraftfahrer Fahrtüchtigkeit im Sinne einer Beherrschung des die Lenkung eines Fahrzeugs im Verkehr bildenden Gesamtvorgangs nicht mehr festgestellt werden kann (BGHSt 21, 157, 160 ff).

    a) Der Grundwert von 1, 1 %o beruhte auf den im Gutachten 1966 mitgeteilten und vom Senat als gleichrangig gewürdigten Ergebnissen sowohl der medizinischen und statistischen Alkoholforschung als auch von Fahrversuchen (BGHSt 21, 157, 160).

    In Anwendung des Zweifelssatzes hat der Senat damals die obere Grenze dieses Blutalkoholbereichs als Grundwert angenommen (BGHSt 21, 157, 161 f).

    Diesen Wert von 0, 15 %o hatte der Senat wegen nicht ausschließbarer personeller Besonderheiten bei der Analyse der Versuchsproben und sachlicher Unzulänglichkeiten bei einzelnen Untersuchungsstellen auf 0, 2 %o aufgerundet (BGHSt 21, 157, 166 f).

    Eine Irrtumswahrscheinlichkeit von 0, 15 % hat der Senat aber bereits bei der Festlegung der 1, 3 %o-Grenze als hinnehmbar erachtet (BGHSt 21, 157, 165).

  • BGH, 29.10.1981 - 4 StR 262/81

    Auch der Fahrer eines führerscheinfreien Fahrrades mit Hilfsmotor (sog Mofa 25)

    Auszug aus BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90
    Soweit diese in den maßgebenden Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig anerkannt werden, sind sie für den Richter bindend (BGHSt 21, 157, 159; 24, 200, 203; 25, 246, 248; 30, 251, 252 f; 34, 133, 134 [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85] ; BGH NZV 1990, 157, 158).

    Aus diesem Grunde hat der Senat bereits bei seinen Entscheidungen zum Grenzwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit von Mofa- und Fahrradfahrern (BGHSt 30, 251; 34, 133) [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85] vorrangig auf die bei Fahrversuchen gewonnenen Untersuchungsergebnisse abgestellt.

    Dieser Wert gilt für alle Führer von Kraftfahrzeugen (vgl. BGHSt 22, 352, 357 ff [BGH 14.03.1969 - 4 StR 183/68] ; 30, 252, 253 f [BGH 29.10.1981 - 4 StR 262/81] ; BGHR StGB § 316 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 2).

  • BGH, 17.07.1986 - 4 StR 543/85

    Absolute Fahruntüchtigkeit eines Radfahrers

    Auszug aus BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90
    Soweit diese in den maßgebenden Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig anerkannt werden, sind sie für den Richter bindend (BGHSt 21, 157, 159; 24, 200, 203; 25, 246, 248; 30, 251, 252 f; 34, 133, 134 [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85] ; BGH NZV 1990, 157, 158).

    Aus diesem Grunde hat der Senat bereits bei seinen Entscheidungen zum Grenzwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit von Mofa- und Fahrradfahrern (BGHSt 30, 251; 34, 133) [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85] vorrangig auf die bei Fahrversuchen gewonnenen Untersuchungsergebnisse abgestellt.

    Auch die nach 1966 vorgenommenen Untersuchungen zur Meßpräzision des gaschromatographischen Verfahrens gaben zunächst zu einer Veränderung dieses Sicherheitszuschlages von 0, 15 %o ebensowenig Anlaß (vgl. 2. Gutachten des Bundesgesundheitsamtes zur Frage "Alkohol und Straßenverkehr" 1977, S. 7 ff) wie die bis zum Jahre 1984 von der Deutschen Gesellschaft für klinische Chemie e.V. durchgeführten Ringversuche zur Präzision von Blutalkoholbestimmungen (vgl. die in BGHSt 34, 133, 136 f [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85] zitierte Mitteilung des Bundesgesundheitsamtes von 1984).

  • BGH, 18.01.1990 - 4 StR 292/89

    Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Führers eines abgeschleppten Fahrzeugs

    Auszug aus BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90
    Soweit diese in den maßgebenden Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig anerkannt werden, sind sie für den Richter bindend (BGHSt 21, 157, 159; 24, 200, 203; 25, 246, 248; 30, 251, 252 f; 34, 133, 134 [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85] ; BGH NZV 1990, 157, 158).

    Dieser Wert gilt für alle Führer von Kraftfahrzeugen (vgl. BGHSt 22, 352, 357 ff [BGH 14.03.1969 - 4 StR 183/68] ; 30, 252, 253 f [BGH 29.10.1981 - 4 StR 262/81] ; BGHR StGB § 316 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 2).

  • BGH, 20.03.1959 - 4 StR 306/58
    Auszug aus BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90
    Die im Gutachten 1966 wiedergegebenen Ergebnisse fast aller vorangegangener Einzeluntersuchungen sprachen zwar für den Eintritt der absoluten (unbedingten) Fahruntüchtigkeit bei einem Wert von 1, 0 %o, wie er schon der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, die sich auf die in dem Gutachten des Präsidenten des Bundesgesundheitsamtes vom 1. März 1955 (redigiert und erläutert von Borgmann, Blutalkohol und Verkehrsstraftaten, 1955) dargestellten Forschungsergebnisse der medizinischen Wissenschaft stützte (BGHSt 5, 168, 170 [BGH 05.11.1953 - 3 StR 504/53] /171; 10, 265, 268; 13, 83, 84 f; 19, 243, 244).

    In dieser Überzeugung sieht sich der Senat auch dadurch bestärkt, daß Einwendungen gegen einen Grundwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von allenfalls 1, 0 %o, wie er bereits der Senatsentscheidung aus dem Jahre 1959 (BGHSt 13, 83, 84 f) zugrunde lag, aus medizinisch-naturwissenschaftlichen Fachkreisen nicht erhoben worden sind.

  • BGH, 11.12.1973 - 4 StR 130/73

    zwei Wacholder - § 316 StGB, Rückrechnung, Resorptionsdauer,

    Auszug aus BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90
    Zwar bestehen rechtliche Bedenken gegen die vom Oberlandesgericht übernommene Feststellung des Amtsgerichts, bei dem Angeklagten habe zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 1, 24 %o vorgelegen, da das Amtsgericht diese Feststellung nicht näher begründet hat und daher zu besorgen ist, daß die Berechnung dieser Blutalkoholkonzentration unter Verstoß gegen das grundsätzliche Verbot der Rückrechnung für die ersten beiden Stunden nach Trinkende vorgenommen wurde (BGHSt 25, 246, 250).

    Soweit diese in den maßgebenden Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig anerkannt werden, sind sie für den Richter bindend (BGHSt 21, 157, 159; 24, 200, 203; 25, 246, 248; 30, 251, 252 f; 34, 133, 134 [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85] ; BGH NZV 1990, 157, 158).

  • BGH, 14.03.1969 - 4 StR 183/68

    Der sog. Beweisgrenzwert von 1,1 Prom., der für alle Führer von Kraftfahrzeugen

    Auszug aus BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90
    Dieser Wert gilt für alle Führer von Kraftfahrzeugen (vgl. BGHSt 22, 352, 357 ff [BGH 14.03.1969 - 4 StR 183/68] ; 30, 252, 253 f [BGH 29.10.1981 - 4 StR 262/81] ; BGHR StGB § 316 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 2).
  • OLG Bremen, 24.01.1990 - Ss (B) 98/89
    Auszug aus BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90
    Auf die konkret von dem alkoholisierten Kraftfahrer zu bewältigende Verkehrssituation kommt es dabei nicht an (s. bereits Gutachten 1966 S. 51 f, unrichtig daher AG Höxter DAR 1990, 190, 191) [AG Höxter 23.03.1990 - 8 Gs 80/90] .
  • BGH, 05.11.1953 - 3 StR 504/53
    Auszug aus BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90
    Die im Gutachten 1966 wiedergegebenen Ergebnisse fast aller vorangegangener Einzeluntersuchungen sprachen zwar für den Eintritt der absoluten (unbedingten) Fahruntüchtigkeit bei einem Wert von 1, 0 %o, wie er schon der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, die sich auf die in dem Gutachten des Präsidenten des Bundesgesundheitsamtes vom 1. März 1955 (redigiert und erläutert von Borgmann, Blutalkohol und Verkehrsstraftaten, 1955) dargestellten Forschungsergebnisse der medizinischen Wissenschaft stützte (BGHSt 5, 168, 170 [BGH 05.11.1953 - 3 StR 504/53] /171; 10, 265, 268; 13, 83, 84 f; 19, 243, 244).
  • BGH, 11.04.1957 - 4 StR 482/56
    Auszug aus BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90
    Die im Gutachten 1966 wiedergegebenen Ergebnisse fast aller vorangegangener Einzeluntersuchungen sprachen zwar für den Eintritt der absoluten (unbedingten) Fahruntüchtigkeit bei einem Wert von 1, 0 %o, wie er schon der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, die sich auf die in dem Gutachten des Präsidenten des Bundesgesundheitsamtes vom 1. März 1955 (redigiert und erläutert von Borgmann, Blutalkohol und Verkehrsstraftaten, 1955) dargestellten Forschungsergebnisse der medizinischen Wissenschaft stützte (BGHSt 5, 168, 170 [BGH 05.11.1953 - 3 StR 504/53] /171; 10, 265, 268; 13, 83, 84 f; 19, 243, 244).
  • BGH, 19.08.1971 - 4 StR 574/70

    Der Sturztrunk

  • BGH, 26.02.1964 - 4 StR 496/63
  • AG Höxter, 23.03.1990 - 8 Gs 80/90
  • BVerwG, 06.04.2017 - 3 C 24.15

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheit im Verkehr

    Nach dieser Vorschrift ist bei einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) insbesondere in Fällen absoluter Fahruntüchtigkeit (ab 1, 1 Promille, vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 - 4 StR 297/90 - BGHSt 37, 89) und selbst bei relativer Fahruntüchtigkeit (ab 0, 3 Promille in Verbindung mit einer alkoholbedingten Ausfallerscheinung) in der Regel die Fahrerlaubnis zu entziehen.
  • BVerwG, 17.03.2021 - 3 C 3.20

    MPU auch nach einmaliger Trunkenheitsfahrt mit hoher Blutalkoholkonzentration und

    Ein erster Anhaltspunkt für die Einstufung eines solchen bei einer Trunkenheitsfahrt festgestellten Wertes als "hohe Alkoholkonzentration" im Sinne der Begutachtungsleitlinien liegt in dem Umstand, dass nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung bei einer Blutalkoholkonzentration von 1, 1 Promille von absoluter Fahruntüchtigkeit auszugehen ist (grundlegend dazu BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 - 4 StR 297/90 - BGHSt 37, 89 ).
  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

    Der Bundesgerichtshof hat deshalb eine Abweichung in einer Rechtsfrage angenommen, wenn es Rechtsbegriffe (BGHSt 22, 341, 343), allgemeine Erfahrungssätze (BGHSt 21, 157, 158; 23, 156, 157; 31, 86, 90; 34, 133; 37, 89, 91) oder die rechtlichen Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung (BGHSt 25, 365, 366 f) zu klären galt.

    Der von der Rechtsprechung bestimmte Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit setzt sich zusammen aus einem Grundwert, bei dem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Fahrtüchtigkeit mehr vorliegt, und einem Sicherheitszuschlag zum Ausgleich der technischen und naturwissenschaftlich nicht ausschließbaren Meßungenauigkeiten (BGHSt 21, 157, 160 f; 28, 1, 2 f; 34, 133, 136; 37, 89, 92).

    Außerdem muß durch Bekanntgabe der Einzelmeßwerte nachgewiesen werden, daß die Abweichungen unter den bei der Bestimmung des Sicherheitszuschlages berücksichtigten Maximalwerten liegen (BGHSt 28, 235, 236 f; 37, 89, 98).

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   OLG Stuttgart, 28.06.1990 - 4 StR 297/90   

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   OLG Zweibrücken, 28.06.1990 - 4 StR 297/90   

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