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   BGH, 19.12.2013 - 4 StR 303/13   

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BGH, 19.12.2013 - 4 StR 303/13 (https://dejure.org/2013,38705)
BGH, Entscheidung vom 19.12.2013 - 4 StR 303/13 (https://dejure.org/2013,38705)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 303/13 (https://dejure.org/2013,38705)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 30a Abs. 1 StGB; § 30 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 46 Abs. 1 StGB
    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Strafzumessung: Verhältnis zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln); Strafzumessung (Berücksichtigung erlittener Untersuchungshaft)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29a Abs 1 BtMG, § 30 Abs 1 BtMG, § 30a Abs 1 BtMG, § 30a Abs 3 BtMG, § 46 StGB
    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Strafrahmen bei minder schwerem Fall; Untersuchungshaft als Strafmilderungsgrund

  • Wolters Kluwer

    Strafmildernde Berücksichtigung erlittener Untersuchungshaft im Rahmen der konkreten Strafzumessung

  • rewis.io

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Strafrahmen bei minder schwerem Fall; Untersuchungshaft als Strafmilderungsgrund

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafmildernde Berücksichtigung erlittener Untersuchungshaft im Rahmen der konkreten Strafzumessung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 82
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 28.03.2013 - 4 StR 467/12

    Strafzumessung (Überprüfung durch das Revisionsgericht; Bildung einer

    Auszug aus BGH, 19.12.2013 - 4 StR 303/13
    Untersuchungshaft ist indes, jedenfalls bei der Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe, kein Strafmilderungsgrund, es sei denn, mit ihrem Vollzug wären ungewöhnliche, über die üblichen deutlich hinausgehende Beschwernisse verbunden (BGH, Urteile vom 28. März 2013 - 4 StR 467/12 Rn. 25 und vom 10. Oktober 2013 - 4 StR 258/13 Rn. 18, jeweils mwN).
  • BGH, 14.08.2013 - 2 StR 144/13

    Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 BtMG hinsichtlich der Mindeststrafe

    Auszug aus BGH, 19.12.2013 - 4 StR 303/13
    Dabei hat sie übersehen, dass die durch den schwereren Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 1 BtMG im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängten Tatbestände sowohl des § 29a Abs. 1 BtMG als auch des § 30 Abs. 1 BtMG eine Sperrwirkung hinsichtlich der Mindeststrafe entfalten (BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - 3 StR 349/02, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 1); für die Höchststrafe gilt demgegenüber nach der ständigen Rechtsprechung die für den Schuldspruch maßgebliche Bestimmung (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99; Beschluss vom 14. August 2013 - 2 StR 144/13; vgl. aber auch Beschluss vom 25. Juli 2013 - 3 StR 143/13 Rn. 7 ff., juris).
  • BGH, 25.05.2010 - 1 StR 59/10

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Auszug aus BGH, 19.12.2013 - 4 StR 303/13
    Dabei hat sie übersehen, dass die durch den schwereren Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 1 BtMG im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängten Tatbestände sowohl des § 29a Abs. 1 BtMG als auch des § 30 Abs. 1 BtMG eine Sperrwirkung hinsichtlich der Mindeststrafe entfalten (BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - 3 StR 349/02, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 1); für die Höchststrafe gilt demgegenüber nach der ständigen Rechtsprechung die für den Schuldspruch maßgebliche Bestimmung (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99; Beschluss vom 14. August 2013 - 2 StR 144/13; vgl. aber auch Beschluss vom 25. Juli 2013 - 3 StR 143/13 Rn. 7 ff., juris).
  • BGH, 25.07.2013 - 3 StR 143/13

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Erforderlichkeit der

    Auszug aus BGH, 19.12.2013 - 4 StR 303/13
    Dabei hat sie übersehen, dass die durch den schwereren Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 1 BtMG im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängten Tatbestände sowohl des § 29a Abs. 1 BtMG als auch des § 30 Abs. 1 BtMG eine Sperrwirkung hinsichtlich der Mindeststrafe entfalten (BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - 3 StR 349/02, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 1); für die Höchststrafe gilt demgegenüber nach der ständigen Rechtsprechung die für den Schuldspruch maßgebliche Bestimmung (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99; Beschluss vom 14. August 2013 - 2 StR 144/13; vgl. aber auch Beschluss vom 25. Juli 2013 - 3 StR 143/13 Rn. 7 ff., juris).
  • BGH, 25.01.1996 - 5 StR 402/95

    Techno-Bande - BtMG, allgemeiner Bandenbegriff, minder schwerer Fall

    Auszug aus BGH, 19.12.2013 - 4 StR 303/13
    Die Formulierung, "der Gesetzgeber hatte bei Schaffung des zusätzlich verschärften Verbrechenstatbestandes des § 30a BtMG international organisierte Drogensyndikate im Blick, die nicht nur mittels Kurieren Drogen in die Bundesrepublik einschleusen, sondern auch Absatzorganisationen aufbauen und Maßnahmen für das Waschen und den Rückfluss der Gelder aus Rauschgifthandel treffen" lässt besorgen, dass die Strafkammer im Rahmen der Gesamtabwägung zu hohe Anforderungen an die Annahme eines "Normalfalles" nach § 30a Abs. 1 BtMG gestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1996 - 5 StR 402/95, BGHR BtMG § 30a Bande 2; Urteil vom 18. Juni 2009 - 3 StR 171/09, NStZ-RR 2009, 320, 321).
  • BGH, 13.02.2003 - 3 StR 349/02

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 19.12.2013 - 4 StR 303/13
    Dabei hat sie übersehen, dass die durch den schwereren Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 1 BtMG im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängten Tatbestände sowohl des § 29a Abs. 1 BtMG als auch des § 30 Abs. 1 BtMG eine Sperrwirkung hinsichtlich der Mindeststrafe entfalten (BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - 3 StR 349/02, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 1); für die Höchststrafe gilt demgegenüber nach der ständigen Rechtsprechung die für den Schuldspruch maßgebliche Bestimmung (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99; Beschluss vom 14. August 2013 - 2 StR 144/13; vgl. aber auch Beschluss vom 25. Juli 2013 - 3 StR 143/13 Rn. 7 ff., juris).
  • BGH, 14.06.2006 - 2 StR 34/06

    Vollzug von Untersuchungshaft als Strafmilderungsgrund (Anrechnung auf die

    Auszug aus BGH, 19.12.2013 - 4 StR 303/13
    Will der Tatrichter wegen besonderer Nachteile für den Angeklagten den Vollzug der Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigen, müssen diese Nachteile in den Urteilsgründen dargelegt werden (BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 - 2 StR 34/06, NJW 2006, 2645).
  • BGH, 10.10.2013 - 4 StR 258/13

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (gemeinschaftliche täterschaftliche

    Auszug aus BGH, 19.12.2013 - 4 StR 303/13
    Untersuchungshaft ist indes, jedenfalls bei der Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe, kein Strafmilderungsgrund, es sei denn, mit ihrem Vollzug wären ungewöhnliche, über die üblichen deutlich hinausgehende Beschwernisse verbunden (BGH, Urteile vom 28. März 2013 - 4 StR 467/12 Rn. 25 und vom 10. Oktober 2013 - 4 StR 258/13 Rn. 18, jeweils mwN).
  • BGH, 18.06.2009 - 3 StR 171/09

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Aufklärungshilfe); Verfall des

    Auszug aus BGH, 19.12.2013 - 4 StR 303/13
    Die Formulierung, "der Gesetzgeber hatte bei Schaffung des zusätzlich verschärften Verbrechenstatbestandes des § 30a BtMG international organisierte Drogensyndikate im Blick, die nicht nur mittels Kurieren Drogen in die Bundesrepublik einschleusen, sondern auch Absatzorganisationen aufbauen und Maßnahmen für das Waschen und den Rückfluss der Gelder aus Rauschgifthandel treffen" lässt besorgen, dass die Strafkammer im Rahmen der Gesamtabwägung zu hohe Anforderungen an die Annahme eines "Normalfalles" nach § 30a Abs. 1 BtMG gestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1996 - 5 StR 402/95, BGHR BtMG § 30a Bande 2; Urteil vom 18. Juni 2009 - 3 StR 171/09, NStZ-RR 2009, 320, 321).
  • BGH, 07.11.2017 - 1 StR 515/17

    Minder schwerer Fall des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

    Im Ausgangspunkt richtig hat das Landgericht als Folge davon auch gesehen, dass die durch den schwereren Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 1 BtMG im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängten Tatbestand des § 30 Abs. 1 BtMG eine Sperrwirkung hinsichtlich der Mindeststrafe entfalten (BGH, Urteile vom 13. Februar 2003 - 3 StR 349/02, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 1 und vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 303/13, NStZ-RR 2014, 82).

    Rechtsfehlerhaft wird jedoch vom Landgericht für die Bestimmung der Höchststrafe nicht die nach ständiger Rechtsprechung für den Schuldspruch maßgebliche Bestimmung des § 30a Abs. 3 BtMG herangezogen (BGH, Beschlüsse vom 25. Mai 2010 - 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99 und vom 14. August 2013 - 2 StR 144/13, NStZ-RR 2014, 180; Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 303/13, NStZ-RR 2014, 82; Beschlüsse vom 14. August 2013 - 2 StR 143/13 und vom 12. Februar 2015 - 5 StR 536/14; Urteil vom 19. Januar 2017 - 4 StR 334/16, NStZ-RR 2017, 117; Beschluss vom 17. Januar 2017 - 4 StR 604/16; vgl. aber auch Beschluss vom 25. Juli 2013 - 3 StR 143/13, NStZ 2014, 164; Urteil vom 7. September 2017 - 3 StR 278/17).

  • BGH, 26.02.2020 - 4 StR 474/19

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen: Sperrwirkung

    Nimmt das Tatgericht einen minder schweren Fall des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 3 BtMG an, so hat es in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängte Straftatbestand des § 29a Abs. 1 BtMG eine Sperrwirkung hinsichtlich seiner Mindeststrafe entfaltet, oder ob auch insoweit ein minder schwerer Fall anzunehmen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 10. Januar 2019 - 3 StR 448/18, Rn. 7; vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 303/13, NStZ-RR 2014, 82, 83 und vom 13. Februar 2003 - 3 StR 349/02, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 1; Beschluss vom 18. April 2018 - 2 StR 1/18, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 3; nicht tragend zur Sperrwirkung auch der Strafobergrenze vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 3 StR 143/13, NStZ 2014, 164, 165 f.).
  • BGH, 24.08.2016 - 2 StR 504/15

    Strafmilderung wegen verringerter Schuldfähigkeit (Ermessensentscheidung des

    Anderes gilt nur in Fällen, in denen der Vollzug von Untersuchungshaft ausnahmsweise mit ungewöhnlichen, über das übliche Maß deutlich hinausgehenden Beschwernissen verbunden ist (Senat, Urteil vom 19. Mai 2010 - 2 StR 102/10, NStZ 2011, 100; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 303/13, NStZ-RR 2014, 82, 83).
  • LG Düsseldorf, 16.11.2021 - 1 Ks 24/20

    Tod nach Po-Vergrößerung: Schönheitschirurg verurteilt

    Dabei kann die Kammer offenlassen, ob auch außerhalb echter Sperrwirkung (vgl. BGH Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 303/13 - NStZ-RR 2014, 82) der Strafrahmen eines anderen Tatbestandes bereits wegen der Vergleichbarkeit jeweils schuldtypisierender Tatumstände herangezogen werden kann.
  • BGH, 28.06.2017 - 2 StR 92/17

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Beeinflussung von Zeugen als zulässiges

    Anderes gilt nur in Fällen, in denen der Vollzug von Untersuchungshaft ausnahmsweise mit ungewöhnlichen, über das übliche Maß deutlich hinausgehenden Beschwernissen verbunden ist (Senat, Urteil vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, NStZ-RR 2017, 40, 42; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 303/13, NStZ-RR 2014, 82, 83).
  • BGH, 07.09.2017 - 3 StR 278/17

    Strafrahmenwahl im Betäubungsmittelstrafrecht (bewaffnetes Handeltreiben; nicht

    b) Im Hinblick auf die Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 BtMG kommt es hier im Ergebnis nicht darauf an, dass diese - anders als von der Strafkammer angenommen - nach der Auffassung des Senats auch für die Strafobergrenze zu gelten hat (vgl. Beschluss vom 25. Juli 2013 - 3 StR 143/13, NStZ 2014, 164, 165 m. Nachw. zu abweichenden Entscheidungen des BGH; ebenso anderer Ansicht - nachfolgend - BGH, Urteile vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 303/13, NStZ-RR 2014, 82, 83; vom 12. Februar 2015 - 5 StR 536/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 14. August 2013 - 2 StR 144/13, NStZ-RR 2014, 180).
  • BGH, 26.09.2019 - 4 StR 133/19

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (keine strafschärfende Berücksichtigung des

    Vielmehr bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in diesen Fällen die Strafrahmenobergrenze nach der - für den Schuldspruch maßgeblichen - Vorschrift des § 30a BtMG (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 303/13, NStZ-RR 2014, 82; Beschlüsse vom 7. November 2017 - 1 StR 515/17, StV 2018, 512, 513; vom 14. August 2013 - 2 StR 144/13, NStZ-RR 2014, 180; vom 25. Mai 2010 - 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99; anders - nicht tragend - BGH, Urteil vom 7. September 2017 - 3 StR 278/17, NStZ-RR 2017, 377; Beschluss vom 25. Juli 2013 - 3 StR 143/13, NStZ 2014, 164).
  • BGH, 05.11.2020 - 4 StR 381/20

    Grundsätze der Strafzumessung (tatschulderhöhende Berücksichtigung einer

    Anderes gilt nur in Fällen, in denen der Vollzug der Untersuchungshaft ausnahmsweise mit ungewöhnlichen, über das übliche Maß deutlich hinausgehenden Beschwernissen verbunden ist (BGH, Urteile vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, NStZ-RR 2017, 40, 42; vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 303/13, NStZ-RR 2014, 82, 83).
  • LG Duisburg, 16.01.2017 - 36 KLs 26/16
    In Übereinstimmung mit der bisher herrschenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 303/13, zitiert nach juris; hiergegen wendet sich mit gewichtigen Gründen BGH, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 3 StR 143/13, zitiert nach juris, wonach nunmehr der gesamte Strafrahmen dem verdrängten Tatbestand entnommen werden soll) stand der Kammer damit ein Strafrahmen zur Verfügung, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht.
  • OLG Brandenburg, 21.11.2019 - 53 Ss 137/19

    Berücksichtigung ausländischer Vorstrafen bei der Strafzumessung

    Die strafmildernde Berücksichtigung der "zwischenzeitlich verbüßten Untersuchungshaft" ist ebenfalls rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Urt. v. 19. Dezember 2013 - 4 StR 303/13), der Angeklagte hierdurch jedoch nicht beschwert.
  • OLG Brandenburg, 21.11.2019 - 2 Ss 47/19
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