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BGH, 19.08.1971 - 4 StR 304/71 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Verurteilung wegen versuchter Notzucht - Verweisung an das Schwurgericht wegen des hinreichenden Verdachts eines Tötungsverbrechens - Billigende Inkaufnahme des Tods einer Prostituierten - Gewaltanwendung zur eigenen geschlechtlichen Erregung und Befriedigung als ...
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 11.07.1961 - 5 StR 246/61
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 19.08.1971 - 4 StR 304/71
Besteht ein solcher, so steht es allein dem höheren Gericht zu, darüber zu entscheiden, ob der Angeklagte eines Tötungsverbrechens schuldig ist oder nicht (BGH, Urteil vom 11. Juli 1961, 5 StR 246/61). - BGH, 07.11.1961 - 1 StR 407/61
Gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen trotz freiwilligen Rücktritts vom …
Auszug aus BGH, 19.08.1971 - 4 StR 304/71
Gewalttätigkeiten, die wie bei Sadisten zwar der geschlechtlichen Befriedigung dienen, denen aber nach ihrem äußeren Erscheinungsbild die Beziehung zum Geschlechtlichen fehlt, wie z.B. Würgen am Hals einer Frau, fallen jedoch nicht unter den Begriff der unzüchtigen Handlung im Sinne von § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB (BGHSt 17, 1, 5) [BGH 07.11.1961 - 1 StR 407/61].
- BGH, 08.11.2011 - 3 StR 244/11
Nötigung eines Mitglieds eines Verfassungsorgans; Nötigung; Annahme der …
Weder im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses, in dem das Landgericht die Tat im Anschluss an die Anklageschrift zutreffend nicht als versuchte Nötigung eines Mitglieds eines Verfassungsorgans wertete, noch im hier im Hinblick auf § 270 StPO maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung über den im Rahmen der Hauptverhandlung nach seiner Überzeugung erwiesenen Sachverhalt rechtfertigten die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine Verurteilung des Angeklagten nach § 106 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1961 - 5 StR 246/61;… Urteil vom 13. Dezember 1960 - 5 StR 341/60, GA 1962, 149; Beschluss vom 19. August 1971 - 4 StR 304/71, MDR 1972, 18 bei Dallinger;… Meyer-Goßner, aaO, § 338 Rn. 32 f.), so dass das Landgericht für die Aburteilung der Tat objektiv zuständig war.