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   BGH, 16.08.1973 - 4 StR 305/73   

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BGH, 16.08.1973 - 4 StR 305/73 (https://dejure.org/1973,5769)
BGH, Entscheidung vom 16.08.1973 - 4 StR 305/73 (https://dejure.org/1973,5769)
BGH, Entscheidung vom 16. August 1973 - 4 StR 305/73 (https://dejure.org/1973,5769)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines Eingehungsbetruges bei Abschluss eines Kaufvertrages - Erleiden eines Vermögensschadens bei einem Kunden auf Grund von Kaufabschluss durch Täuschung - Anforderungen hinsichtlich der Annahme eines Vermögensschadens - Täuschung über verkehrswesentliche ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.08.1961 - 4 StR 166/61

    Melkmaschine

    Auszug aus BGH, 16.08.1973 - 4 StR 305/73
    Einen solchen Vermögensschaden erleidet der durch Täuschung zum Kaufabschluß bewogene Kunde dann, regelmäßig aber auch nur dann, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Kaufsache objektiv den vereinbarten Preis nicht wert ist (BGHSt 16, 220; 16, 321).

    Entspricht dagegen der Wert der Kaufsache trotz bestimmter - von dem Verkäufer arglistig verschwiegener, selbst erheblicher - Mängel dem vereinbarten Kaufpreis, so liegt ein Vermögensschaden des Käufers nur dann vor, wenn besondere weitere Umstände hinzutreten, wie sie in der Entscheidung BGHSt 16, 321 (beispielsweise, nicht abschließend) aufgeführt sind.

    Kann der Käufer die Kaufsache infolge der in Wirklichkeit vorliegenden, ihm aber verschwiegenen Mängel nach der Auffassung eines sachlichen Beurteilers nicht oder nicht in vollem Umfang für den von ihm vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden, so ist schon allein darin eine Vermögensschädigung zu erblicken, selbst wenn der Verkehrswert der Gegenleistung des Getäuschten entspricht (BGHSt 16, 321, 326).

    Um einen besonderen, gerade auf seiten des einzelnen Käufers liegenden Umstand im Sinne der Entscheidung BGHSt 16, 321 handelt es sich dabei nicht.

    Auch besondere Umstände auf seiten der Erwerber im Sinne der Entscheidung BGHSt 16, 321 sind nicht festgestellt.

  • BGH, 18.07.1961 - 1 StR 606/60

    Vermögensschaden beim Betrug

    Auszug aus BGH, 16.08.1973 - 4 StR 305/73
    Einen solchen Vermögensschaden erleidet der durch Täuschung zum Kaufabschluß bewogene Kunde dann, regelmäßig aber auch nur dann, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Kaufsache objektiv den vereinbarten Preis nicht wert ist (BGHSt 16, 220; 16, 321).

    Die Entscheidungen, auf die in der vorliegenden Sache das Landgericht seine abweichende Meinung gestützt hat (BayObLG in MDR 1962, 70; OLG Hamm in NJW 1968, 903; OLG Düsseldorf in VRS 39, 269 und in NJW 1971, 158) sind mit der Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 16, 220 und besonders 16, 321) nicht in Einklang zu bringen.

  • OLG Hamm, 05.01.1968 - 3 Ss 1188/67
    Auszug aus BGH, 16.08.1973 - 4 StR 305/73
    Die Entscheidungen, auf die in der vorliegenden Sache das Landgericht seine abweichende Meinung gestützt hat (BayObLG in MDR 1962, 70; OLG Hamm in NJW 1968, 903; OLG Düsseldorf in VRS 39, 269 und in NJW 1971, 158) sind mit der Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 16, 220 und besonders 16, 321) nicht in Einklang zu bringen.
  • BGH, 06.12.1977 - 1 StR 495/77
    In Fällen der Täuschung über Faktoren, die den Verkehrswert mitbestimmen (vgl. dazu BGH, Beschl. vom 16. August 1973 - 4 StR 305/73 - OLG Koblenz VRS 46, 283, 286; Blei JA 1971, 505), erleidet der dadurch zum Kaufabschluß bewogene Kunde in der Regel einen Schaden nur dann, wenn die Kaufsache objektiv den vereinbarten Kaufpreis nicht wert ist, also nach den Maßstäben des wirtschaftlichen Verkehrs eine ausreichende Kompensation für seine Leistung nicht darstellt ( BGHSt 16, 220, 221; 16, 321, 325; BGH, Beschl. vom 16. August 1973 - 4 StR 305/73 - LK a.a.O. Rdn. 140, 145).

    Sind bei Objektiv-abstrakter Betrachtung Leistung und Gegenleistung gleichwertig, kann ein Schaden im Sinne des Betrugstatbestands nur vorliegen, wenn die Leistung, die der Täuschende erbringt, nach der Beurteilung eines sachkundigen Beobachters für den Getäuschten nicht oder nicht in vollem Umfange zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck brauchbar ist und er sie auch nicht in anderer zumutbarer Weise verwenden kann (sog. individueller Schadenseinschlag; vgl. BGHSt 16, 220, 222; 16, 321, 325 /326; 22, 88, 89; BGH BB 1962, 198; BGH, Beschl. vom 16. August 1973 - 4 StR 305/73 - LK a.a.O. Rdn. 146).

    Soweit er auf Faktoren beruht, die - wie es hier der Fall ist - in den Marktwert eingehen, kann, wenn die Leistung des Verkäufers als dem Kaufpreis gleichwertig angesehen wird, die Frage nur sein, ob der Käufer dennoch aus Gründen, die im Rahmen der subjektiven Schadenskomponente Berücksichtigung finden dürfen, geschädigt worden ist ( BGH, Beschl. vom 16. August 1973 - 4 StR 305/73 ).

  • BGH, 25.06.1975 - 3 StR 62/75

    Abschluss von Kaufverträgen über Gebrauchtwagen - Annahme eines Vermögenschadens

    Denn einen Vermögensschaden erleidet der durch Täuschung zum Kaufabschluß bewogene Kunde - von hier nach den bisherigen Feststellungen nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - nur dann, wenn die Kaufsache objektiv den vereinbarten Preis nicht wert ist (BGHSt 16, 220; 16, 321; BGH, Beschl. vom 16. August 1973 - 4 StR 305/73 -, angeführt bei Dreher, StGB, 35. Aufl. § 263 Anm. 5 B c).
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