Rechtsprechung
BGH, 27.08.2009 - 4 StR 306/09 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch der räuberischen Erpressung bei Verlassen des Tatorts auf Aufforderung eines Dritten
- Judicialis
StGB § 24 Abs. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 24 Abs. 1
Freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch der räuberischen Erpressung bei Verlassen des Tatorts auf Aufforderung eines Dritten - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- strafverteidigung-hamburg.com (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Rücktritt von der versuchten räuberischen Erpressung
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2009, 366
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 17.12.1992 - 4 StR 532/92
Anforderungen an die Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch - Absehen von der …
Auszug aus BGH, 27.08.2009 - 4 StR 306/09
Freiwilligkeit liegt vor, wenn der Täter noch Herr seiner Entschlüsse geblieben ist und die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich gehalten hat, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch einen seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 16, 18). - BGH, 24.06.1992 - 3 StR 187/92
Rücktritt vom Mordversuch
Auszug aus BGH, 27.08.2009 - 4 StR 306/09
Freiwilligkeit liegt vor, wenn der Täter noch Herr seiner Entschlüsse geblieben ist und die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich gehalten hat, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch einen seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 16, 18). - BGH, 14.04.1955 - 4 StR 16/55
gutes Zureden des Opfers - § 177 StGB, § 24 StGB, 'Aufgabe', Rücktrittsmotiv
Auszug aus BGH, 27.08.2009 - 4 StR 306/09
Die Annahme von Freiwilligkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anstoß zum Umdenken von Außen gekommen ist (vgl. BGHSt 7, 296, 299 ; StV 1982, 259, 260) oder die Abstandnahme von der Tat nach dem Einwirken von Dritten erfolgt ist (vgl. BGH NStZ 1988, 69, 70). - BGH, 10.11.1987 - 5 StR 534/87
Versuch - Rücktritt - Freiwilligkeit - Affekt
Auszug aus BGH, 27.08.2009 - 4 StR 306/09
Die Annahme von Freiwilligkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anstoß zum Umdenken von Außen gekommen ist (vgl. BGHSt 7, 296, 299 ; StV 1982, 259, 260) oder die Abstandnahme von der Tat nach dem Einwirken von Dritten erfolgt ist (vgl. BGH NStZ 1988, 69, 70). - BGH, 19.01.1982 - 5 StR 791/81
Ausschluss eines strafbefreienden Rücktritts des Angeklagten aufgrund des …
Auszug aus BGH, 27.08.2009 - 4 StR 306/09
Die Annahme von Freiwilligkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anstoß zum Umdenken von Außen gekommen ist (vgl. BGHSt 7, 296, 299 ; StV 1982, 259, 260) oder die Abstandnahme von der Tat nach dem Einwirken von Dritten erfolgt ist (vgl. BGH NStZ 1988, 69, 70).
- BGH, 15.04.2020 - 5 StR 75/20
Freiwilligkeit des Rücktritts (autonome Entscheidung; äußerer Anlass; Zwangslage; …
Auch in diesen Fällen ist vielmehr maßgebend, ob der Täter trotz des Eingreifens oder der Anwesenheit eines Dritten noch "aus freien Stücken' handelt oder aber ob Umstände vorliegen, die zu einer die Tatausführung hindernden äußeren Zwangslage führen oder eine innere Unfähigkeit zur Tatvollendung auslösen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 289/13, StV 2014, 336 f.; Beschluss vom 27. August 2009 - 4 StR 306/09, NStZ-RR 2009, 366 f. mwN). - BGH, 10.07.2013 - 2 StR 289/13
Strafbefreiender Rücktritt vom Tötungsversuch (Totschlag; Freiwilligkeit nach …
Maßgebend ist auch in diesen Fällen, ob der Täter trotz des Eingreifens oder der Anwesenheit Dritter noch "aus freien Stücken" handelt oder aber ob Umstände vorliegen, die zu einer ihn an der Tatausführung hindernden äußeren Zwangslage oder inneren Unfähigkeit einer Tatvollendung führen (BGH, Beschluss vom 27. August 2009 - 4 StR 306/09, NStZ-RR 2009, 366, 367). - LG Mönchengladbach, 22.07.2021 - 27 Ks 2/21 Auch in diesen Fällen ist vielmehr maßgebend, ob der Täter trotz des Eingreifens oder der Anwesenheit eines Dritten noch "aus freien Stücken" handelt oder aber ob Umstände vorliegen, die zu einer die Tatausführung hindernden äußeren Zwangslage führen oder eine innere Unfähigkeit zur Tatvollendung auslösen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - 2 StR 289/13, StV 2014, 336 f.; BGH, Beschluss vom 27. August 2009 - 4 StR 306/09, NStZ-RR 2009, 366 f. mwN).