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   BGH, 15.09.2021 - 4 StR 308/21   

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https://dejure.org/2021,40160
BGH, 15.09.2021 - 4 StR 308/21 (https://dejure.org/2021,40160)
BGH, Entscheidung vom 15.09.2021 - 4 StR 308/21 (https://dejure.org/2021,40160)
BGH, Entscheidung vom 15. September 2021 - 4 StR 308/21 (https://dejure.org/2021,40160)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Geltung von drei Monaten der verhängten Jugendstrafe als vollstreckt wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Geltung von drei Monaten der verhängten Jugendstrafe als vollstreckt wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.08.2015 - 1 StR 308/15

    Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Nachholung durch

    Auszug aus BGH, 15.09.2021 - 4 StR 308/21
    Diese nimmt der Senat, um weitere Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2020 - 2 StR 582/19 und vom 19. August 2015 - 1 StR 308/15 mwN) und bestimmt, dass von der verhängten Jugendstrafe drei Monate als vollstreckt gelten.
  • BGH, 06.05.2020 - 2 StR 582/19

    Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Kompensationsentscheidung)

    Auszug aus BGH, 15.09.2021 - 4 StR 308/21
    Diese nimmt der Senat, um weitere Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2020 - 2 StR 582/19 und vom 19. August 2015 - 1 StR 308/15 mwN) und bestimmt, dass von der verhängten Jugendstrafe drei Monate als vollstreckt gelten.
  • BGH, 03.12.2002 - 3 StR 417/02

    Beschleunigungsgebot (Strafmilderung; Strafzumessung; besondere Bedeutung /

    Auszug aus BGH, 15.09.2021 - 4 StR 308/21
    Die unterbliebene Förderung des einem besonderen Beschleunigungsgebot unterliegenden Jugendverfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 3 StR 417/02), in dem zudem jedenfalls zeitweilig ein Haftbefehl gegen den Angeklagten bestand, über einen Zeitraum von 13 Monaten erfordert vor dem Hintergrund der Gesamtverfahrensdauer vielmehr eine Kompensationsentscheidung.
  • BGH, 07.02.2022 - 5 StR 542/20

    Revisionen der Angeklagten im sogenannten "Berliner Wettbüro-Mordfall" erfolglos;

    Die Verfahrensverzögerung muss deshalb abhängig von der Intensität der Beeinträchtigung durch die ausdrückliche Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung oder durch einen Vollstreckungsabschlag kompensiert werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 134 ff.; vom 15. September 2021 - 4 StR 308/21; vom 6. Mai 2020 - 2 StR 582/19).
  • BGH, 07.02.2022 - 5 StR 207/21

    Berliner Wettbüromord; kein zu kompensierender Verstoß gegen den Grundsatz des

    Die Verfahrensverzögerung muss deshalb abhängig von der Intensität der Beeinträchtigung durch die ausdrückliche Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung oder durch einen Vollstreckungsabschlag kompensiert werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 134 ff.; vom 15. September 2021 - 4 StR 308/21; vom 6. Mai 2020 - 2 StR 582/19).
  • BGH, 30.09.2021 - 2 StR 171/21

    Konkurrenzen (Täterschaft und Teilnahme; Beihilfe: Tateinheit, Tatmehrheit,

    bb) Hieran gemessen genügt die Verfahrensweise des Tatgerichts ab dem 25. Mai 2020 (Zustellung der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft an die Verteidiger) bis zum Eingang der Akten beim Generalbundesanwalt am 15. April 2021 zwar nicht der in jugendgerichtlichen Verfahren gebotenen besonderen Beschleunigung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. September 2021 - 4 StR 308/21, juris Rn. 3; vom 3. Dezember 2002 - 3 StR 417/02, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 15; Eisenberg/Kölbel, JGG, 22. Aufl., Einl. Rn. 43).
  • LG Kaiserslautern, 15.12.2021 - 5 Qs 114/19

    Keine Feststellung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im

    Hat das Tatgericht irrtümlich keine Kompensation für eine in den Urteilsgründen festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ausgesprochen, kann das Revisionsgericht dies in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nachholen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.09.2021 - 4 StR 308/21, juris).
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