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   BGH, 28.08.2003 - 4 StR 318/03   

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https://dejure.org/2003,6798
BGH, 28.08.2003 - 4 StR 318/03 (https://dejure.org/2003,6798)
BGH, Entscheidung vom 28.08.2003 - 4 StR 318/03 (https://dejure.org/2003,6798)
BGH, Entscheidung vom 28. August 2003 - 4 StR 318/03 (https://dejure.org/2003,6798)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2004, 45
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.05.1995 - 5 StR 135/95

    Erpressung - Raub - Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer - Bereicherung

    Auszug aus BGH, 28.08.2003 - 4 StR 318/03
    Dieses wird nicht dadurch rechtswidrig, daß zu seiner Verwirklichung rechtswidrige Mittel angewendet werden (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 7).
  • BGH, 30.01.1990 - 1 StR 690/89

    Erpressung: Fehlende Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern

    Auszug aus BGH, 28.08.2003 - 4 StR 318/03
    Es fehlt deshalb an dem für die Erpressung erforderlichen normativen Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit der Bereicherung (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 6; BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - 4 StR 48/02), da das mit der Handlung des Mitangeklagten Ü. verfolgte Endziel der Rechtsordnung entsprach.
  • BGH, 06.12.1994 - VI ZR 80/94

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus BGH, 28.08.2003 - 4 StR 318/03
    Die Strafkammer hat bei der rechtlichen Würdigung der Tat nicht bedacht, daß der Mitangeklagte den Geschädigten K. K. überfiel, um von diesem die Herausgabe von Geld zu erzwingen, welches der Tilgung einer noch nicht beglichenen, im Wege der Erbfolge auf die Mutter des Mitangeklagten und/oder ihn selbst übergegangenen, titulierten Schmerzensgeldforderung des verstorbenen Vaters des Mitangeklagten gegen K. K. dienen sollte (zur Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs vgl. BGH NJW 1995, 783).
  • BGH, 21.03.2002 - 4 StR 48/02

    Versuchte schwere räuberische Erpressung (Absicht rechtswidriger Bereicherung);

    Auszug aus BGH, 28.08.2003 - 4 StR 318/03
    Es fehlt deshalb an dem für die Erpressung erforderlichen normativen Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit der Bereicherung (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 6; BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - 4 StR 48/02), da das mit der Handlung des Mitangeklagten Ü. verfolgte Endziel der Rechtsordnung entsprach.
  • BGH, 17.11.1995 - 2 StR 572/95

    Strafverfolgungsbehörden - Verfahrensverzögerung - Vertretenmüssen -

    Auszug aus BGH, 28.08.2003 - 4 StR 318/03
    Der Senat ist trotz des insoweit entgegenstehenden Aufhebungsantrags des Generalbundesanwalts nicht gehindert, im Beschlußwege zu entscheiden (BGHR StPO § 349 Abs. 5 Entscheidung 1).
  • BGH, 10.01.2024 - 2 StR 478/23

    Aufhebung des Schuldspruchs wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung

    In diesem Fall fehlt es bereits an einem Vermögensnachteil im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 1 StR 467/17, NStZ-RR 2018, 316, 317) bzw. an dem zur Tatbestandserfüllung erforderlichen normativen Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit der Bereicherung und damit an der Bereicherungsabsicht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2003 - 4 StR 318/03, NStZ-RR 2004, 45).
  • BGH, 23.02.2016 - 3 StR 5/16

    Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei in Betracht kommendem Rücktritt

    Auch wenn sie sich irrig ein Recht auf eigenmächtige Befriedigung ihrer (berechtigten) Geldforderungen nur vorgestellt haben sollten, hätten sie sich im Hinblick auf die räuberische Erpressung gemäß §§ 253, 255 StGB in einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum befunden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1962 - 4 StR 346/61, BGHSt 17, 87, 90 f.; Beschlüsse vom 17. Juni 1999 - 4 StR 12/99, StV 2000, 79 und vom 28. August 2003 - 4 StR 318/03, NStZ-RR 2004, 45).
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