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BGH, 29.09.2005 - 4 StR 319/05 |
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Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen der Revisionsbegründung
- Judicialis
StPO § 265 Abs. 1; ; StPO § 338 Nr. 5; ; StPO § 338 Nr. 8; ; GVG § 76; ; StGB § 177 Abs. 3 Nr. 2; ; StGB § 177 Abs. 4 Nr. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 274
Keine Beweiskraft des Protokolls bei offensichtlichem Schreibversehen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 27.05.1998 - 3 StR 204/98
Versuchte Vergewaltigung neben vollendeter sexueller Nötigung nach dem 6. …
Auszug aus BGH, 29.09.2005 - 4 StR 319/05
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 21. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahingehend berichtigt und neu gefasst, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen und mit Freiheitsberaubung, schuldig ist (vgl. hierzu BGH NJW 1998, 2987, 2988).