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   BGH, 26.10.1999 - 4 StR 319/99   

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https://dejure.org/1999,7803
BGH, 26.10.1999 - 4 StR 319/99 (https://dejure.org/1999,7803)
BGH, Entscheidung vom 26.10.1999 - 4 StR 319/99 (https://dejure.org/1999,7803)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 1999 - 4 StR 319/99 (https://dejure.org/1999,7803)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 44 StPO; § 46 Abs. 1 StPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge

  • Wolters Kluwer

    Akteneinsicht - Revisionsbegründungsfrist - Freibeweis - Rekonstruktion der Beweisaufnahme - Vernehmung von Zeuhgen

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 345 Abs. 1; ; StPO § 338 Nr. 1; ; StPO § 244 Abs. 2; ; StPO § 261

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 44, § 345 Abs. 1
    Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.03.1996 - 1 StR 710/95

    Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Nachholung von Verfahrensrügen - Fehlende

    Auszug aus BGH, 26.10.1999 - 4 StR 319/99
    Bei dieser Sachlage kommt eine Wiedereinsetzung nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn dem Verteidiger trotz angemessener Bemühungen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist Akteneinsicht nicht gewährt wurde und Verfahrensbeschwerden erhoben werden sollen, die ohne Kenntnis der Akten nicht begründet werden konnten (vgl. BGH StV 1997, 226 mit Anm. Ventzke; BGHR StPO § 44 Verfahrensrügen 4, 5,7,8 und 10).
  • BGH, 12.12.1996 - 4 StR 499/96

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

    Auszug aus BGH, 26.10.1999 - 4 StR 319/99
    Dieses Vortrages hätte es indes schon deshalb bedurft, weil der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch bei dieser Vernehmung ausgeräumt worden sein kann (vgl. BGH NStZ 1997, 294).
  • BGH, 02.11.2021 - 3 StR 379/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist zur Begründung der

    Zwar kann eine Wiedereinsetzung ausnahmsweise - etwa zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen oder Gewährung rechtlichen Gehörs - in Betracht kommen, wenn das Sitzungsprotokoll nicht vollständig und rechtzeitig zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt worden ist (BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - 4 StR 319/99, juris Rn. 2; vom 12. Januar 1984 - 4 StR 762/83, juris Rn. 2; KKStPO/Gericke, 8. Aufl., § 345 Rn. 26).
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