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   BGH, 13.09.2001 - 4 StR 322/01   

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https://dejure.org/2001,5373
BGH, 13.09.2001 - 4 StR 322/01 (https://dejure.org/2001,5373)
BGH, Entscheidung vom 13.09.2001 - 4 StR 322/01 (https://dejure.org/2001,5373)
BGH, Entscheidung vom 13. September 2001 - 4 StR 322/01 (https://dejure.org/2001,5373)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Papierfundstellen

  • StV 2002, 190 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.11.1995 - 4 StR 650/95

    Ausgleich besonderer Härten bei der Strafbemessung, wenn die Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 13.09.2001 - 4 StR 322/01
    Der neu entscheidende Tatrichter wird - worauf die Revision zu Recht hinweist - zu berücksichtigen haben, daß der Angeklagte mit dem Widerruf von zwei Bewährungsstrafen (1 Jahr 6 Monate und 2 Jahre Jugendstrafe) rechnen muß (vgl. BGHSt 41, 310, 314; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 46 Rdn. 7).
  • BGH, 28.04.1988 - 4 StR 33/88

    Zurückverweisung einer verbundenen Strafsache gegen Erwachsene und Jugendliche

    Auszug aus BGH, 13.09.2001 - 4 StR 322/01
    Da sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück (BGHSt 35, 267).
  • BGH, 06.07.1956 - 2 StR 87/55
    Auszug aus BGH, 13.09.2001 - 4 StR 322/01
    Das ist rechtsfehlerhaft; denn Anstiftung (§ 26 StGB) setzt voraus, daß ein anderer zur Begehung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat bestimmt wird, der Anstifter also den Entschluß zur Tat hervorruft (vgl., BGHSt 9, 370, 379).
  • BGH, 17.02.2021 - 2 StR 294/20

    Urteilsgründe (Darstellung der Strafzumessungserwägungen: Beschränkung auf

    bb) Im Hinblick auf § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB und den Strafzweck der Resozialisierung wird indes der Umstand drohenden Bewährungswiderrufs regelmäßig dann an Gewicht gewinnen und zu erörtern sein, wenn auf Grund eines möglichen Widerrufs die gesamte Länge der zu verbüßenden Haft diejenige der neu verhängten Strafe beträchtlich übersteigt (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2009 - 5 StR 243/09, NStZ-RR 2009, 367, und vom 13. September 2001 - 4 StR 322/01, juris Rn. 7; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2011, 105); die Dauer der zu erwartenden Gesamtvollstreckung wäre dann im Rahmen der Strafzumessung in den Blick zu nehmen.
  • BGH, 26.04.2022 - 4 StR 34/22

    Strafzumessung (Doppelverwertungsverbot: deliktsübergreifende

    Dies gilt in gleicher Weise für deliktsübergreifende strafbarkeitsbegründende Umstände aus dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2007 - 3 StR 497/06 Rn. 10 (zum Unterlassen); Beschluss vom 25. September 2002 - 1 StR 347/02 Rn. 6 (zum unterbliebenen Rücktritt) und Beschlüsse vom 18. März 2003 - 4 StR 83/03 Rn. 3, vom 13. September 2001 - 4 StR 322/01 Rn. 4 und vom 16. August 2000 - 3 StR 253/00 Rn. 5) und damit auch für die Gesichtspunkte, die eine Garantenstellung im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB begründen (vgl. Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 46 Rn. 45b mwN).
  • KG, 11.02.2022 - 121 Ss 170/21

    Berücksichtigung des drohenden Bewährungswiderrufs bei bewusstem Bewährungsbruch

    Im Hinblick auf § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB und den Strafzweck der Resozialisierung wird indes der Umstand drohenden Bewährungswiderrufs regelmäßig dann an Gewicht gewinnen und zu erörtern sein, wenn auf Grund eines möglichen Widerrufs die gesamte Länge der zu verbüßenden Haft diejenige der neu verhängten Strafe beträchtlich übersteigt (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2009 - 5 StR 243/09 - und vom 13. September 2001 - 4 StR 322/01, beide juris; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2011, 105); die Dauer der zu erwartenden Gesamtvollstreckung wäre dann im Rahmen der Strafzumessung in den Blick zu nehmen.
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