Rechtsprechung
BGH, 25.09.2006 - 4 StR 322/06 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen und wegen (vorsätzlicher) Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und ...
- blutalkohol , S. 75
Erforderliche Feststellungen zur Tatzeit-BAK bei Verurteilung nach § 316 StGB
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 69; ; StGB § 69 a; ; StGB § 316; ; OWiG § 82 Abs. 2; ; StVG § 24 a Abs. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 316
Rückrechnung auf die Tatzeit-BAK - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Außer der Mitteilung der BAK ist es auch nötig, dass der Tatrichter Angaben zum Trinkverlauf, insbesondere zum Trinkende, in das Urteil aufnimmt
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 11.12.1973 - 4 StR 130/73
zwei Wacholder - § 316 StGB, Rückrechnung, Resorptionsdauer, …
Auszug aus BGH, 25.09.2006 - 4 StR 322/06
Darauf kommt es nach der Rechtsprechung an, weil die Resorption bis zu zwei Stunden dauern kann und deshalb die ersten zwei Stunden nach Trinkende grundsätzlich von einer Rückrechnung auszunehmen sind (BGHSt 25, 246;… Janiszewski/Jagow/Burmann Straßenverkehrsrecht 19. Aufl. § 316 StGB Rdn. 7 und 14 m.w.N.). - BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90
Herabsetzung der Grenze der absoluten Fahrunsicherheit
Auszug aus BGH, 25.09.2006 - 4 StR 322/06
Tatzeitblutalkoholkonzentration von 0, 01 Promille plus (9,5 Stunden mal 0, 1 =) 0,95 Promille = 0,96 Promille und damit einen Wert unterhalb der Grenze der absoluten Fahruntauglichkeit von 1, 1 Promille (BGHSt 37, 89).
- BGH, 09.04.2015 - 4 StR 401/14
Trunkenheit im Verkehr (Vorsatz bezüglich der Fahruntüchtigkeit: tatrichterliche …
Es ist deshalb einerseits nicht ausgeschlossen, dass der Vorwurf bedingt vorsätzlichen Handelns trotz Aufnahme einer erheblichen Alkoholmenge im konkreten Fall - etwa wegen eines länger zurückliegenden Zeitraums der Alkoholaufnahme oder bei Konsum von Mixgetränken mit unbekanntem Alkoholanteil - als entkräftet angesehen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 1990 - 4 StR 486/90, NZV 1991, 117 (BAK von 2, 4 ? bei Entschluss zur Fahrt); vgl. zur Erforderlichkeit von Feststellungen zu Trinkverlauf und Trinkende auch Senatsbeschluss vom 23. September 2006 - 4 StR 322/06, Blutalkohol 44, 35 (2007)). - BGH, 16.01.2007 - 4 StR 598/06
Mord (gemeingefährliche Mittel: Einsatz eines PKW); Straßenverkehrsgefährdung …
Dass die für die Trunkenheitsfahrt auf der Grundlage der entnommenen Blutprobe ermittelte Tatzeitblutalkoholkonzentration (2,97 ?) auf einer fehlerhaften Berechnung beruht, da das Landgericht ersichtlich übersehen hat, dass insoweit die ersten zwei Stunden nach Trinkende (Fahrtantritt) grundsätzlich von der Rückrechnung auszunehmen sind (vgl. BGHSt 25, 246; BGH, Beschluss vom 25. September 2006- 4 StR 322/06 m.w.N.), beschwert den Angeklagten im Ergebnis nicht. - BayObLG, 15.08.2023 - 203 StRR 317/23
Anforderungen an die BAK-Rückrechnung bei Nachtrunkbehauptung
bb) Nach der gefestigten Rechtsprechung sind daher bei einem normalen Trinkverlauf ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der Berechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration die ersten beiden Stunden nach Trinkende grundsätzlich von der Rückrechnung auszunehmen (BGH, Beschluss vom 25. September 2006 - 4 StR 322/06 -, juris Rn. 4; BGH…, Beschluss vom 11. Dezember 1973 - 4 StR 130/73 -, BGHSt 25, 246-252 juris Rn. 10; BayObLG…, Beschluss vom 29. November 1994 - 2St RR 212/94 -, juris Rn. 17;… König a.a.O. §âEUR...316 Rn. 30;… Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. § 316 StGB Rn. 14;… Fischer, a.a.O., § 316 Rn. 19). - VG Cottbus, 29.06.2017 - 1 K 680/16
Erteilung einer erneuten Fahrerlaubnis; Anordnung der medizinisch-psychologischen …
Die lapidare Behauptung des Klägers hat bereits deshalb wenig für sich, weil der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit im Strafverfahren nach § 316 StGB bei 1, 1 â?° liegt (BGH, Beschl. v. 28. Juni 1990 - 4 StR 297/90 -, BGHSt 37, 89 - 99) und weil ungeachtet der grundsätzlichen Verpflichtung des Strafgerichts, die Tatzeitblutalkoholkonzentration zu ermitteln (BGH, Beschl. v. 25. September 2006 - 4 StR 322/06 -, juris Rn. 4), vorliegend für das Amtsgericht nicht zweifelhaft sein konnte, dass der Kläger sein Kraftfahrzeug im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit geführt hatte.