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   BGH, 28.08.2008 - 4 StR 327/08   

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BGH, 28.08.2008 - 4 StR 327/08 (https://dejure.org/2008,8228)
BGH, Entscheidung vom 28.08.2008 - 4 StR 327/08 (https://dejure.org/2008,8228)
BGH, Entscheidung vom 28. August 2008 - 4 StR 327/08 (https://dejure.org/2008,8228)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.01.1998 - 1 StR 702/97
    Auszug aus BGH, 28.08.2008 - 4 StR 327/08
    Gewerbsmäßigkeit liegt vielmehr nur dann vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (vgl. BGHSt 1, 383; BGH NStZ 1998, 305, 306; 2000, 657, 660).

    Liegt ein solches Gewinnstreben vor, ist zwar schon die erste der ins Auge gefassten Tathandlungen als gewerbsmäßig zu werten (vgl. BGH NStZ 1998, 305, 306 m.N.).

  • BGH, 11.02.2000 - 3 StR 308/99

    Auslegung des Merkmals "erforderlich" in § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG; Einschleusen

    Auszug aus BGH, 28.08.2008 - 4 StR 327/08
    Gewerbsmäßigkeit liegt vielmehr nur dann vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (vgl. BGHSt 1, 383; BGH NStZ 1998, 305, 306; 2000, 657, 660).
  • BGH, 08.11.1951 - 4 StR 563/51
    Auszug aus BGH, 28.08.2008 - 4 StR 327/08
    Gewerbsmäßigkeit liegt vielmehr nur dann vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (vgl. BGHSt 1, 383; BGH NStZ 1998, 305, 306; 2000, 657, 660).
  • BGH, 12.04.2018 - 4 StR 336/17

    Rechtsmittelbegründung (Anforderungen); Grundsätze der Strafzumessung (regelmäßig

    Liegt ein solches Gewinnstreben vor, ist bereits die erste Tat als gewerbsmäßig zu werten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. August 2008 - 4 StR 327/08, StraFo 2008, 477).
  • BGH, 17.01.2023 - 2 StR 87/22

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts;

    Dass der Angeklagte bei Begehung der Tat nach § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB in Wiederholungsabsicht gehandelt hat, bedarf der Feststellung (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2008 - 4 StR 327/08 mwN).
  • BGH, 14.09.2022 - 4 StR 55/22

    Zwangsprostitution (gewerbsmäßiges Handeln: Vorliegen, erzielte Einkünfte des

    Kommt es dem Täter dagegen lediglich darauf an, sein Opfer zur Aufnahme der Prostitution zu veranlassen, um sich - wie festgestellt - aus den von diesem erzielten Einkünften eine dauerhafte Einnahmequelle zu erschließen, liegt kein Fall des § 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB vor (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - 4 StR 622/10; Beschluss vom 28. August 2008 - 4 StR 327/08, juris Rn. 2, jew. zu § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB aF).
  • BGH, 12.02.2019 - 4 StR 374/18

    Menschenhandel (Verwirklichung mehrerer selbstständiger Taten)

    c) Der Senat sieht davon ab, den Schuldspruch auf eine einheitliche Tat des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung umzustellen, da insoweit weitere Feststellungen möglich erscheinen und es zudem nicht ausgeschlossen ist, dass die Voraussetzungen des Qualifikationstatbestandes nach § 232 Abs. 3 Nr. 3 Var. 1 StGB aF gegeben sind (vgl. zu den Voraussetzungen gewerbsmäßigen Handelns nach dieser Vorschrift BGH, Urteil vom 12. April 2018 - 4 StR 336/17, NStZ-RR 2018, 375, 376; Beschluss vom 28. August 2008 - 4 StR 327/08, StraFo 2008, 477; LK-StGB/Kudlich, 12. Aufl., § 232 Rn. 46).
  • BGH, 07.09.2022 - 3 StR 145/22

    Schwere Zwangsprostitution (Gewerbsmäßigkeit)

    Das Qualifikationsmerkmal ist mithin nur erfüllt, wenn der Täter den Straftatbestand des § 232a Abs. 1 StGB mehrfach verwirklicht beziehungsweise bei seiner Tathandlung den Vorsatz hat, zukünftig weitere Taten der Zwangsprostitution zwecks Generierung einer fortdauernden Einnahmequelle zu begehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2018 - 4 StR 336/17, NStZ-RR 2018, 375, 376; Beschlüsse vom 22. Februar 2011 - 4 StR 622/10, juris; vom 28. August 2008 - 4 StR 327/08, juris Rn. 3; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 232 Rn. 34).
  • BGH, 22.02.2011 - 4 StR 622/10

    Schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (Gewerbsmäßigkeit);

    Allerdings würde es für die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung nicht ausreichen, dass der Angeklagte die zur Tatzeit noch nicht 21 Jahre alte Nebenklägerin zur Aufnahme der Prostitution gebracht hat (§ 232 Abs. 1 Satz 2 StGB), um sich dadurch eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu erschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2008 - 4 StR 327/08, StraFo 2008, 477).
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