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   BGH, 28.04.1988 - 4 StR 33/88   

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BGH, 28.04.1988 - 4 StR 33/88 (https://dejure.org/1988,38)
BGH, Entscheidung vom 28.04.1988 - 4 StR 33/88 (https://dejure.org/1988,38)
BGH, Entscheidung vom 28. April 1988 - 4 StR 33/88 (https://dejure.org/1988,38)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verbundenes Verfahren gegen einen Erwachsenen und einen Jugendlichen oder Heranwachsenden - Strafbarkeit wegen schweren Raubes und Trunkenheit im Verkehr - Ermittlung der Blutalkoholkonzentration - Symptomatischer Zusammenhang zwischen dem seelischen Zustand und der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    JGG (1975) § 47a; StPO (1975) § 354 Abs. 2, Abs. 3
    Zurückverweisung einer verbundenen Strafsache gegen Erwachsene und Jugendliche oder Heranwachsende

Papierfundstellen

  • BGHSt 35, 267
  • NJW 1988, 3216
  • MDR 1988, 692
  • StV 1989, 295
 
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Wird zitiert von ... (148)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 28.04.1988 - 4 StR 33/88
    Dann müßten sie aber den krankhaften seelischen Störungen zugeordnet werden (BGHSt 34, 22, 24/25; BGH NStZ 1988, 69).

    Eine nicht pathologisch bedingte Störung kann nur dann Anlaß für die Unterbringung sein, wenn sie in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen - bei Ausschluß der weniger gewichtigen - entspricht (BGHSt 34, 22, 28 m.w.Nachw.).

    Zwischen dem seelischen Zustand und seiner Gefährlichkeit muß somit ein symptomatischer Zusammenhang gegeben sein (BGHSt 34, 22, 27), die begangenen und die noch zu erwartenden rechtswidrigen Taten und der seelische Zustand des Täters müssen in einem ursächlichen Zusammenhang stehen (BGHSt 27, 246, 249).

  • BGH, 23.05.1984 - 3 StR 117/84

    Verurteilung wegen Totschlags in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge - Fußtritte

    Auszug aus BGH, 28.04.1988 - 4 StR 33/88
    Zwar hat der Bundesgerichtshof bisher in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die Beschlüsse vom 16. Oktober 1981 - 2 StR 408/81 = NJW 1982, 1237 und vom 25. März 1982 - 4 StR 81/82, sowie das Urteil vom 23. Mai 1984 - 3 StR 117/84 = StV 1984, 409, 410) angenommen, die Zurückverweisung müsse auch dann an eine Jugendkammer erfolgen, wenn sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richte, wobei zur Begründung auf § 47 a JGG verwiesen wird.

    Auch die Entscheidung BGHSt 30, 260, 262 [BGH 04.11.1981 - 2 StR 242/81], auf die in der Folgezeit - neben der Entscheidung vom 16. Oktober 1981 - zur Begründung zumeist Bezug genommen wurde (z.B. BGH StV 1984, 409, 410), betrifft einen anderen Fall.

  • BGH, 16.10.1981 - 2 StR 408/81

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Heroin in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 28.04.1988 - 4 StR 33/88
    Zwar hat der Bundesgerichtshof bisher in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die Beschlüsse vom 16. Oktober 1981 - 2 StR 408/81 = NJW 1982, 1237 und vom 25. März 1982 - 4 StR 81/82, sowie das Urteil vom 23. Mai 1984 - 3 StR 117/84 = StV 1984, 409, 410) angenommen, die Zurückverweisung müsse auch dann an eine Jugendkammer erfolgen, wenn sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richte, wobei zur Begründung auf § 47 a JGG verwiesen wird.

    Diese Rechtsprechung ist - soweit ersichtlich - durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 1981 - 2 StR 408/81 - begründet worden.

  • BGH, 04.11.1981 - 2 StR 242/81

    Besetzungsrüge im Verhältnis von Erwachsenengericht und Jugendgericht -

    Auszug aus BGH, 28.04.1988 - 4 StR 33/88
    Auch die Entscheidung BGHSt 30, 260, 262 [BGH 04.11.1981 - 2 StR 242/81], auf die in der Folgezeit - neben der Entscheidung vom 16. Oktober 1981 - zur Begründung zumeist Bezug genommen wurde (z.B. BGH StV 1984, 409, 410), betrifft einen anderen Fall.

    Die Erwägungen, die der Regelung des § 47 a JGG zugrunde liegen (vgl. BGHSt 30, 260, 262) [BGH 04.11.1981 - 2 StR 242/81], treffen für die beim Revisionsgericht bestehende Verfahrenslage nicht zu.

  • BGH, 06.06.1977 - 3 StR 160/77

    Zurückverweisung an ein Schwurgericht im Rahmen der Zuständigkeitsverteilung -

    Auszug aus BGH, 28.04.1988 - 4 StR 33/88
    Das hat seinen Grund darin, daß es nicht mehr auf die vergangene sondern für das weitere Verfahren auf die gegenwärtige Rechtslage ankommt (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Juni 1977 - 3 StR 160/77, bei Holtz MDR 1977, 810, 811 und Urteil vom 1. Februar 1984 - 2 StR 623/83, bei Holtz MDR 1984, 444 [BGH 10.10.1983 - 4 StR 405/83]).
  • BGH, 25.03.1982 - 4 StR 81/82

    Schwere räuberische Erpressung und unerlaubtes Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 28.04.1988 - 4 StR 33/88
    Zwar hat der Bundesgerichtshof bisher in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die Beschlüsse vom 16. Oktober 1981 - 2 StR 408/81 = NJW 1982, 1237 und vom 25. März 1982 - 4 StR 81/82, sowie das Urteil vom 23. Mai 1984 - 3 StR 117/84 = StV 1984, 409, 410) angenommen, die Zurückverweisung müsse auch dann an eine Jugendkammer erfolgen, wenn sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richte, wobei zur Begründung auf § 47 a JGG verwiesen wird.
  • BGH, 20.12.1961 - 2 ARs 158/61
    Auszug aus BGH, 28.04.1988 - 4 StR 33/88
    Dasselbe folgt aus § 355 StPO: Hiernach kann das Revisionsgericht an ein örtlich oder sachlich zuständiges Gericht verweisen, während für den Tatrichter eine Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit ausgeschlossen ist (BGHSt 16, 391, 392) und wegen sachlicher Unzuständigkeit nur an ein höheres Gericht verwiesen werden darf (§ 269 StPO).
  • BGH, 08.08.1967 - 1 StR 279/67
    Auszug aus BGH, 28.04.1988 - 4 StR 33/88
    So hat der Bundesgerichtshof auch im umgekehrten Fall (Beendigung des Verfahrens gegen den erwachsenen, Weiterführung gegen den jugendlichen Angeklagten) die Sache von der allgemeinen Strafkammer an die Jugendkammer zurückverwiesen (BGHSt 21, 288, 291).
  • BGH, 22.01.1980 - 5 StR 12/80

    Zuständigkeit einer Jugendkammer bei gleichzeitigem Verfahren gegen

    Auszug aus BGH, 28.04.1988 - 4 StR 33/88
    Diese Entscheidung beruft sich zur Begründung ihrer Ansicht auf den Beschluß des 5. Strafsenats vom 22. Januar 1980 (nicht 1981) - 5 StR 12/80.
  • BGH, 05.10.1962 - GSSt 1/62

    Überprüfung der Zuständigkeit des Tatsachengerichts durch das Revisionsgericht -

    Auszug aus BGH, 28.04.1988 - 4 StR 33/88
    Die Jugendkammer ist gegenüber der allgemeinen Strafkammer grundsätzlich kein höherrangiges Gericht (BGHSt 18, 79, 82).
  • BGH, 01.02.1984 - 2 StR 623/83

    Auseinandersetzung des Gerichts mit allen festgestellten Umständen im Rahmen der

  • BGH, 17.08.1977 - 2 StR 300/77

    Voraussetzung an die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus -

  • BGH, 10.10.1983 - 4 StR 405/83

    Zufahren auf Tankwart - § 263 StGB; § 255 StGB, Sicherungserpressung,

  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 48/86

    Berechnung des Blutalkoholgehalts ohne Blutprobe

  • BGH, 22.04.1986 - 4 StR 1/86

    Berechnung der in durch einen Angeklagten konsumierten Bier enthaltenen

  • BGH, 18.12.1986 - 4 StR 576/86

    Zweifel an der Richtigkeit einer höchstmögliche Blutalkoholkonzentration für die

  • BGH, 14.04.1987 - 4 StR 203/87

    Gemeinschaftlicher schwerer Raub und gefährliche Körperverletzung - Zweifel an

  • BGH, 25.08.1987 - 4 StR 224/87

    Nichtzulassung einer Nebenklage gegen einen Jugendlichen

  • BGH, 05.12.1985 - 4 StR 561/85

    Maßgebende Umstände für die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration im

  • BGH, 15.10.1987 - 4 StR 420/87

    Beleidigung durch sexualbezogene Handlung; Schwere andere seelische Abartigkeit

  • BGH, 21.07.2015 - 1 StR 16/15

    Ausspähen von Daten (Überwinden einer Zugangssicherung: Begriff der

    Die Sache war an eine allgemeine Strafkammer und nicht an eine Jugendkammer zurückzuverweisen, weil sich das weitere Verfahren nur noch gegen den Erwachsenen richtet (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 28. April 1988 - 4 StR 33/88, BGHSt 35, 267 f.).
  • BGH, 04.12.2002 - 4 StR 103/02

    Rechtliche Verhinderung eines Richters am Unterschreiben des Urteils;

    Im Umfang der Aufhebung verweist der Senat die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 4 GVG an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück, da das Verfahren nur noch den erwachsenen Angeklagten betrifft (BGHSt 35, 267) und das Schwurgericht gegenüber der Jugendkammer kein Gericht höherer Ordnung ist (vgl. BGHSt 26, 191; Kuckein in KK § 338 Rdn. 69).
  • BGH, 24.09.1998 - 4 StR 272/98

    Versuchter Totschlag (Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung; Aufgabe der

    Da sich das Verfahren nur noch gegen einen erwachsenen Angeklagten richtet, verweist der Senat die Sache gemäß § 354 -Abs. 2 StPO an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer zurück (BGHSt 35, 267).
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