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   BGH, 12.10.1962 - 4 StR 332/62   

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https://dejure.org/1962,295
BGH, 12.10.1962 - 4 StR 332/62 (https://dejure.org/1962,295)
BGH, Entscheidung vom 12.10.1962 - 4 StR 332/62 (https://dejure.org/1962,295)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 1962 - 4 StR 332/62 (https://dejure.org/1962,295)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unterlassen der Befragung des Angeklagten zu seiner Verteidigung nach nochmaligem Eintritt in die Verhandlung die Beweisaufnähme als verfahrenswidriges Unterbleiben - Erforderliche Erteilung des letzten Wortes des Angeklagten - Stellungnahme des Angeklagten zum ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 18, 84
  • NJW 1963, 259
  • MDR 1963, 233
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.03.1959 - 4 StR 416/58
    Auszug aus BGH, 12.10.1962 - 4 StR 332/62
    Das hat auch dann zu geschehen, wenn nach nochmaligem Eintritt in die Verhandlung die Beweisaufnähme erneut geschlossen wird (vgl. BGHSt 13, 53, 59).
  • BGH, 24.10.1961 - 1 StR 349/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.10.1962 - 4 StR 332/62
    Die Ansicht des Reichsgerichts liegt ersichtlich auch dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 1961 (1 StR 349/61) zu Grunde.
  • RG, 03.06.1927 - I 499/27

    In welcher Form kann dem Angeklagten das Wort gegeben werden?

    Auszug aus BGH, 12.10.1962 - 4 StR 332/62
    Aus dem Gesagten folgt einmal, daß der Vorschrift des § 258 Abs. 3 i.Verb.m. Absatz 2 StPO genügt wird, wenn dem Angeklagten einmal - als Letztem der Verfahrensbeteiligten - Gelegenheit gegeben wird, selbst noch etwas zu seiner Verteidigung vorzubringen; zum anderen, daß das nicht mit den Worten des § 258 Abs. 3 StPO, unter Umständen nicht einmal ausdrücklich (vgl. RGSt 61, 317, 318), zu geschehen braucht, sondern auch in anderer Weise erfolgen kann, vorausgesetzt nur, daß die übrigen Verfahrensbeteiligten und namentlich der Angeklagte unter Ausschluß jedes Mißverständnisses erkennen, dieser habe nunmehr das Recht, sich als Letzter persönlich abschließend zur Sache zu äußern.
  • BGH, 15.11.1968 - 4 StR 190/68

    Beweiskraft eines Kraftfahrzeugscheins hinsichtlich der Angaben zur Person des

    Wenn ein Angeklagter nicht bereits von sich aus das letzte Wort in Anspruch nimmt, ist er auf dieses Recht hinzuweisen und gemäß § 258 Abs. 3 StPO zu befragen, ob er noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe (BGHSt 18, 84, 86 f.) [BGH 12.10.1962 - 4 StR 332/62].

    Das hat auch nach einem nochmaligen Eintritt in die Verhandlung zu geschehen (BGHSt 13, 53, 59 [BGH 20.03.1959 - 4 StR 416/58]; 18, 84, 85 [BGH 12.10.1962 - 4 StR 332/62]; 20, 273, 274), [BGH 01.10.1965 - 4 StR 351/65]und zwar unabhängig von seinem sachlichen Umfang.

  • OLG Hamm, 12.04.2022 - 5 RBs 98/22

    Kein Anspruch auf letztes Wort durch den bevollmächtigten Verteidiger; Letztes

    Die Vertretung des (abwesenden) Betroffenen ist eben bzgl. solcher Verfahrensrechte nicht möglich, die ihm ausdrücklich in Abgrenzung zu seinem Verteidiger (vgl. hierzu: BGH NJW 1963, 259, 260; Ott in: KK-StPO, 8. Aufl., § 258 Rdn. 14) eingeräumt worden sind.
  • BGH, 01.12.2004 - 2 StR 78/04

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (hinreichend konkrete Aussicht auf

    Ob der Protokollformulierung "erhielt zu den Ausführungen das Wort" eindeutig zu entnehmen ist, daß dem Angeklagten sowohl das Recht nach § 258 Abs. 3 als auch das nach Abs. 2 StPO eingeräumt wurde (vgl. hierzu u.a. BGHSt 13, 53, 59; 18, 84, 86; derartige Protokollvermerke sind auslegungsfähig: vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 20. Juli 1999 - 1 StR 351/99), kann hier offenbleiben.
  • BGH, 30.03.2004 - 5 StR 410/03

    Versagung des letzten Worts (noch genügende Protokollierung bei Wiedereintritt);

    Mit der so im Hauptverhandlungsprotokoll wiedergegebenen Verfahrensweise ist - zumal in der besonderen Situation des Wiedereintritts in die Verhandlung nach vorher bereits erfolgter Gewährung eines Schlußworts (vgl. BGH StV 1999, 5) - die ausreichende Gelegenheit der Angeklagten zum letzten Wort belegt, wenngleich eine formal noch deutlichere Protokollierung ("die Angeklagten hatten das letzte Wort") vorzuziehen gewesen wäre (vgl. BGHSt 13, 53, 59 f.; 18, 84; Schoreit in KK 5. Aufl. § 258 Rdn. 17).
  • OLG Stuttgart, 02.02.2015 - 1 Ss 6/15

    Hauptverhandlung in Strafsachen: Anspruch des Angeklagten auf das letzte Wort bei

    Dem Recht des Angeklagten auf das letzte Wort entspricht die Verpflichtung des Gerichts, nach § 258 Abs. 3 StPO dem Angeklagten von Amts wegen Gelegenheit zu geben, sich als letzter persönlich abschließend zur Sache zu äußern (BGH NJW 1963, 259).
  • BGH, 27.02.1990 - 5 StR 56/90

    Fortsetzung der Hauptverhandlung gegen den zeitweilig abwesenden Angeklagten;

    Dem Recht des Angeklagten auf das letzte Wort entspricht die Verpflichtung des Gerichts, nach § 258 Abs. 3 StPO dem Angeklagten von Amts wegen Gelegenheit zu geben, sich als Letzter persönlich abschließend zur Sache zu äußern (BGHSt 18, 84, 86, 87; 22, 278, 279).
  • OLG Hamm, 27.04.2001 - 2 Ss 325/01

    Letztes Wort des Angeklagten, vorherige freiwillige Abwesenheit , Anwesenheit im

    Dem Recht des Angeklagten auf das letzte Wort entspricht die Verpflichtung des Gerichts, nach § 258 Abs. 3 StPO dem Angeklagten von Amts wegen Gelegenheit zu geben, sich als Letzter persönlich abschließend zur Sache zu äußern (BGHSt 18, 84, 86, 87; 22, 278, 279).
  • BGH, 25.02.1986 - 5 StR 731/85

    Zum Recht zum letzten Wort des Angeklagten - Anwendbarkeit des

    Dem Recht des Angeklagten auf das letzte Wort steht die Verpflichtung des Gerichts gegenüber, nach § 258 Abs. 3 StPO dem Angeklagten von Amts wegen Gelegenheit zu geben, sich als Letzter persönlich abschließend zur Sache zu äußern (BGHSt 18, 84, 86, 87; 22, 278, 279).
  • BGH, 05.04.2022 - 6 StR 103/22

    Verwerfung der Revision als unbegründet

    Die Rüge, dem Angeklagten sei das letzte Wort nicht erteilt worden, ist jedenfalls unbegründet (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1962 - 4 StR 332/62, BGHSt 18, 84, 85).
  • OLG Köln, 11.08.2006 - 82 Ss 43/06

    Recht des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters eines

    Dem Recht des Angeklagten und des gesetzlichen Vertreters auf das letzte Wort entspricht die Verpflichtung des Gerichts, diesen nach § 258 Abs. 3 StPO von Amts wegen Gelegenheit zu geben, sich als letzte persönlich abschließend zur Sache zu äußern (BGHSt 18, 84, 86; BGHSt 22, 278, 279).
  • BGH, 01.10.1965 - 4 StR 351/65

    Verfahrensfehler durch Vereidigung von Zeugen - Anspruch des Angeklagten auf das

  • BGH, 07.05.1986 - 2 StR 215/86

    Bedeutungsverlust des letzten Wortes des Angeklagten - Verhandlungen über das in

  • BGH, 24.11.1981 - 1 StR 742/81

    Einhaltung der Vorschrift über die Erteilung des letzten Wortes an einen

  • BGH, 31.01.1978 - 5 StR 533/77

    Voraussetzungen für Hehlerei - Frage einer Vorteilsabsicht beim Ankauf von

  • BGH, 10.01.1963 - 3 StR 22/62

    Revisionsgerichtliche Prüfung des tatsächlichen Bestehens von Gerichtskundigkeit

  • BGH, 18.07.1967 - 5 StR 309/67

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

  • BGH, 21.12.1966 - 4 StR 404/66

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

  • BGH, 28.08.1963 - 2 StR 291/63

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

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