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   BGH, 16.11.1962 - 4 StR 337/62   

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BGH, 16.11.1962 - 4 StR 337/62 (https://dejure.org/1962,271)
BGH, Entscheidung vom 16.11.1962 - 4 StR 337/62 (https://dejure.org/1962,271)
BGH, Entscheidung vom 16. November 1962 - 4 StR 337/62 (https://dejure.org/1962,271)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 18, 133
  • NJW 1963, 1165 (Ls.)
  • NJW 1963, 769
  • MDR 1963, 426
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 30.06.1911 - IV 479/11

    Setzt die Gewalttätigkeit gegen Personen als Merkmal des Landfriedensbruchs

    Auszug aus BGH, 16.11.1962 - 4 StR 337/62
    Die gewaltsame, also unter Aufwendung von Körperkraft vorgenommene, gegen den Beamten gerichtete Handlung brauchte allerdings nicht unmittelbar gegen dessen Person gerichtet zu sein; es genügte vielmehr auch eine nur mittelbar gegen die Person des Beamten, unmittelbar aber gegen Sachen gerichtete Einwirkung, wenn sie nur von dem Beamten körperlich empfunden wurde (RGSt 27, 405; 45, 153, 156).
  • RG, 05.11.1895 - 3381/95

    Kann in dem Einschließen eines mit der Ausführung einer Vollstreckungshandlung

    Auszug aus BGH, 16.11.1962 - 4 StR 337/62
    Die gewaltsame, also unter Aufwendung von Körperkraft vorgenommene, gegen den Beamten gerichtete Handlung brauchte allerdings nicht unmittelbar gegen dessen Person gerichtet zu sein; es genügte vielmehr auch eine nur mittelbar gegen die Person des Beamten, unmittelbar aber gegen Sachen gerichtete Einwirkung, wenn sie nur von dem Beamten körperlich empfunden wurde (RGSt 27, 405; 45, 153, 156).
  • BGH, 15.01.2015 - 2 StR 204/14

    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (taugliche Widerstandshandlungen)

    Nach dem Schutzzweck des § 113 StGB muss die Gewalt gegen den Amtsträger gerichtet und für ihn - unmittelbar oder mittelbar über Sachen - körperlich spürbar sein (BGHSt 18, 133; Lackner/Kühl, 28. Aufl. 2014, § 113 StGB Rn. 5).
  • BGH, 11.06.2020 - 5 StR 157/20

    Konkurrenzen zwischen Widerstand und tätlichem Angriff gegen Vollstreckungsbeamte

    Allerdings muss die Gewalt gegen den Amtsträger gerichtet und für ihn - unmittelbar oder mittelbar über Sachen - körperlich spürbar sein (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 StR 204/14, NStZ 2015, 388; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. November 1962 - 4 StR 337/62, BGHSt 18, 133, 134; zur Abgrenzung näher auch Kulhanek, JR 2018, 551, 556).
  • OLG Dresden, 21.07.2014 - 2 OLG 21 Ss 319/14

    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Gewaltbegriff; Berufungsbeschränkung;

    Die unter Anwendung von Körperkraft vorgenommene Handlung muss von dem Vollstreckenden im Zeitpunkt der Diensthandlung körperlich empfunden werden (vgl. BGH NJW 1963, 1165; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 497/12 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 07. August 2008 - 3 Ss 100/08 -, juris).
  • OLG Düsseldorf, 05.06.1996 - 5 Ss 160/96

    Zum Anhaltezeichen eines Polizeibeamten zum Zweck einer Verkehrskontrolle

    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte setzt eine aktive Tätigkeit voraus, die nach der Vorstellung des Täters geeignet ist, die Vollziehung der Diensthandlung zu verhindern oder zu erschweren; rein passives Verhalten oder bloßer Ungehorsam genügen nicht (BGHSt 18, 133, 134; OLG Karlsruhe NJW 1974, 2142 f.; Eser a.a.O., Rn. 40 und 42; Dreher-Tröndle a.a.O., Rn. 18 und 19; von Bubnoff a.a.O., Rn. 15).

    Gewalt im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB ist vielmehr eine durch tätiges Handeln (oben a) unmittelbar oder mittelbar gegen die Person des Vollstreckungsbeamten gerichtete Kraftäußerung, für die bei einer gegen Sachen gerichteten Einwirkung erforderlich ist, daß sie von dem Beamten körperlich empfunden wird und er seine Amtshandlung nicht ausführen kann, ohne seinerseits eine nicht ganz unerhebliche Kraft aufwenden zu müssen (BGHSt 18, 133, 134 f.; OLG Karlsruhe NJW 1974, 2142 f.; von Bubnoff a.a.O., Rn. 14; Dreher-Tröndle a.a.O., Rn. 19; Eser a.a.O.).

    Es bedarf daher vorliegend keiner Entscheidung, ob und unter welchen Umständen eine lediglich zur Verhinderung und -Erschwerung einer - noch nicht begonnenen - zukünftigen Amtshandlung vorgenommene Tätigkeit als "vorweggenommene" Widerstandsleistung tatbestandsmäßig im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB ist (dazu BGHSt 18, 133, 135; Dreher-Tröndle a.a.O., Rn. 9; von Bubnoff a.a.O., Rn. 12; Eser a.a.O., Rn. 16) und inwieweit dies auch für das Verriegeln eines Kraftfahrzeugs in Erwartung späterer Diensthandlungen der Polizeibeamten gilt (vgl. OLG Celle NSTE Nr. 6 zu § 113 StGB = OLGSt. StGB § 113 Nr. 8).

  • KG, 16.08.2023 - 3 ORs 46/23

    Strafbarkeit von Straßenblockaden durch Klimaaktivistin bejaht - Entscheidung

    Hier wie dort liegt eine durch tätiges Handeln bewirkte Kraftentfaltung vor, die gegen den Amtsträger gerichtet und geeignet ist, die Durchführung der Vollstreckungshandlung zu verhindern oder zu erschweren (vgl. BGHSt 18, 133, 134; NStZ 2023, 108; 2013, 336).

    Zur Verwirklichung des objektiven Tatbestands genügt es, wenn der Täter gezielt eine Widerstandshandlung vornimmt, die bei Beginn der Vollstreckungshandlung noch fortwirkt (vgl. BGHSt 18, 133; OLG Stuttgart NStZ 2016, 353).

  • BGH, 13.05.2020 - 4 StR 607/19

    Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (tätlicher Angriff: Definition)

    Denn das plötzliche Abbremsen erfüllt jedenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Widerstandleisten mit Gewalt im Sinne von § 113 Abs. 1 Alternative 1 StGB, da insoweit der Einsatz von körperlich wirkender Kraft gegen Sachen ausreicht, wenn er mittelbar gegen die Person wirkt (BGH, Urteil vom 16. November 1962 - 4 StR 337/62, BGHSt 18, 133, 134; BGH, Beschluss vom 21. September 1983 ? 3 StR 224/83; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 113 Rn. 23).
  • BGH, 19.12.2012 - 4 StR 497/12

    Betrug an Selbstbedienungstankstellen (Verfügung des Tankstellenpersonals;

    "Mit Gewalt" wird Widerstand geleistet, wenn unter Einsatz materieller Zwangsmittel, vor allem körperlicher Kraft, ein tätiges Handeln gegen die Person des Vollstreckenden erfolgt, das geeignet ist, die Vollendung der Diensthandlung zumindest zu erschweren (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1962 - 4 StR 337/62, BGHSt 18, 133, 134; Fischer aaO § 113 Rn. 23).
  • OLG Stuttgart, 30.07.2015 - 2 Ss 9/15

    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Zeitspanne von mehreren Stunden zwischen

    Dafür reicht es aus, dass sich die Tathandlung in dieser Zeitspanne auswirkt, mag auch die Tathandlung selbst vorher vorgenommen worden sein (BGHSt 18, 133, 135; LG Stuttgart, Urteil vom 25. April 2013, 102 Ns 1 Js 26695/12 Hw.; Rosenau in LK-StGB, 12. Aufl. 2009, § 113 Rn. 20 mwN.).
  • LG Berlin, 31.05.2023 - 502 Qs 138/22

    Klimaaktivist, Straßenblockade, Nötigung, Verwerflichkeit

    Ein Erschweren liegt dann vor, wenn die Beamten ihre Amtshandlung nicht ausführen können, ohne ihrerseits eine nicht ganz unerhebliche Kraft aufwenden zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.1962 - 4 StR 337/62, NJW 1963, 769, beck-online).

    Hierbei ist festzuhalten, dass ausschließlich passiver Widerstand (bloßer Ungehorsam), etwa durch einfache Sitzblockade oder anderer Formen bloßer Verweigerung der Mitwirkung, für die Tatbestandsverwirklichung nicht ausreichen (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.1962 a. a. O.).

    Nach obergerichtlicher Rechtsprechung genügt es jedoch, wenn die bei der Widerstandsleistung notwendige Kraftentfaltung auch schon vor dem Beginn der erwarteten Amtshandlung vorgenommen wird, wenn der Betroffene mit entsprechendem Vorsatz handelt, durch seine Tätigkeit den Widerstand vorzubereiten (BGH, Urteil vom 16.11.1962 a. a. O.; OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2015 a.a.O.).

  • BGH, 09.11.2022 - 4 StR 272/22

    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (Widerstandshandlung: Vorliegen, Begriff

    Der Begriff der Gewalt ist dabei als eine durch tätiges Handeln bewirkte Kraftäußerung zu verstehen, die gegen den Amtsträger gerichtet und geeignet ist, die Durchführung der Vollstreckungshandlung zu verhindern oder zu erschweren (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1962 - 4 StR 337/62, BGHSt 18, 133, 134; Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 4 StR 497/12, NStZ 2013, 336, 337; Rosenau in LK-StGB, 13. Aufl., § 113 Rn. 23 mwN).

    Die Tathandlung braucht allerdings nicht unmittelbar gegen dessen Person gerichtet zu sein; es genügt vielmehr auch eine nur mittelbar gegen die Person des Beamten, unmittelbar aber gegen Sachen gerichtete Einwirkung, wenn sie nur von dem Beamten körperlich empfunden wird (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 StR 204/14, NStZ 2015, 388, 389; Urteil vom 16. November 1962, aaO; Bosch in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 113 Rn. 21 mwN).

  • BGH, 09.03.1978 - 4 StR 64/78

    Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr sowie des vorsätzlichen

  • BGH, 04.03.1997 - 4 StR 48/97

    Bewusst zweckwidriger Einsatz des vom Täter gesteuerten Fahrzeugs in

  • LG Berlin, 20.04.2023 - 503 Qs 2/23

    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bei "Klimaprotest" durch Ankleben

  • OLG Düsseldorf, 05.06.1996 - 5 Ss 460/96

    Verriegeln der Autotür von innen - § 113 StGB, "Gewalt", Kriterien des § 240 StGB

  • BayObLG, 29.01.1988 - RReg. 3 St 247/87

    Gewalt; Fußgänger; Polizeifahrzeug; Weiterfahrt; Verhindern; Nötigung

  • AG Berlin-Tiergarten, 20.10.2022 - 298 Cs 167/22
  • OLG Köln, 25.02.1986 - Ss 801/85

    Gewalt i.S.v. § 113 StGB; Widerstand eines Kraftfahrers; Alkoholkontrolle

  • LG Waldshut-Tiengen, 21.01.2013 - 6 Ns 25 Js 5449/10

    Strafzumessung: Voraussetzungen einer Verwarnung mit Strafvorbehalt nach neuem

  • OLG Hamm, 07.08.2008 - 3 Ss 100/08

    Widerstand; Gewalt; Demonstration; Zulaufen

  • AG Berlin-Tiergarten, 03.07.1987 - 2 P Js 243/87

    Sachbeschädigung im Rahmen von sogenannten 1. Mai-Krawallen in Berlin;

  • OLG Dresden, 05.02.2003 - 3 Ss 696/02

    Eingriff in den Straßenverkehr; Widerstand; Polizeisperre; Konkurrenzen

  • BGH, 21.09.1983 - 3 StR 224/83

    Entbehrlichkeit eines gesonderten Freispruchs wegen eines tateinheitlichen

  • BGH, 10.12.1965 - 4 StR 578/65
  • OLG Hamm, 14.12.1999 - 4 Ss 1088/99

    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamten, Beweiswürdigung, inhaltliche

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