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   BGH, 20.01.2000 - 4 StR 342/99   

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https://dejure.org/2000,3342
BGH, 20.01.2000 - 4 StR 342/99 (https://dejure.org/2000,3342)
BGH, Entscheidung vom 20.01.2000 - 4 StR 342/99 (https://dejure.org/2000,3342)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 2000 - 4 StR 342/99 (https://dejure.org/2000,3342)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 322 StGB; § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) StGB a.F.; § 266 StGB; § 264 StPO; § 265 StPO
    Bestechlichkeit; Unterlassen einer Diensthandlung; Amtsträger; Tatidentität; Unrechtsvereinbarung; Nämlichkeit; Nachtragsanklage; Untreue; Geschädigter iSd § 266 StGB; Vor-GmbH; Natürliche Handlungseinheit

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestechlichkeit - Untreue - Maßgeblicher Sachverhalt - Gegenstand des Urteils - Tat im prozessualen Sinn - Nachtragsanklage - Bürgermeister - Vergabepraxis

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 264; ; StPO § 354 Abs. 1; ; StPO § 265; ; StGB § 332; ; StGB § 334; ; StGB § 266

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestechung - Bestechlichkeit - Untreue

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 318
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.03.1981 - II ZR 54/80

    Verpflichtung einer Vor-GmbH; Umfang der Versicherung über Einlageleistungen bei

    Auszug aus BGH, 20.01.2000 - 4 StR 342/99
    Hieran ändert sich nichts dadurch, daß die Vorgesellschaft als weitgehend verselbständigte Vermögensmasse bereits am Wirtschaftsleben teilnehmen und durch Geschäfte, die ihr Geschäftsführer mit Ermächtigung der Gesellschafter in ihrem Namen abschließt, verpflichtet werden kann (vgl. BGHZ 80, 129, 139) und damit einer juristischen Person angenähert ist.

    Vor der Eintragung in das Handelsregister ist das "Gesellschaftsvermögen" rechtlich noch nicht der Gesellschaft zugeordnet, vielmehr besteht bei einer Mehrpersonengesellschaft Gesamthandsvermögen (BGHZ 80, 129, 135), bei einer Einmanngesellschaft Sondervermögen (vgl. Baumbach/Hueck GmbHG 16. Aufl. § 11 Rdn. 33 ff.).

  • BGH, 15.05.1997 - 1 StR 233/96

    BGH beanstandet Verurteilung wegen Bestechung eines im Auftrag der

    Auszug aus BGH, 20.01.2000 - 4 StR 342/99
    a) Die Anklage geht davon aus, der Bürgermeister der Gemeinde H. S. und der Angeklagte als deren Amtsleiter - und damit als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) StGB a.F. (vgl. dazu BGHSt 43, 96) - hätten unter Umgehung der einschlägigen Vorschriften Planungs- und Baumaßnahmen nicht ausgeschrieben bzw. ausschreiben lassen, sondern Aufträge gegen Zahlung von Provisionen vergeben.

    Allein der Umstand, daß beide Sachverhalte ursächlich miteinander verknüpft sind, begründet noch keine Tatidentität (BGHSt 43, 96, 98).

  • BGH, 27.05.1992 - 2 StR 94/92

    Begründung eines Verfahrenshindernisses durch die Aburteilung wegen einer Tat die

    Auszug aus BGH, 20.01.2000 - 4 StR 342/99
    Das vom Landgericht als pflichtwidrig erachtete "Unterlassen der Diensthandlung" unterscheidet sich aber auch zumindest zeitlich von der angeklagten mittäterschaftlichen Mitwirkung an der "Grundvereinbarung" und beruht dieser gegenüber auf einem nach Gegenstand und Zielrichtung völlig andersartigen Willensentschluß (vgl. BGH, Beschluß vom 27. Mai 1992 2 StR 94/92).
  • BGH, 13.11.1997 - 1 StR 323/97

    BGH bestätigt Verurteilung eines Verwaltungsdirektors wegen Bestechlichkeit

    Auszug aus BGH, 20.01.2000 - 4 StR 342/99
    Bei diese Sachlage bilden die einzelnen Verträge gegenüber der "Grundvereinbarung" jedenfalls materiellrechtlich selbständige Taten (BGH NStZ 1995, 92; BGHR StGB vor § 1 Serienstraftaten Bestechlichkeit 1; BGH, Urteil vom 13. November 1997 - 1 StR 323197 = NStZ-RR 1998, 269 und Beschluß vom 19. Dezember 1995 - 4 StR 657/95).
  • BGH, 19.12.1995 - 4 StR 657/95

    Änderung des Schuldspruchs - Nachholung eines Teilfreispruchs

    Auszug aus BGH, 20.01.2000 - 4 StR 342/99
    Bei diese Sachlage bilden die einzelnen Verträge gegenüber der "Grundvereinbarung" jedenfalls materiellrechtlich selbständige Taten (BGH NStZ 1995, 92; BGHR StGB vor § 1 Serienstraftaten Bestechlichkeit 1; BGH, Urteil vom 13. November 1997 - 1 StR 323197 = NStZ-RR 1998, 269 und Beschluß vom 19. Dezember 1995 - 4 StR 657/95).
  • BGH, 29.11.1983 - 5 StR 616/83

    Vorliegen eines, im Rahmen des § 266 Strafgesetzbuch (StGB) relevanten,

    Auszug aus BGH, 20.01.2000 - 4 StR 342/99
    Geschädigter im Sinne von § 266 StGB kann nur ein mit dem Täter nicht identischer Träger fremden Vermögens sein, sei es eine natürliche, sei es eine juristische Person (BGH wistra 1984, 71; zur Untreue zum Nachteil einer GmbH vgl. Tiedemann in Scholz GmbHG B. Aufl. vor §§ 82 ff. Rdn. 11 ff.).
  • BGH, 13.10.1994 - 1 StR 614/93

    Untreue - Selbständige Taten - Vermögensbetreuungspflicht - Bestechungsdelikte -

    Auszug aus BGH, 20.01.2000 - 4 StR 342/99
    Bei diese Sachlage bilden die einzelnen Verträge gegenüber der "Grundvereinbarung" jedenfalls materiellrechtlich selbständige Taten (BGH NStZ 1995, 92; BGHR StGB vor § 1 Serienstraftaten Bestechlichkeit 1; BGH, Urteil vom 13. November 1997 - 1 StR 323197 = NStZ-RR 1998, 269 und Beschluß vom 19. Dezember 1995 - 4 StR 657/95).
  • BGH, 07.07.1964 - 1 StR 174/64

    Gegenleistung für die Pflichtwidrigkeit als Voraussetzung der

    Auszug aus BGH, 20.01.2000 - 4 StR 342/99
    Das wäre der Fall, wenn der Angeklagte am Abschluß der "Grundvereinbarung" anläßlich des Vierergesprächs als Mittäter des S. beteiligt war und beide sich dabei mit der von R. zugesagten Provisionszahlung einen Vorteil als Gegenleistung für pflichtwidrige Diensthandlungen haben versprechen lassen, wenn somit unter den an dem "Vierergespräch" Beteiligten von vornherein Einigkeit bestanden hatte, daß der Angeklagte selbst durch pflichtwidriges Handeln im Amt gegenüber den begünstigten Firmen mitwirken und dafür unmittelbar an den von S. vereinnahmten Bestechungsgeldern beteiligt werden sollte (vgl. BGH NJW 1964, 2260 f.; Cramer in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 332 Rdn. 21 a.E.).
  • BGH, 23.02.2012 - 1 StR 586/11

    Untreue zulasten von Personenhandelsgesellschaften oder Gesellschaftern (GmbH "

    Der Senat sieht vorliegend keine Veranlassung, von dieser gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGH, Beschluss vom 30. August 2011 - 2 StR 652/10; Urteil vom 18. Juni 2003 - 5 StR 489/02; Urteil vom 20. Januar 2000 - 4 StR 342/99; Beschluss vom 22. Februar 1991 - 3 StR 348/90; Urteil vom 17. März 1987 - 5 StR 272/86; Urteil vom 29. November 1983 - 5 StR 616/83 jew. mwN; ebenso: BGH, Urteil vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 192), die auch vom Schrifttum geteilt wird (z.B. Perron in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 266 Rn. 21; Kühl in Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 266 Rn. 3; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 266 Rn. 113; Wittig in BeckOK-StGB, § 266 Rn. 11; Saliger in Satzer/ Schmitt/Widmaier, StGB, § 266 Rn. 19; Maurer/Odörfer, GmbHR 2008, 413, 414; Schulte, NJW 1984, 1671; a.A. Schäfer, NJW 1983, 2850; Richter, GmbHR 1984, 146), abzuweichen.

    Geschädigter i.S.d. § 266 StGB kann nur ein mit dem Täter nicht identischer Träger fremden Vermögens sein, sei es eine natürliche Person, sei es eine juristische Person, der eigene Rechtspersönlichkeit zukommt (BGH, Urteil vom 20. Januar 2000 - 4 StR 342/99; BGH, Urteil vom 24. Juli 1991 - 4 StR 258/91; BGH, Urteil vom 29. November 1983 - 5 StR 616/83).

  • BGH, 13.05.2003 - 3 StR 128/03

    Gewerbs- und bandenmäßige Fälschung beweiserheblicher Daten (0190-Rufnummern;

    Mitglied einer Bande kann auch derjenige sein, dessen Tatbeiträge sich nach der Bandenabrede auf Beihilfehandlungen beschränken (BGH NStZ 2000, 318 zum Abdruck in BGHSt 47, 214 bestimmt).
  • OLG Celle, 23.08.2012 - 1 Ws 248/12

    Begründen eines hinreichenden Tatverdachts wegen Betruges zum Nachteil der

    Solange aber die Gründung der GmbH noch nicht abgeschlossen, diese also als Vorgesellschaft noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist, kommt es ausschließlich auf das Einverständnis aller Gründungsgesellschafter an, welches zu diesem Zeitpunkt noch keinen Einschränkungen unterliegt (vgl. BGHSt 3, 23, 25; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 27; BGH wistra 1989, 264, 266; 2000, 178; LK-Schünemann StGB 12. Aufl. § 266 Rn. 244; NK-Kindhäuser StGB 3. Aufl. § 266 Rn. 72).

    Vor der Eintragung in das Handelsregister ist das "Gesellschaftsvermögen" rechtlich noch nicht der Gesellschaft zugeordnet, vielmehr besteht bei einer Mehrpersonengesellschaft Gesamthandsvermögen (BGHZ 80, 129, 135), bei einer Einpersonengesellschaft Sondervermögen (BGH wistra 2000, 178; Baumbach/Hueck-Fastrich GmbHG 19. Aufl. § 11 Rn. 41).

  • AG Straubing, 09.01.2021 - 7 OWi 709 Js 13822/20

    Coronapandemie: BaylfSMV enthält kein bußgeldbewehrtes Verbot des Aufenthalts in

    Denn "allein die ununterbrochene Abfolge mehrerer Handlungen oder eine kausale Verbindung (BGHSt 43, 96 (98)) führt noch nicht zu einer notwendigen Verknüpfung zu einer Tat (BGH NStZ 2000, 318 (319))." (BeckOK StPO/Eschelbach, 38. Ed. 1.10.2020, StPO § 264 Rn. 6).
  • LG Köln, 13.05.2004 - 107-3/04
    Beendet ist die Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr - wie die Bestechlichkeit nach § 332 StGB (vgl. dazu BGH, Entscheidung vom 29.01.1998, NJW 1998, 2373 ff.) - erst mit der letzten Annahme des von der Unrechtsvereinbarung erfassten Vorteils, in dem das Tatunrecht seinen tatsächlichen Abschluss findet (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2003, 5 StR 489/02, wistra 2003, 385 ff.; auch BGH, Entscheidung vom 15.03.2001, 5 StR 454/00, BGHSt 46, 310 ff.; BGH NStZ-RR 1998, 268; BGHR, StGB, vor § 1 Serienstraftaten Bestechlichkeit 1; BGH NStZ 2000, 318; LK-Tiedemann, StGB, Stand: 01.09.2001, Rz. 60 zu § 299).
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