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   BGH, 12.08.1997 - 4 StR 345/97   

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BGH, 12.08.1997 - 4 StR 345/97 (https://dejure.org/1997,3632)
BGH, Entscheidung vom 12.08.1997 - 4 StR 345/97 (https://dejure.org/1997,3632)
BGH, Entscheidung vom 12. August 1997 - 4 StR 345/97 (https://dejure.org/1997,3632)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 149
  • NStZ-RR 1998, 6
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.04.1978 - 5 StR 806/77

    Zum Grundsatz der Spezialität im Auslieferungsrecht - Grundlagen der

    Auszug aus BGH, 12.08.1997 - 4 StR 345/97
    Solange nämlich die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kronach vom 15. Januar 1992 nicht in eine neue Gesamtstrafe einbezogen werden darf, ist aus den hier verhängten Einzelstrafen beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGH, Beschluß vom 24. Februar 1981 - 5 StR 36/81; BGH, Urteil vom 4. April 1978 - 5 StR 806/77).
  • BGH, 24.01.1956 - 1 StR 542/55
    Auszug aus BGH, 12.08.1997 - 4 StR 345/97
    Sollte die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kronach zu einem späteren Zeitpunkt, etwa im Anschluß an ein Nachtragsersuchen, vollstreckbar werden, so sind nach § 460 StPO aus dieser Strafe und aus den im vorliegenden Verfahren festgesetzten Einzelstrafen nachträglich neue Gesamtstrafen zu bilden (vgl. BGHSt 9, 5; Vogler, IRG-K § 11 Rdn. 32, in Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl.).
  • BGH, 11.09.1981 - 2 StR 249/81

    Bildung einer Gesamtstrafe aus Taten, die nicht alle Gegenstand der

    Auszug aus BGH, 12.08.1997 - 4 StR 345/97
    Der das Auslieferungsrecht beherrschende Grundsatz der Spezialität verbietet es, die mangels Zustimmung der marokkanischen Behörden nicht vollstreckbare Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kronach in eine neue Gesamtstrafe einzubeziehen (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Februar 1997 - 3 StR 597/96; BGH NStZ 1981, 483).
  • BGH, 26.02.1997 - 3 StR 597/96

    Verfolgung und Aburteilung einer Tat sowie die Vollstreckung einer Strafe bei

    Auszug aus BGH, 12.08.1997 - 4 StR 345/97
    Der das Auslieferungsrecht beherrschende Grundsatz der Spezialität verbietet es, die mangels Zustimmung der marokkanischen Behörden nicht vollstreckbare Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kronach in eine neue Gesamtstrafe einzubeziehen (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Februar 1997 - 3 StR 597/96; BGH NStZ 1981, 483).
  • BGH, 25.06.2014 - 1 StR 218/14

    Europäischer Haftbefehl (Einbeziehung von anderen als im Haftbefehl genannten

    Eine wegen dieses Hindernisses nicht vollstreckbare Strafe darf nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden (BGH, Beschlüsse vom 12. August 1997 - 4 StR 345/97, NStZ 1998, 149 mwN; vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100; vom 4. Februar 2013 - 3 StR 395/12, NStZ-RR 2013, 178; aA - ohne nähere Begründung - Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., IRG § 83h Rn. 7 aE).

    Da die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Rosenheim nicht vollstreckbar und damit (derzeit) nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden kann, entfaltet sie keine Zäsurwirkung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 1997 - 4 StR 345/97, NStZ 1998, 149 mwN; siehe auch BGH, Beschluss vom 7. März 2006 - 5 StR 58/06, StraFo 2006, 246).

    Sollte die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Rosenheim zu einem späteren Zeitpunkt, etwa nach einem Nachtragsersuchen an die Republik Irland, vollstreckbar werden, so wären gemäß § 460 StPO aus dieser Strafe und aus den im hiesigen Verfahren festgesetzten Einzelstrafen (unter Auflösung der Gesamtstrafe) nachträglich neue Gesamtstrafen zu bilden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. August 1997 - 4 StR 345/97, NStZ 1998, 149 sowie vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100).

  • BGH, 12.08.1998 - 3 StR 537/97

    Zäsurwirkung eines früheren Urteils bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung

    Vergleichbare Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof auch schon für den Fall mangelnder Gesamtstrafenfähigkeit aufgrund auslieferungsrechtlicher Spezialität getroffen (BGHR StGB § 55 I Einbeziehung 7; BGH, Beschl. vom 24. Februar 1981 - 5 StR 36/81; BGH, Urt. vom 4. April 1978 - 5 StR 806/77).
  • BGH, 27.07.2011 - 4 StR 303/11

    Rechtsfehlerhaft gebildete Gesamtfreiheitsstrafe; Europäischer Haftbefehl

    a) Der das Auslieferungsrecht beherrschende Grundsatz der Spezialität - Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, § 83h IRG - verbietet es grundsätzlich, die mangels Zustimmung der bulgarischen Behörden nicht vollstreckbare Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Herford in eine neue Gesamtstrafe einzubeziehen (Senat, Beschluss vom 12. August 1997, 4 StR 345/97 m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. April 2004, 3 StR 115/04).

    Im Falle einer nachträglichen Zustimmung Bulgariens zur Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts Herford wird - ebenfalls gemäß § 460 StPO - nachträglich eine neue Gesamtstrafe zu bilden sein (Senat, Beschluss vom 12. August 1997, 4 StR 345/97).".

  • BGH, 23.12.2015 - 2 StR 457/14

    Recht des Beschuldigten, in einer ihm verständlichen Sprache über die Anklage

    Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt hat, wird die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer für die Angeklagte F. nunmehr eine einheitliche Gesamtstrafe zu bilden haben, nachdem - die auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls erfolgte Auslieferungsbewilligung bezog sich zunächst lediglich auf die Fälle 1, 8 und 9 der Anklage - einem Nachtragsersuchen für die Fälle 2, 4 und 5 der Anklage von dem Cour d'Appell de Basse Terre rechtskräftig stattgegeben worden ist, wodurch ein diesbezügliches Vollstreckungshindernis entfallen ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. August 1997 - 4 StR 345/97, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 7; Beschluss vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, BGHR IRG § 83h Abs. 2 Nr. 3 Spezialität 1).
  • BGH, 27.01.2014 - 4 StR 499/13

    Gesamtstrafenbildung (Einbeziehung von Taten eines Ausgelieferten, die nicht

    Der das Auslieferungsrecht beherrschende Grundsatz der Spezialität verbietet es, die Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden mangels Zustimmung der spanischen Behörden in eine neue zu vollstreckende Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2013 - 3 StR 395/12, NStZ-RR 2013, 178; vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100; vom 12. August 1997 - 4 StR 345/97, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 7 jeweils mwN).

    Solange die Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 17. August 2010 nicht in eine neue Gesamtstrafe einbezogen werden dürfen, ist aus allen hier verhängten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. August 1997 - 4 StR 345/97, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 7; vom 24. Februar 1981 - 5 StR 36/81; BGH, Urteil vom 4. April 1978 - 5 StR 806/77).

  • BGH, 17.12.2014 - 4 StR 486/14

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (nachträgliche Bildung einer Gesamtgeldstrafe:

    Die (sachliche) Richtigkeit dieser Entscheidung hat das neu entscheidende Gericht grundsätzlich nicht zu prüfen (vgl. SSW-StGB/Eschelbach, 2. Aufl., § 55 Rn. 14 f.; Rissing-van Saan in LK-StGB, 12. Aufl., § 55 Rn. 4 jeweils mwN; zur früheren Verurteilung trotz eines entgegenstehenden Verfahrenshindernisses auch: BGH, Urteil vom 11. November 1955 - 1 StR 409/55, BGHSt 8, 269, 271; Urteil vom 10. August 1982 - 5 StR 412/82, wistra 1982, 227, 228; anders bei einer auch der Gesamtstrafenbildung als solcher entgegenstehenden Verfahrensvoraussetzung: BGH, Beschluss vom 12. August 1997 - 4 StR 345/97, NStZ-RR 1998, 6).
  • BGH, 07.03.2006 - 5 StR 58/06

    Nachträgliche Gesamtstrafbildung (Zäsur und Härteausgleich)

    Die Bestrafung vom 10. Juni 1999 entfaltete, da sie nicht mehr einbeziehungsfähig war, auch - letztlich nicht anders als eine vollstreckte Strafe - keine Zäsurwirkung mehr (vgl. dazu BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 7; § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 6).
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