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   BGH, 12.01.1962 - 4 StR 346/61   

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BGH, 12.01.1962 - 4 StR 346/61 (https://dejure.org/1962,67)
BGH, Entscheidung vom 12.01.1962 - 4 StR 346/61 (https://dejure.org/1962,67)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 1962 - 4 StR 346/61 (https://dejure.org/1962,67)
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Moos raus !

§§ 16, 17 StGB;

§ 25 Abs. 2 StGB;

§ 249 StGB, Zueignung

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 17, 87
  • NJW 1962, 971
  • MDR 1962, 490
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.04.1953 - 3 StR 219/52

    Benzinmarken - § 246 StGB aF (Erfordernis des Selbstzueignungswillens), bei

    Auszug aus BGH, 12.01.1962 - 4 StR 346/61
    (Im Anschluß an BGHSt 4, 236).«.

    Als Beispiel ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes insoweit angeführt, aß der Täter sich eine Gegenleistung gewähren lassen und so den wirtschaftlichen Wert der Sache (ganz oder teilweise) seinem Vermögen zuführen will, oder daß er durch die in der Überlassung zum Ausdruck kommenden Verfügung im eigenen Namen als freigebig erscheinen will, ohne eigene Mittel aufzuwenden (vgl. BGHSt 4, 236, 238 f.).

  • BGH, 06.06.1952 - 1 StR 708/51

    Züchtigung - §§ 223, 16, 17 StGB, 'Doppelirrtum'

    Auszug aus BGH, 12.01.1962 - 4 StR 346/61
    Dieser Gläubiger würde aber bei eigenmächtiger Wegnahme einer irriger Weise für die geschuldete Sache infolge Annahme der Merkmale eines vermeintlichen Rechtfertigungsgrundes im Tatbestandsirrtum handeln und deshalb gemäß § 59 StGB straffrei bleiben (BGHSt 3, 105, 107, 194, 271, 357).
  • BGH, 10.01.1956 - 5 StR 399/55

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme i.R.e. Mitwirkung durch Zusage bzw.

    Auszug aus BGH, 12.01.1962 - 4 StR 346/61
    Die Strafkammer hat - entgegen den Anführungen der Revision zur Tat auf Grund aller Umstände wertend ermittelt (vgl. dazu BGHSt 8, 390, 391, 393, 396) und ist dabei ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, das eigene Interesse des Angeklagten L, daß H zu dem von ihm erstrebten Gelde kam, lasse sein Tun nicht bloß als Förderung des Tuns des H erscheinen, sondern als eine Ergänzung dessen Tatanteils.
  • RG, 26.02.1894 - 510/94

    1. Ist es diebische Zueignung oder nur Selbsthilfe, wenn der Inhaber eines

    Auszug aus BGH, 12.01.1962 - 4 StR 346/61
    Der Geltendmachung des Eigentumsanspruchs würde auch regelmäßig die Einrede der allgemeinen Arglist nicht entgegengehalten werden können (vgl. dazu RGSt 25, 172; Schröder DRiZ 1956, 69 ff).
  • RG, 30.05.1930 - II 391/30

    1. Ist die eigenmächtige Wegnahme und Zueignung einer fremden Sache rechtswidrig,

    Auszug aus BGH, 12.01.1962 - 4 StR 346/61
    Dabei verkennt sie nicht, daß es für die Rechtswidrigkeit der gewaltsamen Zueignung und damit für den äußeren Tatbestand des Raubes darauf ankommt, daß der Täter als Gläubiger einer auf Geld, also auf eine Gattungsschuld, gerichteten Forderung die Eigentumsordnung verletzt, wenn er irgendwelche Geldscheine seines Schuldners zur Befriedigung seines Anspruchs wegnimmt (vgl. RGSt 64, 210, 212 f; Schönke/Schröder 10. Aufl. Anm. VII 2 b zu § 242 StGB ).
  • BGH, 25.10.1994 - 4 StR 173/94

    Untauglicher Betrugsversuch bei vermeintlicher Mittäterschaft (Zurechnung;

    Er unterlag somit im Hinblick auf den angeklagten schweren Raub einem den Vorsatz ausschließenden Irrtum (vgl. BGHSt 17, 87, 91; 31, 264, 286/287).
  • BGH, 10.03.1983 - 4 StR 375/82

    Ludwig Poullain

    Ein solcher Irrtum ist wie ein den Vorsatz ausschließender Irrtum über Tatumstände nach § 16 Abs. 1 StGB zu bewerten (vgl. BGHSt 3, 105, 106/107; 3, 194, 196; 3, 357, 359, 364; 17, 87, 91; vgl. auch Dreher/Tröndle 41. Aufl., § 16 StGB Rdn. 27; Lackner 14. Aufl., § 17 StGB Anm. 5 b; Schroeder in LK 10. Aufl., § 16 StGB Rdn. 47 ff; Cramer in Schönke/ Schröder 21. Aufl., § 16 StGB Rdn. 10 ff, 16; Jescheck Strafrecht, Allg.
  • BGH, 09.12.1993 - 4 StR 416/93

    Tatbestand der Amtsanmaßung (Anschein einer Amtshandlung); Unterschlagung oder

    Dabei reicht zwar auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil aus (st. Rspr.: BGHSt 4, 236, 238; 17, 87, 92; BGH NJW 1987, 77; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 4, 8).

    Soweit die Rechtsprechung es für ausreichend erklärt hat, wenn der Täter von der Zuwendung einen Nutzen oder Vorteil "im weitesten Sinne" (BGHSt 4, 236, 238; BGH wistra 1987, 253) oder "irgendeinen Vorteil oder Nutzen" (BGH NJW 1970, 1753) hatte oder erstrebte, ist damit, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der betreffenden Entscheidungen ergibt und in anderen Entscheidungen ausdrücklich klargestellt ist (BGHSt 17, 87, 92 f.; BGH NJW 1954, 1295; BGH GA 1959, 373; BGH NJW 1985, 812; 1987, 77; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 4, 8), nicht der Verzicht auf das Erfordernis eines eigenen wirtschaftlichen Vorteils oder Nutzens gemeint.

    Für die Annahme eines Zueignungswillens soll es allerdings auch genügen, wenn der Täter die Vorstellung hat, sich durch die Drittzuwendung irgendwelche wirtschaftlichen Vorteile "für die Zukunft" zu sichern (BGHSt 17, 87, 93).

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