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   BGH, 23.10.1997 - 4 StR 347/97   

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https://dejure.org/1997,4643
BGH, 23.10.1997 - 4 StR 347/97 (https://dejure.org/1997,4643)
BGH, Entscheidung vom 23.10.1997 - 4 StR 347/97 (https://dejure.org/1997,4643)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 1997 - 4 StR 347/97 (https://dejure.org/1997,4643)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen - Möglicher Rechtsfehler durch eine fehlerhaften Gewichtung der Strafmilderungsgründe und Strafschärfungsgründe - Erhebliches Übersteigen der aus den Einzelstrafen gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe im Vergleich zu den ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 54

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 236
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.09.1995 - 1 StR 463/95

    Gesamtstrafenbildung - Tatenzusammenhang - Strafmilderung - Einzelfallbewertung -

    Auszug aus BGH, 23.10.1997 - 4 StR 347/97
    Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe wird nämlich dem für die Bemessung der Gesamtstrafe in erster Linie maßgeblichen Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts (vgl. BGHSt 24, 268, 269 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]/270; BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 3) gerecht.

    Vielmehr war es rechtlich geboten, die hierfür maßgeblichen Umstände, sofern sie nicht schon die Einzelstrafen mitbestimmt haben, jedenfalls bei der Gesamtstrafenbildung in vollem Umfang zu berücksichtigen (vgl. BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 3).

  • BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71

    Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe -

    Auszug aus BGH, 23.10.1997 - 4 StR 347/97
    Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe wird nämlich dem für die Bemessung der Gesamtstrafe in erster Linie maßgeblichen Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts (vgl. BGHSt 24, 268, 269 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]/270; BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 3) gerecht.

    Die der Bemessung der Einzelstrafen vorangestellten Erwägungen, auf die das Landgericht bei der Gesamtstrafenbildung Bezug nehmen durfte (vgl. BGHSt 24, 268, 271 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]; BGH NStZ 1983, 183), belegen, daß es die für die vorzunehmende Gesamtwürdigung des Täters und seines Verhaltens (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 7, 8) bedeutsamen Umstände bedacht hat.

  • BGH, 12.04.1994 - 4 StR 74/94

    Gesamtstrafe - Zulässigkeit - Grenze - Verjährung - Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 23.10.1997 - 4 StR 347/97
    Dies könnte, wie der Generalbundesanwalt meint, besorgen lassen, daß das Landgericht entgegen dem Grundsatz des § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB, die Gesamtstrafe durch die Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe zu bilden, rechtsfehlerhaft der Summe der Einzelstrafe maßgebliche Bedeutung für die Gesamtstrafenbildung zugemessen hat (vgl. dazu BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8 und § 54 Serienstraftaten 1).

    Die der Bemessung der Einzelstrafen vorangestellten Erwägungen, auf die das Landgericht bei der Gesamtstrafenbildung Bezug nehmen durfte (vgl. BGHSt 24, 268, 271 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]; BGH NStZ 1983, 183), belegen, daß es die für die vorzunehmende Gesamtwürdigung des Täters und seines Verhaltens (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 7, 8) bedeutsamen Umstände bedacht hat.

  • BGH, 10.03.1994 - 4 StR 644/93

    Gesamtstrafe - Verhängung - Umstände - Bemessung

    Auszug aus BGH, 23.10.1997 - 4 StR 347/97
    Die der Bemessung der Einzelstrafen vorangestellten Erwägungen, auf die das Landgericht bei der Gesamtstrafenbildung Bezug nehmen durfte (vgl. BGHSt 24, 268, 271 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]; BGH NStZ 1983, 183), belegen, daß es die für die vorzunehmende Gesamtwürdigung des Täters und seines Verhaltens (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 7, 8) bedeutsamen Umstände bedacht hat.
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 23.10.1997 - 4 StR 347/97
    Die sich an der Untergrenze des Strafrahmens bewegenden niedrigen Einzelstrafen werden daher im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Taten und das - trotz der vorliegenden Milderungsgründe - nicht geringe Maß der persönlichen Schuld des vorbestraften Angeklagten, der zudem noch unter Bewährung stand, ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich (vgl. BGHSt 34, 345, 349; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 9) nicht mehr gerecht.
  • BGH, 02.03.1994 - 2 StR 644/93

    Strafe - Gerechter Strafausgleich - Angemessenheit - Gefährlichkeit - Schuld -

    Auszug aus BGH, 23.10.1997 - 4 StR 347/97
    Die sich an der Untergrenze des Strafrahmens bewegenden niedrigen Einzelstrafen werden daher im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Taten und das - trotz der vorliegenden Milderungsgründe - nicht geringe Maß der persönlichen Schuld des vorbestraften Angeklagten, der zudem noch unter Bewährung stand, ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich (vgl. BGHSt 34, 345, 349; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 9) nicht mehr gerecht.
  • BGH, 21.03.2006 - 1 StR 61/06

    Gesamtstrafenbildung (zweieinhalbfache Erhöhung der Einsatzstrafe)

    Sie wird dem für die Bemessung der Gesamtstrafe in erster Linie maßgeblichen Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts (vgl. BGHSt 24, 268, 269 f.; BGH NStZ-RR 1998, 236) noch gerecht.

    Vielmehr war es rechtlich geboten, die für das Gesamtgewicht maßgeblichen Umstände, sofern sie nicht schon vollständig die Einzelstrafen mitbestimmt haben, jedenfalls bei der Gesamtstrafenbildung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 3; BGH NStZ-RR 1998, 236).

  • BGH, 10.11.2016 - 1 StR 417/16

    Gesamtstrafenbildung (eigenständiger Zumessungsakt: umfassende Würdigung der

    Deshalb war es rechtlich geboten, die für das Gesamtgewicht maßgeblichen Umstände, sofern sie nicht schon vollständig die Einzelstrafen mitbestimmt haben, jedenfalls bei der Gesamtstrafenbildung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1995 - 1 StR 463/95, BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 3; BGH, Urteile vom 23. Oktober 1997 - 4 StR 347/97, NStZ-RR 1998, 236 und vom 21. März 2006 - 1 StR 61/06, NStZ-RR 2007, 72).
  • LG Köln, 08.02.2019 - 106 KLs 3/15
    Die deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe war hier jedoch erforderlich, um dem bei der Gesamtstrafenbildung in erster Linie maßgeblichen, aus den vorgenannten Gründen erheblichen Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts (hoher Gesamtschaden, Vielzahl der Taten, langer Tatzeitraum, hohe kriminelle Energie; vgl. BGH, Urteil v. 30.11.1971 - 1 StR 485/71, NJW 1972, 454, 456; dem folgend BGH, Urt. v. 25.08.2010 - 1 StR 410/10, juris; BGH, Urt. v. 23.10.1997 - 4 StR 347/97, juris, Rn. 7) gerecht zu werden.
  • BGH, 14.10.2009 - 5 StR 212/09

    Strafzumessung; Gesamtstrafenbildung

    Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe wird jedenfalls dem Gesamtgewicht der Taten gerecht (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 236; NStZ-RR 2007, 72).
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