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   BGH, 31.01.1984 - 4 StR 350/83   

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https://dejure.org/1984,1021
BGH, 31.01.1984 - 4 StR 350/83 (https://dejure.org/1984,1021)
BGH, Entscheidung vom 31.01.1984 - 4 StR 350/83 (https://dejure.org/1984,1021)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 1984 - 4 StR 350/83 (https://dejure.org/1984,1021)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bußgeldbewehrung der Weisungen von Polizeibeamten zur Regelung des Straßenverkehrs und der Beseitigung von Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit - Anwendbarkeit des § 36 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) auf Weisungen eines Polizeibeamten - Nichtbefolgen der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 24; StVO (1970) § 36 Abs. 1, 5, § 49

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Bußgeldverfahren - OWi-Themen - Weisungen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bußgeldbewehrung - Weisungen eines Polizeibeamten - Verkehrsbedürfnis - Streckenverkehr - Verkehrssicherheit - Verkehrsordnungswidrigkeit

Papierfundstellen

  • BGHSt 32, 248
  • NJW 1984, 1568
  • MDR 1984, 509
  • NStZ 1984, 270
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Zweibrücken, 17.07.1981 - 1 Ss 215/81
    Auszug aus BGH, 31.01.1984 - 4 StR 350/83
    Die Vorschrift kann nur solche Weisungen im Auge haben, die darauf abzielen, Ordnung und Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs zu gewährleisten (vgl. OLG Zweibrücken VRS 61, 466, 467).

    Diesem Regelungszweck unterfallen zum einen solche Weisungen, die einem gegenwärtigen Verkehrsbedürfnis durch die Regelung des Verkehrs im Einzelfall dienen sollen (vgl. Cramer, Straßenverkehrsrecht Bd. 12. Auflage § 36 StVO Rdn. 13; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 27. Auflage § 36 StVO Rdn. 19; Full/Höhl/Ruth, Straßenverkehrsrecht § 36 StVO Rdn. 2; Drees/Kuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht 4. Auflage § 36 StVO Rdn. 1; Booß, Straßenverkehrsordnung 3. Auflage § 36 StVO Anm. 1, 3 und überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung; a.A. nur OLG Hamm - 2. Strafsenat - VRS 54, 70; OLG Zweibrücken VRS 61, 466 und der vorlegende Senat des OLG Hamm).

    Das ist nach einhelliger Meinung (vgl. OLG Hamm VRS 51, 226 ff; OLG Köln VerkMitt 1981, 39; OLG Zweibrücken VRS 61, 466, 467; Jagusch/Hentschel a.a.O. § 36 StVO Rdn. 24) der Fall bei Anhalteweisungen, die der Aufklärung einer allgemeinen, mit dem Straßenverkehr nicht zusammenhängenden Straftat dienen sollen; für derartige Maßnahmen muß auf die in der Strafprozeßordnung festgelegten verfahrensrechtlichen Eingriffsbefugnisse - beispielsweise die §§ 111, 127, 163 b StPO - zurückgegriffen werden.

  • BVerfG, 10.12.1975 - 1 BvR 118/71

    Werbefahrten

    Auszug aus BGH, 31.01.1984 - 4 StR 350/83
    Wesentliches Merkmal einer solchen Regelung ist also, daß sie der Ordnung und Sicherheit im öffentlichen Verkehrsraum zu dienen bestimmt ist (vgl. BVerfGE 26, 259, 262 f; 40, 371, 381).
  • OLG Köln, 09.09.1980 - 1 Ss 611/80

    Maßgeblichkeit der allgemeinen Strafgesetze für die strafrechtliche Verantwortung

    Auszug aus BGH, 31.01.1984 - 4 StR 350/83
    Da für das Bußgeldverfahren sinngemäß die Vorschriften der Strafprozeßordnung gelten (§ 46 Abs. 1 OWiG), findet auch § 163 b StPO entsprechende Anwendung (OLG Köln NJW 1982, 296 [OLG Köln 09.09.1980 - 1 Ss 611/80]; Göhler, OWiG 7. Auflage § 53 Rdn. 23).
  • BVerfG, 25.06.1969 - 2 BvR 321/69

    Verfassungsmäßigkeit der Ferienreiseverkehrsverordnung 1969

    Auszug aus BGH, 31.01.1984 - 4 StR 350/83
    Wesentliches Merkmal einer solchen Regelung ist also, daß sie der Ordnung und Sicherheit im öffentlichen Verkehrsraum zu dienen bestimmt ist (vgl. BVerfGE 26, 259, 262 f; 40, 371, 381).
  • OLG Koblenz, 02.10.1980 - 1 Ss 507/80

    Behinderung; Weisung; Polizeibeamte; Fahrzeugpapiere; Kontrolle

    Auszug aus BGH, 31.01.1984 - 4 StR 350/83
    m. Absatz 2 bis 4 und des Absatzes 5 der Bestimmung macht deutlich, daß Absatz 1 nur eine Rechtsgrundlage für die konkrete Verkehrsregelung und die Beseitigung von Verkehrsbeeinträchtigungen enthält, während Absatz 5 "auch" eine Anhalteweisung wegen darüber hinausgehender Ziele - Verkehrskontrolle und Verkehrszählung - gestattet (vgl. OLG Koblenz VRS 61, 68, 69 und 392; Cramer a.a.O. § 36 StVO Rdn. 13; Janiszewski NStZ 1983, 514).
  • OLG Köln, 03.08.1982 - 3 Ss 229/82

    Nichtvorliegen einer Weisung; Weisung; Weisung durch Polizeibeamten

    Auszug aus BGH, 31.01.1984 - 4 StR 350/83
    An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich der vorlegende Senat des Oberlandesgerichts Hamm gehindert durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 3. August 1982 (VRS 64, 59 = VerkMitt 1983, 67), in dem die Anwendbarkeit des § 36 Abs. 1 StVO auf Weisungen eines Polizeibeamten verneint wird, die lediglich die Ahndung einer Verkehrsordnungswidrigkeit bezwecken.
  • OLG Hamm, 28.04.1983 - 3 Ss OWi 386/83
    Auszug aus BGH, 31.01.1984 - 4 StR 350/83
    Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit Beschluß vom 28. April 1983 (NStZ 1983, 513) die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:.
  • OLG Celle, 23.07.2012 - 31 Ss 27/12

    Prüfung des Vorliegens einer falschen Belehrung i.R. einer allgemeinen

    Für eine allgemeine Verkehrskontrolle auf der Grundlage von § 36 Abs. 5 StVO ist demzufolge kein Raum, wenn das Anhalten eines Verkehrsteilnehmers wegen des konkreten Verdachts einer Verkehrsstraftat oder Verkehrsordnungswidrigkeit erfolgt (BGH NStZ 1984, 270 unter Hinweis auf die Genese der Norm; BayObLG a.a.O.; Burmann/Heß/Janke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., § 36 Rn. 12; Janiszewski, Anmerkung zu OLG Hamm vom 28.4.1983, NStZ 1983, 513).
  • OLG Düsseldorf, 05.06.1996 - 5 Ss 160/96

    Zum Anhaltezeichen eines Polizeibeamten zum Zweck einer Verkehrskontrolle

    § 36 Abs. 5 StVO ermächtigt die Polizeibeamten zur Durchführung allgemeiner Verkehrskontrollen, d.h. zur Prüfung der Fahrtüchtigkeit der Fahrzeugführer, der nach den Verkehrsvorschriften mitzuführenden Papiere sowie des Zustandes, der Ausrüstung und der Beladung des Fahrzeugs (BGHSt 32, 248, 254 f.; Senatsbeschluß vom 29. Januar 1981 - 5 Ss (OWi) 733/80 - 34/81 1; Jagusch-Hentschel a.a.O., Rn. 24).

    Abs. 5 des § 36 StVO gestattet - anders als Abs. 1 dieser Vorschrift (BGHSt 32, 248, 251 ff.; Senatsbeschluß vom 30. März 1994 in DAR 1994, 330 = NZV 1994, 408 [L] = JMBI.

    NW 1994, 238 = VM 1994, 76; jeweils m.w.N.) - auch Anhalteweisungen wegen Zielen, die über die konkrete Verkehrsregelung und die Beseitigung aktueller Verkehrsbeeinträchtigungen hinausgehen (BGHSt 32, 248, 253; Senatsbeschluß vom 29. Januar 1981 - 5 Ss (OWi) 733/80 - 34/81 I).

  • OLG Köln, 29.10.2019 - 1 RVs 163/19

    Verurteilung nach § 113 StGB nur bei rechtmäßiger Diensthandlung

    Für eine allgemeine Verkehrskontrolle auf der Grundlage von § 36 Abs. 5 StVO ist demzufolge kein Raum, wenn das Anhalten eines Verkehrsteilnehmers wegen des konkreten Verdachts einer Verkehrsstraftat oder Verkehrsordnungswidrigkeit erfolgt (BGH NStZ 1984, 270 unter Hinweis auf die Genese der Norm, BayObLG a.a.O. Burmann/Heß/Janke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 11. Aufl., § 36 Rn. 12; Janiszewski, Anmerkung zu OLG Hamm vom 28.4.1983, NStZ 1983, 513 ).

    Eine Trennung von repressivem Eingriff und Gefahrenabwehr ist darüber hinaus insbesondere auch deswegen erforderlich, weil der Betroffene grundsätzlich nicht durch die bußgeldbewehrte Pflicht, den Anordnungen der Polizeibeamten Folge zu leisten (vgl. §§ 49 Abs. 3 Ziff. 1 StVO , 75 Ziff. 4 FeV , 48 Ziff. 5 FZV), gezwungen werden soll, an seiner eigenen Überführung mitzuwirken (BGHSt 32, 248 [253]; OLG Celle NZV 2013, 409 [410]; BayObLG NJW 1987, 1094 = VRS 72, 132 ).

    Aus den genannten Gründen sieht sich der Senat mit seiner Entscheidung auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der - tragend zu § 36 Abs. 1 StVO - ausgeführt hat, dass die Weisung auf die straßenverkehrsrechtliche Eingriffsbefugnis jedenfalls im Falle einer bereits begangenen, in ihrer verkehrsbeeinträchtigenden Wirkung nicht fortwirkenden Verkehrsordnungswidrigkeit nicht gestützt werden könne (BGHSt 32, 248 (252 f.)).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.2002 - 5 S 2625/01

    Verkehrsrechtliche Anordnung - Radwegebenutzungspflicht für Liegerad

    Polizeiliche Weisungen in diesem Sinne sind sowohl solche, die einem gegenwärtigen Verkehrsbedürfnis durch die Regelung des Verkehrs im Einzelfall dienen sollen, als auch solche, die dadurch unmittelbar verkehrsbezogen sind, dass sie die von einem Verkehrsteilnehmer ausgehende - andauernde - Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit beseitigen (BGH, Beschl. v. 31.01.1984 - 4 StR 350.83 - BGHSt 32, 248 = NJW 1984, 1568).
  • OLG Stuttgart, 19.03.1984 - 4 Ss (24) 79/84

    Missachten der Weisung eines Polizeibeamten

    Nachträglich hat sich der Verteidiger zur Begründung seines Zulassungsantrags auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes - 4 StR 350/83 - bezogen.

    Der vom Verteidiger zitierte Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 31. Januar 1984 - 4 StR 350/83 - stellt die angefochtene Entscheidung im Ergebnis jedoch nicht in Frage, so daß die Zulassung der Rechtsbeschwerde deshalb nicht geboten ist.

  • BayObLG, 27.10.1986 - 1 ObOWi 130/86

    Zur Frage, wann die Weisung zum Anhalten bußgeldbewehrt ist

    »Die zur Ermöglichung der Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit erteilte Weisung zum Anhalten ist nicht deshalb bußgeldbewehrt, weil der Polizeibeamte beabsichtigt, auch die vom Angehaltenen mitzuführenden Papiere zu überprüfen (Ergänzung zu BGHSt 32, 248 ).«.
  • OLG Düsseldorf, 05.06.1996 - 5 Ss 460/96

    Verriegeln der Autotür von innen - § 113 StGB, "Gewalt", Kriterien des § 240 StGB

    § 36 Abs. 5 StVO ermächtigt die Polizeibeamten zur Durchführung allgemeiner Verkehrskontrollen, d. h. zur Prüfung der Fahrtüchtigkeit der Fahrzeugführer, der nach den Verkehrsvorschriften mitzuführenden Papiere sowie des Zustandes, der Ausrüstung und der Beladung des Fahrzeugs (BGHSt 32, 248, 254 ff.; Jagusch-Hentschel a.a.O., Rn. 24).

    Abs. 5 des § 36 StVO gestattet - anders als Abs. 1 dieser Vorschrift (BGHSt 32, 248, 251 ff.; OLG Düsseldorf in JMBI. NW 1994 S. 238 jeweils m. w. Nachw.) - auch Anhalteweisungen wegen Zielen, die über die konkrete Verkehrsregelung und die Beseitigung aktueller Verkehrsbeeinträchtigungen hinausgehen (BGHSt 32, 248, 253).

  • OLG Düsseldorf, 30.03.1994 - 5 Ss OWi 74/94
    Eine - bußgeldbewehrte - Weisung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn sie aus einem augenblicklichen Verkehrsbedürfnis heraus zur Regelung des Straßenverkehrs oder zur Beseitigung einer andauernden Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit einem bestimmten Verkehrsteilnehmer erteilt wird (BGHSt 32, 248 ff., Senatsbeschluß in VRS 72, 296 = VD 1987, 90 m.w.N.; Mühlhaus/Janiszewski, StVO , 13. Aufl., § 36 Rdnr. 2).
  • Berufungsausschuss Moselkommission, 15.12.2005 - 8P-1/04
    Für den Bereich des Straßenverkehrs ist seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31.01.1984 - 4 StR 350/83 - (BGHSt 32, 248) allgemein anerkannt, dass eine Weisung im Sinne von § 36 Abs. 1 StVO nur anzunehmen ist, wenn sie einem bestimmten Verkehrsteilnehmer aus einem augenblicklichen Verkehrsbedürfnis heraus zwecks Regelung des Straßenverkehrs oder zwecks Beseitigung einer andauernden Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erteilt wird, so beispielhaft die aktuelle Regelung des fließenden Verkehrs an Kreuzungen oder auch Weisungen, die die Ausschaltung eines verkehrsuntüchtigen Fahrers oder Fahrzeugs von der weiteren Teilnahme am Verkehr zum Ziel haben.
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