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   BGH, 21.10.2014 - 4 StR 351/14   

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https://dejure.org/2014,35145
BGH, 21.10.2014 - 4 StR 351/14 (https://dejure.org/2014,35145)
BGH, Entscheidung vom 21.10.2014 - 4 StR 351/14 (https://dejure.org/2014,35145)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2014 - 4 StR 351/14 (https://dejure.org/2014,35145)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 250 Abs 1 Nr 1 Buchst a StGB, § 250 Abs 2 Nr 1 StGB, § 255 StGB
    Strafverfahren wegen schwerer räuberischer Erpressung: Abgrenzung zwischen Beisichführen und Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs; Kenntnis des Opfers von der Existenz der Waffe

  • IWW

    §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB, § 250 Abs. 3 StGB, § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Glaubwürdigkeit des Tatopfers einer schweren räuberischen Erpressung

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen schwerer räuberischer Erpressung: Abgrenzung zwischen Beisichführen und Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs; Kenntnis des Opfers von der Existenz der Waffe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1; StGB § 255
    Glaubwürdigkeit des Tatopfers einer schweren räuberischen Erpressung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Tatwaffe wird nur bei dessen Wahrnehmung durch das Opfer bei Tat verwendet

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verwendung einer Waffe/eines gefährlichen Werkzeuges

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verwendung einer Waffe/eines gefährlichen Werkzeuges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 13
  • StV 2015, 769
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.11.2011 - 3 StR 316/11

    Schwerer Raub; besonders schwerer Raub (Wahrnehmung des Drohmittels durch das

    Auszug aus BGH, 21.10.2014 - 4 StR 351/14
    Eine Waffe oder - wie hier - ein anderes gefährliches Werkzeug wird aber nur dann im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB "bei der Tat verwendet", wenn das Opfer die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mittels des Gegenstandes wahrnimmt und somit in die entsprechende qualifizierte Zwangslage versetzt wird (BGH, Beschluss vom 8. November 2011 - 3 StR 316/11, NStZ 2012, 389 mwN).
  • BGH, 10.01.2018 - 2 StR 200/17

    Schwerer Raub (Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges: Wahrnehmung, aber keine

    Nimmt das Tatopfer die Drohung des Täters mit einer Waffe oder einem gefährlichen Werkzeug nicht wahr, so wird es nicht in die von § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB vorausgesetzte qualifizierte Zwangslage versetzt und es fehlt an einem vollendeten Verwenden des Drohmittels (vgl. Senat, Beschluss vom 1. September 2004 - 2 StR 313/04, aaO; BGH, Beschluss vom 8. November 2011 - 3 StR 316/11, NStZ 2012, 389; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 4 StR 351/14, NStZ-RR 2015, 13; Beschluss vom 12. Juli 2016 - 3 StR 157/16, NStZ 2017, 26).
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